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Beschluss

3 B 79/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Produktbezeichnungen wie "Hähnchen-Filetstreifen" können irreführend sein, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, das Produkt stamme aus naturbelassenen Filetstücken. • Feststellungen zur Verkehrsanschauung sind Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und binden das Revisionsgericht, soweit sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen werden oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. • Das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB gilt ergänzend zu speziellen Kennzeichnungsvorschriften der LMKV; das Fehlen einer spezifischen Verordnungspflicht schließt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB nicht aus.
Entscheidungsgründe
Bezeichnungen wie "Filetstreifen" können über Herstellungsweise irreführen • Produktbezeichnungen wie "Hähnchen-Filetstreifen" können irreführend sein, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, das Produkt stamme aus naturbelassenen Filetstücken. • Feststellungen zur Verkehrsanschauung sind Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und binden das Revisionsgericht, soweit sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen werden oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. • Das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB gilt ergänzend zu speziellen Kennzeichnungsvorschriften der LMKV; das Fehlen einer spezifischen Verordnungspflicht schließt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB nicht aus. Die Klägerin produziert und vertreibt Hähnchen- und Putenfleischerzeugnisse unter Bezeichnungen wie "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten". Bei der industriellen Herstellung wird zuvor spritzgepökeltes Filetfleisch teilweise zerrissen, mit feiner brätartiger Substanz vermischt, in Kunstdärme gefüllt, gekocht, erkaltet und in gleichmäßige Streifen oder Scheiben geschnitten; die Streifen werden frittiert. Gegenstand der Klage war die Feststellung, dass diese Produktbezeichnungen nicht irreführend im Sinne des Lebensmittelrechts seien. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht stellte fest, ein Großteil der Verbraucher erwerbe aufgrund der Bezeichnungen die Vorstellung, es handele sich um aus naturbelassenen Filetstücken geschnittenes Fleisch. Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde begründet keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO, da die Prüfung der Irreführung Verbrauchervorstellungen betrifft und damit Tatfragen sind, die dem Tatgericht obliegen und revisionsrechtlich nur auf Verfahrensrügen oder Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungssätzen überprüfbar sind. • Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Maßstab angewandt: die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Seine Feststellung, dass viele Verbraucher unter den Bezeichnungen die Vorstellung von naturbelassenen Filetstücken haben, ist nicht revisionsrechtlich zu beanstanden. • Die Klägerin kann nicht allein mit dem Argument durchdringen, industrielle Herstellung mache Zerkleinerung unvermeidbar; das schließt nicht aus, dass die verwendeten Bezeichnungen beim Verbraucher falsche Vorstellungen über Herstellungsweise und Qualitätsmerkmale erwecken. • Die Tatsache, dass bestimmte Kennzeichnungspflichten in der LMKV nicht ausdrücklich eine Angabe über bestimmte Behandlungsmethoden verlangen, bedeutet nicht, dass Bezeichnungen zulässig sind, die dazu geeignet sind, Verbraucher über die Art des Produkts in die Irre zu führen; § 11 Abs.1 LFGB wirkt ergänzend. • Auch die Berufung auf abweichende Entscheidungen oder die Marktgeltung ähnlicher Bezeichnungen rechtfertigt keine allgemeine Abweichung von der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellung zur Verkehrsanschauung. • Da die Produkte als Kochpökelware anzusehen sind, ist die Verwendung einer Premiumbezeichnung, die den Eindruck eines naturbelassenen Filetstücks vermittelt, nicht verkehrsfähig und kann irreführend sein. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt bestehen, weil dessen Feststellungen zur Verkehrsanschauung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind und die Produktbezeichnungen geeignet sind, beim durchschnittlichen Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über Herstellungsweise und Produktqualität zu erwecken. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.