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Urteil

2 WD 15/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch eine auf die Maßbemessung beschränkte Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für das Revisionsgericht bindend. • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO). • Wiederholte, vorsätzliche finanzielle Verfehlungen gegenüber dienstgradniedrigeren Kameraden erhöhen das Gewicht des Dienstvergehens und können eine Herabsetzung im Dienstgrad rechtfertigen. • Eine Herabsetzung im Dienstgrad kann erforderlich und ausreichend sein; Entfernung aus dem Dienst ist nur bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis verhältnismäßig nicht bei bloß schweren Verfehlungen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung wegen wiederholter vorsätzlicher Vermögensverfehlungen gegenüber Kameraden • Durch eine auf die Maßbemessung beschränkte Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für das Revisionsgericht bindend. • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO). • Wiederholte, vorsätzliche finanzielle Verfehlungen gegenüber dienstgradniedrigeren Kameraden erhöhen das Gewicht des Dienstvergehens und können eine Herabsetzung im Dienstgrad rechtfertigen. • Eine Herabsetzung im Dienstgrad kann erforderlich und ausreichend sein; Entfernung aus dem Dienst ist nur bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis verhältnismäßig nicht bei bloß schweren Verfehlungen. Der Hauptmann, langjähriger Berufssoldat mit durchweg überdurchschnittlichen Beurteilungen, wurde wegen mehrfacher Darlehensaufnahme bei Kameraden und einer Entnahme aus der Kasse der Offizierheimgesellschaft straf- und disziplinarrechtlich in Anspruch genommen. Die Vorwürfe umfassen siebenfache Betrugsdelikte gegenüber Kameraden und eine Untreuehandlung zugunsten eines bedürftigen Kameraden, die rechtskräftig zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und disziplinarischen Maßnahmen führten. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung gegen die Maßbemessung ein und beantragte Entfernung aus dem Dienst. Das Truppendienstgericht stellte vorsätzliches Dienstvergehen in mehreren Punkten fest und verhängte Herabsetzung in den Dienstgrad Leutnant sowie Aufhebung einer Disziplinarbuße. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur die Maßbemessung; es hielt die Tat- und Schuldfeststellungen für bindend und nahm ergänzende Feststellungen zu Auswirkungen und Beweggründen vor. • Rechtsmittelrechtlich war die Berufung form- und fristgerecht, inhaltlich jedoch auf Maßbemessung beschränkt (§§115,116 WDO). • Die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sind für den Senat bindend; eigene Überprüfung dieser Feststellungen war ausgeschlossen (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Wehrdisziplinarrechtliches Ziel der Maßnahme ist die Wiederherstellung beziehungsweise Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Zumessung sind die in § 38 Abs.1 WDO genannten Kriterien zu berücksichtigen. • Das Dienstvergehen wiegt äußerst schwer: vorsätzliche Ausnutzung des Vertrauens dienstgradniedriger Kameraden, vielfache strafrechtlich relevante Verfehlungen (Betrug, Untreue), Zugriff auf Vereinsvermögen sowie Ausnutzung herausgehobener Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs.1 SG). • Das Maß der Schuld ist hoch, da der Soldat vorsätzlich handelte; mildernde Umstände sind nicht erkennbar, die finanzielle Notlage rechtfertigt das Verhalten nicht. • Persönlichkeit und bisherige Führung sprechen hingegen zugunsten des Soldaten: langjährige hervorragende Beurteilungen, Auszeichnungen, erkennbare Einsicht und Reduzierung der Schulden sowie Vertrauenszeugnisse von Vorgesetzten. • Auswirkungsbezogen führten die Verfehlungen zu Personalstörungen, Versetzung einer geschädigten Soldatin und Vermögensschäden der Kameraden; dennoch ist das Vertrauensverhältnis nicht endgültig zerstört. • Nach dem zweistufigen Schema legt der Senat als Ausgangspunkt bei solchen Vermögensverfehlungen nicht grundsätzlich ein Beförderungsverbot, sondern hier eine Herabsetzung im Dienstgrad nahe; für den Einzelfall sind Erschwerungs- und Milderungsgründe zu gewichten. • In der Gesamtwürdigung ist Herabsetzung in den Dienstgrad Leutnant erforderlich und ausreichend; Entfernung aus dem Dienst wäre unverhältnismäßig in Anbetracht der verbleibenden Vertrauensreserven und der bisherigen positiven Leistungen. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Maßbemessung ist unbegründet. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts bleiben verbindlich; unter Abwägung von Schwere, Auswirkungen, Schuld und der Persönlichkeit des Soldaten ist die verhängte Herabsetzung in den Dienstgrad Leutnant angemessen und ausreichend. Eine strengere Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst wäre unverhältnismäßig, weil trotz erheblicher und vorsätzlicher Verfehlungen das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört ist, der Soldat einschlägige Leistungen und Einsicht gezeigt sowie Schritte zur Schuldenreduzierung unternommen hat. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Bund zu tragen.