Beschluss
5 B 14/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die strittige Frage sich auf ausgelaufenes Recht bezieht.
• Fragen des ausgelaufenen Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
• Nur wenn die Frage identisch und offensichtlich auch für die nachfolgenden Vorschriften von Bedeutung ist oder das ausgelaufene Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis künftig Bedeutung hat, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein.
• Die Novellierung des AFBG durch das Gesetz vom 18. Juni 2009 legt nahe, dass der Gesetzgeber die Bruttobetrachtung für mehrteilige Maßnahmen ausdrücklich gewollt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision zu einer Frage ausgelaufenen Rechts bei AFBG-Brutto-/Nettobetrachtung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die strittige Frage sich auf ausgelaufenes Recht bezieht. • Fragen des ausgelaufenen Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Nur wenn die Frage identisch und offensichtlich auch für die nachfolgenden Vorschriften von Bedeutung ist oder das ausgelaufene Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis künftig Bedeutung hat, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein. • Die Novellierung des AFBG durch das Gesetz vom 18. Juni 2009 legt nahe, dass der Gesetzgeber die Bruttobetrachtung für mehrteilige Maßnahmen ausdrücklich gewollt hat. Die Beschwerdeführerin rügte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil. Streitpunkt war, ob bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der bis 30.06.2009 geltenden Fassung bei mehrteiligen, teilzeitigen Fortbildungsmaßnahmen die Bruttomethode (Gesamtzeitraum von Beginn bis Ende) oder die Nettomethode (nur Unterrichtszeiten ohne unterrichtsfreie Zwischenzeiten) anzuwenden ist. Die Beschwerde hielt diese Frage für grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht stellte fest, dass die maßgebliche Vorschrift durch die Novellierung zum 01.07.2009 neu gefasst worden und damit ausgelaufen sei. Die Neufassung enthalte nun ausdrücklich Regelungen, die die Bruttobetrachtung vorsehen. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Frage habe weiter Bedeutung für zahlreiche Verfahren, legte hierfür jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil die streitige Auslegungsfrage das ausgelaufene Recht betraf. • Das bislang geltende § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG wurde durch die Novellierung vom 18.06.2009 ersetzt; damit fehlt es an einer Rechtsfrage, die für die künftige Anwendung des geltenden Rechts richtungweisend ist. • Ausnahmen sind möglich, wenn die Frage bei den nachfolgenden Vorschriften in gleicher Weise besteht; dies müsste offensichtlich sein. Hier hat der Gesetzgeber jedoch in § 2 Abs. 3 S.7–8 AFBG ausdrücklich klargestellt, dass bei mehrteiligen Maßnahmen die Gesamtmaßnahme einschließlich unterrichtsfreier Zeiten maßgeblich ist, also die Bruttobetrachtung. • Eine weitere Ausnahme, die sich aus der fortwirkenden Bedeutung des ausgelaufenen Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis ergeben könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt; allgemeine Behauptungen und wenige Kanzleifälle genügen nicht. • Mangels Vorliegens der Ausnahmen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet und die Revision nicht zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Ausschlaggebend ist, dass die streitige Auslegungsfrage sich auf die bis 30.06.2009 geltende, mittlerweile ersetzte Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG bezog und damit ausgelaufen ist. Die Novellierung des AFBG hat die Bruttobetrachtung für mehrteilige Maßnahmen ausdrücklich vorgegeben, sodass keine richtungweisende Klärung des geltenden Rechts erforderlich war. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete fortdauernde Bedeutung für einen großen Personenkreis wurde nicht substantiiert nachgewiesen. Deshalb war der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt und die Beschwerde ist zurückgewiesen.