Beschluss
7 B 19/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Regionalplan, der für die Rohstoffgewinnung Abgrabungs- und Sondierungsbereiche sowie Ausschlüsse außerhalb dieser Bereiche festsetzt, kann planungsrechtlich wirksam sein, wenn er einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept entspricht und die Abwägung die potenziell für Abgrabungen geeigneten Flächen berücksichtigt.
• Die planungsrechtliche Abwägung muss sich grundsätzlich auch auf die ausgeschlossenen Potenzialflächen erstrecken; bei großräumiger Rohstoffplanung kann eine typisierende Betrachtungsweise für private Abbauinteressen ausreichend sein.
• Maßgebliche Anforderungen an Substanz und Verfügbarkeit der Positivflächen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallabhängig; es gibt keine abstrakte Flächenquote als Mindestmaßstab für die Zulässigkeit von Konzentrationszonen.
• Die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von Umweltprüfungen richten sich nach Art.5 Abs.2 der Richtlinie 2001/42/EG; der Umweltbericht muss vernünftigerweise nur die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen behandeln, die in Betracht kommen, sodass nicht jede mögliche Auswirkung auf Negativflächen zu untersuchen ist.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit regionalplanerischer Konzentrationszonen für Rohstoffabbau bei schlüssigem Konzept • Ein Regionalplan, der für die Rohstoffgewinnung Abgrabungs- und Sondierungsbereiche sowie Ausschlüsse außerhalb dieser Bereiche festsetzt, kann planungsrechtlich wirksam sein, wenn er einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept entspricht und die Abwägung die potenziell für Abgrabungen geeigneten Flächen berücksichtigt. • Die planungsrechtliche Abwägung muss sich grundsätzlich auch auf die ausgeschlossenen Potenzialflächen erstrecken; bei großräumiger Rohstoffplanung kann eine typisierende Betrachtungsweise für private Abbauinteressen ausreichend sein. • Maßgebliche Anforderungen an Substanz und Verfügbarkeit der Positivflächen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallabhängig; es gibt keine abstrakte Flächenquote als Mindestmaßstab für die Zulässigkeit von Konzentrationszonen. • Die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von Umweltprüfungen richten sich nach Art.5 Abs.2 der Richtlinie 2001/42/EG; der Umweltbericht muss vernünftigerweise nur die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen behandeln, die in Betracht kommen, sodass nicht jede mögliche Auswirkung auf Negativflächen zu untersuchen ist. Die Klägerin beantragte eine wasserrechtliche Planfeststellung zum Aufschluss und Abbau von Kies und Sand auf einem über 10 ha großen Gebiet, das an ein bestehendes Abgrabungsgebiet anschließt. Der Regionalplan (GEP 1999, 51. Änderung) weist Abgrabungs- und Sondierungsbereiche aus; das Vorhabengrundstück liegt außerhalb der in Aussicht gestellten Abgrabungsbereiche. Die Behörde lehnte die Planfeststellung mit Verweis auf zwingende Versagungsgründe im GEP ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies und bejahte die Wirksamkeit der Festsetzungen des GEP einschließlich der Konzentrationszonen. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte zahlreiche grundsätzliche Rechtsfragen zur Reichweite des Abwägungsgebots, zum Substanzgebot, zu Ermittlungspflichten, zur Umweltprüfung und zu europarechtlichen Beeinträchtigungen durch Bedarfsberechnungen. Der Senat des Bundesverwaltungsgerichts prüfte die Zulassungsfragen und hielt die Revisionseröffnung nicht für gerechtfertigt. • Zulassungserfordernisse: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist unbegründet, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt. • Abwägung und Gesamtkonzept: Das Oberverwaltungsgericht hat die landesplanerische Festlegung der Konzentrationszonen daran gemessen, ob ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorliegt; eine typisierende Einbeziehung privater Abbauinteressen im Abwägungsmaterial ist zulässig, sofern die Abwägung die potenziell für Abgrabungen geeigneten Flächen erfasst. • Kein Widerspruch zu obergerichtlicher Rechtsprechung: Die vom Beschwerdeführer behaupteten Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht; die Rechtssätze zum Abwägungsgebot und zum Substanzgebot sind mit der vorliegenden Entscheidung vereinbar. • Substanzgebot und Flächenquote: Die Rechtsprechung lässt keine abstrakte Mindestquote (z.B. 20 %) für Positivflächen gelten; Maßstab sind die tatsächlichen Verhältnisse des Planungsraums und eine fallbezogene Gesamtwürdigung. • Ermittlungspflichten: Die Behörde muss nur Umstände ermitteln, die als abwägungserheblich erkennbar sind; für die Festsetzung von Konzentrationszonen genügt es, wenn die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung erkennbar sind, nicht eine bestmögliche Ausnutzung jeder Fläche. • Umweltprüfung: Nach der Richtlinie 2001/42/EG und nationaler Regelung sind im Umweltbericht vernünftigerweise nur die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen zu behandeln; positive Auswirkungen, die allein aus dem Ausbleiben von Abgrabungen auf Negativflächen resultieren, müssen nicht umfassend geprüft werden. • Europarechtliche Bedenken: Eine auf inländischen Bedarf beschränkte Bedarfsbetrachtung stellt keine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung i.S.v. Art.35 AEUV dar, sofern die Regelung für alle Marktakteure gleichermaßen gilt und nicht nach Staatsangehörigkeit unterscheidet. • Verfahrensrügen: Die Rügen, die sich im Kern gegen materielle Bewertungsfragen und nicht gegen Verfahrensverstöße richten, rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit: Viele der vom Beschwerdeführer als grundsätzliche Fragen bezeichneten Probleme waren entweder für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich oder bereits durch bestehende Rechtsprechung geklärt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Nichtzulassung wird bestätigt. Das Berufungsurteil, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, beruht nicht auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung und enthält keine der für die Revisionszulassung erforderlichen grundsätzlichen oder divergenzbegründenden Fragen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gebietsentwicklungsplan einschließlich der Festsetzungen von Abgrabungs- und Sondierungsbereichen sowie der Ausschlüsse außerhalb dieser Bereiche planungsrechtlich wirksam ist, weil er einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept entspricht und die Abwägung die potenziell geeigneten Potenzialflächen ausreichend berücksichtigt. Materielle Einwände der Klägerin zu Einzelaspekten der Bedarfsrechnung, Ermittlungspflichten oder Umweltprüfung betreffen überwiegend die Würdigung des Einzelfalls und rechtfertigen daher keine Revision. Die Entscheidung bleibt somit in der Sache tragfähig und endgültig in dem Umfang, dass die beantragte Planfeststellung nicht verwirklicht werden kann.