Beschluss
2 B 72/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
• Die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B setzt keine individuelle Verwendungsvoraussetzung voraus; maßgeblich ist die summarische Zugehörigkeit zu einer von der Vorschrift erfassten Beamtengruppe und die damit verbundenen typischen Belastungen.
• Ob eine Gruppe von Beamten zulageberechtigt ist, bestimmt sich danach, ob diese Gruppe nach gesetzlichen Vorgaben und Verwaltungspraxis denselben besonderen Belastungen unterliegt wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Vollzugspolizeigruppen.
• Abweichende Gerichtsentscheidungen liegen nur vor, wenn ein Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichts steht.
Entscheidungsgründe
Zulage nach Nr.9 BBesO: Gruppenzugehörigkeit und tatsächliche Aufgaben prägen Zulageberechtigung • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. • Die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B setzt keine individuelle Verwendungsvoraussetzung voraus; maßgeblich ist die summarische Zugehörigkeit zu einer von der Vorschrift erfassten Beamtengruppe und die damit verbundenen typischen Belastungen. • Ob eine Gruppe von Beamten zulageberechtigt ist, bestimmt sich danach, ob diese Gruppe nach gesetzlichen Vorgaben und Verwaltungspraxis denselben besonderen Belastungen unterliegt wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Vollzugspolizeigruppen. • Abweichende Gerichtsentscheidungen liegen nur vor, wenn ein Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichts steht. Der Kläger ist seit 1996 als Fahndungshelfer in der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Frankfurt am Main V beschäftigt. Er beantragte ab September 1997 die Gewährung der Zulage nach Nr.9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Oberfinanzdirektion lehnte den Antrag ab; das Verwaltungsgericht gab der Klage für den Zeitraum ab Januar 2000 statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage für die Zeit ab Mai 2004 ab. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, das über eine behauptete Divergenz zu seiner früheren Rechtsprechung zu entscheiden hatte. Streitgegenstand ist die Frage, ob Fahndungshelfer der zulageberechtigten Gruppe des Steuerfahndungsdienstes zuzuordnen sind, wenn ihre konkrete Tätigkeit sich geändert hat. • Rechtlicher Rahmen: §42 BBesG ermöglicht Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen; Nr.9 der Vorbemerkungen erfasst Gruppen mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, die besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind. • Auslegung Nr.9 BBesO: Die Vorschrift zielt auf Gruppen mit typischen Vollzugsbelastungen; die Zulage erfasst nicht nur konkret im Außendienst eingesetzte Beamte, sondern solche, deren Dienstposten typischerweise mit den genannten Belastungen geprägt ist. • Summarischer Funktionsbezug genügt: Für die Zulageberechtigung ist keine individuelle konkrete Verwendung erforderlich; entscheidend ist die Zugehörigkeit zur vom Tatbestand erfassten Beamtengruppe und die Erfüllung materieller Aufgaben dieser Gruppe. • Tatsächliche Voraussetzungen: Die Aufgaben und Belastungen der Fahndungshelfer können zwischen Zuständigkeitsbereichen variieren; nur wenn die Gruppe generell denselben besonderen Belastungen wie die Steuerfahndungsprüfer unterliegt, bestehen materielle Anforderungen für Zulageberechtigung. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsgericht hat verbindlich festgestellt, dass durch geänderte Verwaltungspraxis (Erlass der Oberfinanzdirektion Frankfurt am 19.4.2004) Fahndungshelfer seit Mai 2004 nur noch im Innendienst eingesetzt wurden und nicht mehr an Außendienst- und Vollstreckungsmaßnahmen mitwirkten. • Folgerung: Wegen dieser nachgewiesenen Änderung der tatsächlichen Aufgabenstellung entfällt die Grundlage, die Fahndungshelfer der zulageberechtigten Gruppe gleichzustellen; das Berufungsgericht wich nicht von der Senatsrechtsprechung ab. • Divergenzprüfung: Eine Divergenz zu einer früheren Entscheidung des Gerichts liegt nicht vor, weil diese frühere Entscheidung keinen allgemeinen Rechtssatz aufstellte, wonach Steuerfahndungshelfer stets unabhängig von ihrer konkreten Verwendung Anspruch auf die Zulage hätten. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Zulageberechtigung nach Nr.9 Vorbemerkungen BBesO von der typischen Prägung des Dienstpostens und der Gruppenzugehörigkeit abhängt; nicht jede Einzelperson der Gruppe erhält die Zulage, wenn aufgrund geänderter Verwaltungspraxis die Gruppe nicht mehr denselben Belastungen ausgesetzt ist. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht verbindlich festgestellt, dass Fahndungshelfer seit Mai 2004 nur noch im Innendienst eingesetzt wurden und somit die für die Zulage typischen Belastungen wegfielen. Deshalb war die Abweisung der Klage für den Zeitraum ab Mai 2004 zutreffend. Der Kläger erhält die Zulage für diese Zeit nicht.