Beschluss
2 WDB 4/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorherige Anhörung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO bedarf nicht zwingend einer förmlichen Zustellung; es genügt ein sonstiger Nachweis des Zugangs.
• Zur Sicherstellung des Nachweises kann Übersendung gegen Empfangsbekenntnis ausreichen; bei Rücksendung ist der Zugang nachweisbar und ein Zustellungsmangel geheilt (§ 5 Abs. 3 WDO).
• Eine öffentliche Zustellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WDO i.V.m. § 185 Nr. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn zuvor alle zumutbaren Zustellversuche, insbesondere die Zustellung über diplomatische oder konsularische Vertretungen nach § 183 Abs. 2 ZPO, erfolglos geblieben sind.
• Die Vorschrift zur öffentlichen Zustellung ist eng auszulegen; sie ist ultima ratio, weil die Zustellungsfiktion nur verfassungsgemäß ist, wenn andere Zustellungswege nicht durchführbar sind.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Zustellung vor gerichtlichem Disziplinarverfahren nur als letztes Mittel • Die vorherige Anhörung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO bedarf nicht zwingend einer förmlichen Zustellung; es genügt ein sonstiger Nachweis des Zugangs. • Zur Sicherstellung des Nachweises kann Übersendung gegen Empfangsbekenntnis ausreichen; bei Rücksendung ist der Zugang nachweisbar und ein Zustellungsmangel geheilt (§ 5 Abs. 3 WDO). • Eine öffentliche Zustellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WDO i.V.m. § 185 Nr. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn zuvor alle zumutbaren Zustellversuche, insbesondere die Zustellung über diplomatische oder konsularische Vertretungen nach § 183 Abs. 2 ZPO, erfolglos geblieben sind. • Die Vorschrift zur öffentlichen Zustellung ist eng auszulegen; sie ist ultima ratio, weil die Zustellungsfiktion nur verfassungsgemäß ist, wenn andere Zustellungswege nicht durchführbar sind. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte, für die Stammdienststelle der Bundeswehr die öffentliche Zustellung einer Anhörung vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO zu bewilligen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lehnte den Antrag ab. Der betroffene frühere Soldat hielt sich im Ausland auf; es bestand jedoch eine bekannte Auslandsanschrift, unter der er wiederholt mit Bundeswehrdienststellen korrespondiert hatte. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte keine vorherigen Zustellversuche über diplomatische oder konsularische Vertretungen nach § 183 Abs. 2 ZPO dar, sandte aber später ein Ersuchen an die diplomatische Vertretung. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer sah die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung als nicht erfüllt und lehnte ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet verworfen hat. • § 93 Abs. 1 Satz 3 WDO schreibt nur die Zustellung der Einleitungsverfügung vor; aus dem Gesetz folgt nicht, dass die vorherige Anhörung förmlich zuzustellen ist. • Die Anhörung ist aber unverzichtbare Voraussetzung eines zulässigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens; daher muss nachweisbar sein, dass dem Soldaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. • Ein förmlicher Zustellungsakt ist nicht zwingend; es genügt jeder wirksame Nachweis des Zugangs des Anhörungsschreibens. Die Übersendung per Einschreiben oder einfacher Brief mit Empfangsbekenntnis ist ausreichend; bei Rücksendung ist der Zugang belegt und ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 5 Abs. 3 WDO geheilt. • Eine öffentliche Zustellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WDO i.V.m. § 185 Nr. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht und zuvor alle zumutbaren Zustellmöglichkeiten erschöpft wurden. • Vor einer öffentlichen Zustellung wäre insbesondere ein Zustellversuch über die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes nach § 183 Abs. 2 ZPO erforderlich; ein solches Ersuchen war vor Beantragung der öffentlichen Zustellung nicht vorgenommen worden. • Die Regelung zur öffentlichen Zustellung ist eng auszulegen, weil die damit verbundene Zustellungsfiktion nur unter besonderen, verfassungsrechtlich gerechtfertigten Voraussetzungen angewandt werden darf. • Selbst bei formellen Mängeln eines Auslandszustellungsversuchs ist dieser einem öffentlichen Zustellungsersuchen vorzuziehen, sofern nachweislich Zugang stattgefunden hat (§ 5 Abs. 3 WDO). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat zu Recht die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Anhörung abgelehnt. Es lagen nicht die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vor, weil nicht alle zumutbaren Zustellversuche, insbesondere ein Zustellversuch über diplomatische oder konsularische Vertretungen nach § 183 Abs. 2 ZPO, unternommen worden sind. Zudem genügt für die Anhörung der nachweisliche Zugang des Schreibens; die Übersendung gegen Empfangsbekenntnis wäre ein geeignetes Mittel gewesen und hätte einen etwaigen Zustellungsmangel nach § 5 Abs. 3 WDO heilen können. Somit war die Entscheidung des Vorsitzenden rechtlich zutreffend und das Gericht bestätigte, dass die öffentliche Zustellung nur ultima ratio ist.