Urteil
2 WD 13/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unklare Anschuldigungsschrift ist nach den Auslegungsgrundsätzen des BGB zu bestimmen; bei Zweifeln fehlt es sonst an einer hinreichenden Anschuldigung.
• Ein Soldat verletzt Dienstpflichten, wenn er Dienstfahrzeuge für nicht genehmigte private Zwecke freigibt; hierfür kann sowohl Fahrlässigkeit als auch (bedingt) Vorsatz vorliegen.
• Bei der Bemessung disziplinarischer Sanktionen ist als Ausgangspunkt bei unzulässiger Inanspruchnahme dienstlichen Materials regelmäßig eine Gehaltskürzung oder ein Beförderungsverbot zu wählen; im Einzelfall ist nach den Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO zu verschärfen oder zu mildern.
• Kenntnis der konkreten privaten Nutzungsart ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich; es genügt, dass dem Soldaten bekannt war, dass das Material zu privaten Zwecken verwendet werden sollte.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Dienstbezüge bei unzulässiger Freigabe von Dienstfahrzeugen • Eine unklare Anschuldigungsschrift ist nach den Auslegungsgrundsätzen des BGB zu bestimmen; bei Zweifeln fehlt es sonst an einer hinreichenden Anschuldigung. • Ein Soldat verletzt Dienstpflichten, wenn er Dienstfahrzeuge für nicht genehmigte private Zwecke freigibt; hierfür kann sowohl Fahrlässigkeit als auch (bedingt) Vorsatz vorliegen. • Bei der Bemessung disziplinarischer Sanktionen ist als Ausgangspunkt bei unzulässiger Inanspruchnahme dienstlichen Materials regelmäßig eine Gehaltskürzung oder ein Beförderungsverbot zu wählen; im Einzelfall ist nach den Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO zu verschärfen oder zu mildern. • Kenntnis der konkreten privaten Nutzungsart ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich; es genügt, dass dem Soldaten bekannt war, dass das Material zu privaten Zwecken verwendet werden sollte. Ein Hauptfeldwebel (Soldat) wurde zunächst wegen zweier Anschuldigungen mit Disziplinarbuße belegt: Er soll seinen Vorgesetzten fehlerhaft beraten und dadurch die rechtswidrige Nutzung eines Dienst-Lkw ermöglicht haben (Anschuldigungspunkt 1) und einem anderen Soldaten die private Nutzung eines Dienst-Lkw genehmigt haben (Anschuldigungspunkt 2). Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung ein und erreichte die Aufhebung des ersten Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht musste feststellen, welche Vorwürfe sich aus der Anschuldigung konkret ergaben und eigene Tat- und Schuldfeststellungen treffen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Soldat nicht manipulativ auf den Vorgesetzten eingewirkt hat, wohl aber objektiv falsch beraten und fahrlässig gehandelt hat (Anschuldigungspunkt 1, 2. Variante). Hinsichtlich der Freigabe des Lkw für einen privaten Umzug handelte der Soldat mindestens bedingt vorsätzlich (Anschuldigungspunkt 2). Die einschlägigen Vorschriften der ZDv 43/2 schlossen die genehmigte Nutzung in den konkreten Fällen aus. • Form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte Erfolg; Kürzung der Dienstbezüge ist anzuordnen (§§ 115,116 WDO; §§ 58,59 WDO). • Bei unklarer Anschuldigungsschrift ist die Auslegung nach §§ 133,157 BGB heranzuziehen; nur das Angeschuldigte darf Gegenstand des Urteils sein. Die Anschuldigung wurde dahin ausgelegt, dass sowohl manipulative Beeinflussung als auch bloß fehlerhafte Beratung in Betracht kamen. • Zur Beweiswürdigung: Keine Anhaltspunkte für manipulative Beeinflussung; wohl aber eindeutige Indizien für objektiv falsche Beratung und fahrlässiges Unterlassen der erforderlichen Einsicht in einschlägige Erlasse. Das unter Punkt 2 behauptete Verhalten war zumindest bedingt vorsätzlich, weil der Soldat die private Nutzung des Lkw zumindest billigend in Kauf nahm. • Rechtliche Würdigung: Die ZDv 43/2 Nr. 301 untersagt grundsätzlich private Nutzung von Dienstfahrzeugen; daraus folgt Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) fahrlässig (Anschuldigung 1,2.Variante) bzw. vorsätzlich (Anschuldigung 2). Ferner liegt ein Verstoß gegen Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) vor. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Ausgangspunkt bei Nutzung dienstlichen Materials zu privaten Zwecken ist regelmäßig eine Gehaltskürzung (§§ 58 Abs.1 Nr.1, 59 WDO). Unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere des Vergehens, des Verschuldensgrades, mangels eigennütziger Motive und schlechterer dienstlicher Führung wurde kein mildernder Umstand festgestellt; deshalb ist eine Kürzung der Bezüge angemessen. • Konkrete Folgen: Aufgrund teils nur fahrlässig begangener Pflichtverletzung und des uneigennützigen Motivs ist die Laufzeit der Kürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens anzusetzen, insgesamt aber auf zwölf Monate zu erhöhen, um dem Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war erfolgreich; das Truppendienstgerichtsurteil in Bezug auf die Disziplinarmaßnahme hält nicht stand. Der Soldat wurde hinsichtlich der manipulativen Beeinflussung freigesprochen, jedoch wegen objektiv falscher Beratung fahrlässig und wegen der Erteilung der Nutzungserlaubnis vorsätzlich für schuldig befunden. Wegen der Pflichtverletzungen sind die Dienstbezüge des Soldaten gemäß §§ 58 Abs.1 Nr.1, 59 WDO zu kürzen; die Laufzeit der Kürzung wurde unter Abwägung der Umstände insgesamt auf zwölf Monate festgesetzt. Die Maßnahme dient der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und berücksichtigt Unrechtsgehalt, Schuldgrad, Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten.