OffeneUrteileSuche
Urteil

5 C 15/10

BVERWG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Unterlassung der gesetzlichen Einladungspflicht des § 82 Satz 2 SGB IX liegt eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 7 AGG vor. • Liegt eine Benachteiligungs‑Vermutung nach § 22 AGG vor, kann der Arbeitgeber die Vermutung nicht dadurch widerlegen, dass die Bewerberin bei benachteiligungsfreier Auswahl aus fachlichen Gründen ohnehin nicht eingestellt worden wäre. • Die Widerlegung nach § 22 AGG ist nur möglich durch Nachweis von Gründen, die keinen Bezug zur Behinderung haben und nicht die fachliche Eignung betreffen; ersatzweise muss das Anforderungsprofil zuvor diskriminierungsfrei und verbindlich bestimmte Mindestanforderungen (z.B. Noten) enthalten und dokumentiert sein. • Ein öffentlich‑rechtlicher Arbeitgeber muss das Anforderungsprofil vor Festlegung der Auswahlentscheidung dokumentieren; nachträgliche Berufung auf in der Praxis gebildete Notengrenzen genügt nicht zur Rechtfertigung des Ausbleibens einer Einladung.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch wegen Nicht‑Einladung schwerbehinderter Bewerberin bei fehlender Dokumentation verbindlicher Mindestanforderungen • Bei Unterlassung der gesetzlichen Einladungspflicht des § 82 Satz 2 SGB IX liegt eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 7 AGG vor. • Liegt eine Benachteiligungs‑Vermutung nach § 22 AGG vor, kann der Arbeitgeber die Vermutung nicht dadurch widerlegen, dass die Bewerberin bei benachteiligungsfreier Auswahl aus fachlichen Gründen ohnehin nicht eingestellt worden wäre. • Die Widerlegung nach § 22 AGG ist nur möglich durch Nachweis von Gründen, die keinen Bezug zur Behinderung haben und nicht die fachliche Eignung betreffen; ersatzweise muss das Anforderungsprofil zuvor diskriminierungsfrei und verbindlich bestimmte Mindestanforderungen (z.B. Noten) enthalten und dokumentiert sein. • Ein öffentlich‑rechtlicher Arbeitgeber muss das Anforderungsprofil vor Festlegung der Auswahlentscheidung dokumentieren; nachträgliche Berufung auf in der Praxis gebildete Notengrenzen genügt nicht zur Rechtfertigung des Ausbleibens einer Einladung. Die Klägerin, juristisch voll befähigt, als Arbeitsrichterin eingestellt werden zu wollen, ist aufgrund einer Handverletzung mit Grad der Behinderung von 30 gleichgestellten schwerbehinderten Menschen. Sie bewarb sich 2007 initiativ beim beklagten Land; aus den Unterlagen ergab sich ihre Gleichstellung nach SGB IX. Das Justizministerium lehnte ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch ab mit Hinweis auf ungenügende Leistungsdaten (Examensnoten). Die Klägerin verlangte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Auswahlpraxis des Beklagten zeige, dass auch nicht behinderte Bewerber mit ähnlichen Noten nicht berücksichtigt worden seien und deshalb keine diskriminierende Ursache vorliege. Die Klägerin reichte Revision ein und rügte, die Vermutung der Benachteiligung sei nicht durch das Ergebnis der Auswahl zu widerlegen. • Anwendbarkeit des AGG: Die Bewerbung und die Entscheidung fielen in den Anwendungszeitraum und den persönlichen Schutzbereich des AGG; § 15 Abs. 2 AGG ist einschlägig. • Benachteiligungstatbestand: Das Unterlassen der Einladung nach § 82 Satz 2 SGB IX stellt eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 7 AGG dar, weil damit ein gesetzlich eingeräumter Chancenvorteil vorenthalten wurde. • Offensichtliche Ungeeignetheit nach § 82 Satz 3 SGB IX war bei der Klägerin nicht gegeben; maßgeblich ist der Vergleich zwischen dokumentiertem Anforderungsprofil und dem Leistungsprofil der Bewerberin. • Dokumentationspflicht: Der öffentliche Arbeitgeber muss das Anforderungsprofil vor der Auswahlentscheidung diskriminierungsfrei festlegen und dokumentieren; bloße Praxisangaben oder nachträglich gebildete Notengrenzen reichen nicht aus. • Beweislast und Vermutung: Die unterlassene Einladung begründet nach § 22 AGG eine Vermutung der Benachteiligung. Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast zur Widerlegung. • Reichweite des Gegenbeweises: Zur Widerlegung können nur Gründe angeführt werden, die nicht die fachliche Eignung betreffen; die bloße Feststellung, dass andere Bewerber mit vergleichbaren Noten ebenfalls nicht eingestellt wurden, genügt nicht. • Verweisung: Zur Bemessung der Entschädigung fehlen hinreichende Feststellungen; das Berufungsgericht muss ergänzend prüfen, u.a. ob weitere Pflichtverletzungen (Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung, Meldepflicht) vorliegen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; ihr steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu, weil die Nicht‑Einladung zum Vorstellungsgespräch eine unmittelbare Benachteiligung nach § 7 AGG darstellt und die Beklagte die durch § 22 AGG begründete Kausalitätsvermutung nicht wirksam widerlegt hat. Die Abweisung durch das Berufungsgericht beruhte auf der unzulässigen Verwertung der tatsächlichen Einstellungspraxis und vergleichbarer Examensnoten als alleinigen Gegenbeweis gegen die Vermutung. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die angemessene Höhe der Entschädigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dabei sind insbesondere mögliche weitere Pflichtverletzungen (z.B. Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung, Meldepflicht) und deren Indizwirkung zu prüfen. Die Klägerin gewinnt damit im Ergebnis; sie erhält eine Entschädigung zuerkannt, deren Höhe das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der genannten Umstände neu festzusetzen hat.