Beschluss
8 B 7/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mehrfachbegründung einer Entscheidung muss die Revision gegen jede tragende Begründung mindestens einen Zulassungsgrund enthalten.
• Die Auslegung und Anwendung von DDR-Rechtsvorschriften sind keine revisiblen Fragen nach § 137 Abs. 1 VwGO.
• Die Veräußerung eines Grundstücks durch den zuständigen staatlichen Verwalter kann eine Maßnahme im Sinne des VermG darstellen, wenn die Verfügungsbefugnis überschritten wurde.
• Ein Unterlassen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellt nur dann einen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn das Revisionsgericht wegen des Mangels zur Zurückverweisung genötigt wäre.
• § 3 Abs. 2 VermG ist verfassungsgemäß; die gesetzliche Regelung begründet eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision bei Mehrfachbegründung und Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 VermG • Bei Mehrfachbegründung einer Entscheidung muss die Revision gegen jede tragende Begründung mindestens einen Zulassungsgrund enthalten. • Die Auslegung und Anwendung von DDR-Rechtsvorschriften sind keine revisiblen Fragen nach § 137 Abs. 1 VwGO. • Die Veräußerung eines Grundstücks durch den zuständigen staatlichen Verwalter kann eine Maßnahme im Sinne des VermG darstellen, wenn die Verfügungsbefugnis überschritten wurde. • Ein Unterlassen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellt nur dann einen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn das Revisionsgericht wegen des Mangels zur Zurückverweisung genötigt wäre. • § 3 Abs. 2 VermG ist verfassungsgemäß; die gesetzliche Regelung begründet eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der Kläger rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die Beigeladene zu 1 als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG) angesehen wurde. Streitgegenstand ist, ob die Veräußerung eines Grundstücks durch den Rat der Gemeinde H. eine schädigende Maßnahme nach § 1 VermG darstellt und ob die Veräußerung zudem rechtswidrig genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht stützte sein Urteil auf zwei selbständige Begründungen: erstens die Betroffenheit der Beigeladenen als Berechtigte nach § 3 Abs. 2 VermG, zweitens die Annahme, dass die Veräußerung gegen geltende Vorschriften verstieß und somit eine Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG vorliegt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen vermeintlicher Gleichheitsrechtsfragen nach Art. 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht prüft Zulassungsgründe, die Auslegung von DDR-Recht und die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil sie nicht gegen jede tragende Begründung des Verwaltungsgerichts einen revisionsrechtlich erheblichen Zulassungsgrund enthält; bei Mehrfachbegründung muss die Revision jede Begründung angreifen. • Zur ersten Begründungsalternative hat der Kläger keinen durchgreifenden Zulassungsgrund vorgetragen: das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Rat der Gemeinde allein verfügungsbefugt war und die Veräußerung daher eine vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfasste Maßnahme darstellt. • Fragen zur Auslegung und Anwendung von Vorschriften der DDR betreffen nicht revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO und rechtfertigen daher die Revision nicht. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, weil die Beschwerde keine klärungsbedürftige revisionsrechtliche Frage i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt. • Die Frage, ob die Veräußerung unter den dargestellten Umständen eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ausschließt, ist vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen, für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen offensichtlich zu verneinen. • Ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, weil das Unterlassen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur dann revisionsrechtlich erheblich ist, wenn das Revisionsgericht den Mangel nicht selbst beheben kann; das Revisionsgericht ist seinerseits befugt und verpflichtet, Art. 100 GG zu prüfen und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht anzurufen. • Die Gleichheitssatzrüge rechtfertigt die Revision nicht; das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen zu Art. 3 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen und abgewogen. • Zur Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 VermG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass diese Regelung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt und verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist; ergänzend gewährleistet das Entschädigungsrecht sozialverträgliche Ausgleichsregelungen. Die Beschwerde des Klägers wird nicht zur Zulassung der Revision geführt. Es fehlt an einem durchgreifenden Zulassungsgrund gegen die tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts; insbesondere ist die Begründung, wonach die Beigeladene zu 1 als Berechtigte nach § 3 Abs. 2 VermG zu werten sei, nicht revisionsrechtlich angreifbar. Fragen zur Auslegung DDR‑rechtlicher Vorschriften sind nicht revisionsrechtlich zu prüfen, und das Unterlassen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht begründet keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler, weil das Revisionsgericht diese Frage selbst prüfen und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht anrufen kann. Schließlich besteht keine Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 2 VermG; die gesetzliche Regelung ist als verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mit Art. 3 GG vereinbar.