Urteil
7 A 18/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet, weil der Beschluss keine für den Kläger rechtsverletzenden Fehler aufweist.
• Energiewirtschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Energieerzeuger und Betreiber des Übertragungsnetzes berühren die Planrechtfertigung nicht zwingend und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses.
• Ob die Beigeladene dauerhaft die strukturellen Anforderungen des Energiewirtschaftsrechts erfüllt, ist Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden; die Planfeststellungsbehörde muss dies nicht prognostisch prüfen.
• Die Frage einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2009/72/EG ist vorliegend nicht angezeigt, da dadurch der angefochtene Beschluss nicht in Frage gestellt wird.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss wegen energiewirtschaftlicher Verflechtung abgewiesen • Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet, weil der Beschluss keine für den Kläger rechtsverletzenden Fehler aufweist. • Energiewirtschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Energieerzeuger und Betreiber des Übertragungsnetzes berühren die Planrechtfertigung nicht zwingend und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. • Ob die Beigeladene dauerhaft die strukturellen Anforderungen des Energiewirtschaftsrechts erfüllt, ist Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden; die Planfeststellungsbehörde muss dies nicht prognostisch prüfen. • Die Frage einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2009/72/EG ist vorliegend nicht angezeigt, da dadurch der angefochtene Beschluss nicht in Frage gestellt wird. Der Kläger klagte mit zwei Mitklägern gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22.02.2010 zum Neubau einer 110-380-kV-Hochspannungsfreileitung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Die Klage der drei Kläger wurde abgewiesen; das Verfahren des vorliegenden Klägers wurde abgetrennt, nachdem sein Vertreter mündliche Verhandlung gemäß §84 Abs.2 Nr.5 VwGO beantragt hatte. Der Kläger rügte insbesondere eine energiewirtschaftlich unzulässige Verflechtung der beigeladenen Vorhabenträgerin mit der RWE AG und sah hieraus Folgen für die Wirksamkeit des Planfeststellungsverfahrens. Er verlangte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; Beklagte und Beigeladene beantragten Abweisung der Klage. Der Senat verzichtete auf eine weitergehende Darstellung des Tatbestands und entschied nach Bezugnahme auf den vorangegangenen Gerichtsbescheid. • Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem den Kläger verletzenden Fehler (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO). • Der Senat bezieht sich auf die ausführlichen Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 21.09.2010, wonach die Planrechtfertigung trägt und keine Rechtswidrigkeit des Beschlusses vorliegt. • Es steht dahin, ob das Energiewirtschaftsgesetz und die Richtlinie 2009/72/EG einer Verbindung von Energieerzeuger und Netzbetreiber entgegenstehen; selbst bei Annahme eines solchen Widerspruchs entfiele die Planrechtfertigung nicht. • Die Frage einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie ist nicht geboten, weil die aufgeworfenen energiewirtschaftsrechtlichen Bedenken den Planfeststellungsbeschluss nicht in Frage stellen. • Trägerschaft des Vorhabens ist nach dem fachplanerischen Regelungssystem nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu beurteilen; die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt Betreiberin von Elektrizitätsversorgungsnetzen und damit Trägerin des Vorhabens (§3 Nr.2 EnWG, §73 Abs.1 VwVfG, §43 Satz1 Nr.1 EnWG). • Die Planfeststellungsbehörde muss nicht prognostisch prüfen, ob der Antragsteller langfristig die strukturellen Anforderungen des Energiewirtschaftsrechts erfüllt; dies obliegt den zuständigen Aufsichtsbehörden (§9 EnWG). • Die Verwirklichung des Vorhabens ist nicht objektiv unmöglich; mögliche Entflechtungen (z. B. Verkauf von Anteilen durch RWE) stehen dem nicht entgegen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten; der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§154 Abs.1, §162 Abs.3 VwGO). Die Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 wird abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die den Kläger in seinen Rechten verletzen und eine Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtfertigen würden. Energiewirtschaftsrechtliche Bedenken gegen die Verflechtung zwischen Netzbetreiber und Energieerzeuger ändern hieran nichts; selbst bei Vorliegen solcher Bedenken bliebe die Planrechtfertigung bestehen. Die Beigeladene war zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses Trägerin des Vorhabens und durfte den Plan einreichen; die Prüfung langfristiger struktureller Anforderungen obliegt den Aufsichtsbehörden. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §154 Abs.1 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger auferlegt werden.