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Beschluss

2 B 49/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unzulässig mangels genügender Darlegung nach §69 BDG i.V.m. §133 S.3 VwGO. • Eine behauptete Divergenz erfordert die Darlegung eines vom Senatsurteil abweichenden Rechtssatzes; die bloße Einzelfallkritik an der Tatsachenwürdigung genügt nicht. • Beanstandungen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind nur hinreichend substantiiert, wenn die konkret geeigneten Aufklärungsmaßnahmen und der Umstand, dass das Gericht diese ohne Hinwirken hätte vornehmen müssen, dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Substantiierung bei Divergenz- und Verfahrensrügen • Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unzulässig mangels genügender Darlegung nach §69 BDG i.V.m. §133 S.3 VwGO. • Eine behauptete Divergenz erfordert die Darlegung eines vom Senatsurteil abweichenden Rechtssatzes; die bloße Einzelfallkritik an der Tatsachenwürdigung genügt nicht. • Beanstandungen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind nur hinreichend substantiiert, wenn die konkret geeigneten Aufklärungsmaßnahmen und der Umstand, dass das Gericht diese ohne Hinwirken hätte vornehmen müssen, dargelegt werden. Die Klägerin legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob bei dem Beklagten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust nach §13 Abs.2 BDG eingetreten sei; streitig sind insbesondere Umstände, die den Beklagten belasten, sowie dessen Alkoholproblematik. Die Klägerin rügt eine Divergenz zu einem früheren Senatsurteil von 2005 und behauptet, das Berufungsgericht habe belastende Gesichtspunkte nicht voll berücksichtigt. Weiter macht sie einen Verfahrensmangel geltend, weil das Berufungsgericht die Alkoholproblematik nicht ausreichend aufgeklärt habe. Das Bundesverwaltungsgericht prüft nur, ob die Beschwerde die Darlegungserfordernisse nach §69 BDG i.V.m. §132/133 VwGO erfüllt und ob Verfahrensfehler substantiiert dargelegt sind. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsvoraussetzungen des §69 BDG i.V.m. §133 S.3 VwGO nicht erfüllt. • Zur behaupteten Divergenz: Die Klägerin beanstandet lediglich die einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, ohne einen dem Senatsurteil entgegenstehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts aufzuzeigen; bloße Gewichtungseinwände sind in Disziplinarsachen keine Divergenzbegründung. • Zur Verfahrensrüge wegen unzureichender Aufklärung der Alkoholproblematik: Es fehlt an der Substantiierung konkreter, geeigneter Aufklärungsmaßnahmen und an der Darlegung, dass das Gericht ohne entsprechendes Hinwirken diese Ermittlungen hätte vornehmen müssen, wie verlangt nach §58 BDG, §3 BDG i.V.m. §86 Abs.1 VwGO. • Weiter hat das Berufungsgericht die Alkoholproblematik bereits als Ursache des Fehlverhaltens gewürdigt; damit beruht die Entscheidung nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne von §69 BDG i.V.m. §132 Abs.2 Nr.3 VwGO, sodass die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts mit der Verfahrensrüge nicht erreichbar sind. • Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO und §77 BDG; Gebühren nach Anlage zu §78 BDG sind erhoben worden. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen, weil sie die erforderlichen Darlegungen nach §69 BDG i.V.m. §133 S.3 VwGO nicht erfüllt. Eine behauptete Divergenz ist nicht substantiiert, da keine abweichende rechtliche Leitentscheidung des Berufungsgerichts aufgezeigt wird und nur die Einzelfallwürdigung kritisiert wird. Die Verfahrensrüge zur Alkoholproblematik ist unzureichend dargelegt, weil keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen benannt und nicht plausibel gemacht wurden, dass das Gericht diese von sich aus hätte veranlassen müssen. Das Berufungsgericht hat die Alkoholproblematik zudem bereits berücksichtigt, sodass die Beschwerde hierauf nicht gestützt werden kann. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.