Beschluss
8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einwand gegen eine Kostenrechnung ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln.
• Die Kostenrechnung der Staatskasse ist nicht zu beanstanden; die Erinnerung hat keinen Erfolg.
• Bei mehreren Kostenschuldnern kann die Staatskasse nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 421 Satz 1 BGB gesamtschuldnerisch einen Schuldner auswählen; die Auswahl wird durch die Kostenverfügung (KostVfG) gelenkt.
• Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, das Innenverhältnis der Kostenschuldner bei der Auswahl zu prüfen; die Inanspruchnahme nach Kopfteilen (§ 8 Abs. 3 KostVfG) ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Haftung mehrerer Kostenschuldner und Inanspruchnahme nach Kopfteilen • Ein Einwand gegen eine Kostenrechnung ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln. • Die Kostenrechnung der Staatskasse ist nicht zu beanstanden; die Erinnerung hat keinen Erfolg. • Bei mehreren Kostenschuldnern kann die Staatskasse nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 421 Satz 1 BGB gesamtschuldnerisch einen Schuldner auswählen; die Auswahl wird durch die Kostenverfügung (KostVfG) gelenkt. • Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, das Innenverhältnis der Kostenschuldner bei der Auswahl zu prüfen; die Inanspruchnahme nach Kopfteilen (§ 8 Abs. 3 KostVfG) ist zulässig. Mehrere Kläger haben ein Beschwerdeverfahren eingeleitet. Die Staatskasse stellte mit Kostenrechnung vom 31. März 2011 Gebühren gegenüber den Kostenschuldnern in Rechnung. Kläger zu 4 erhob Einwendungen gegen seine Mithaftung aus dieser Kostenrechnung. Es ging um die Frage, ob der Einwand als Erinnerung zu werten ist und ob die Kostenrechnung in Anspruchnahme, Verteilung und Höhe beanstandet werden kann. Die Kostenbeamtin hatte die Kostenschuldner nach Kopfteilen belastet. Der Senat hatte bereits zuvor entschieden, dass die Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. • Der Einwand des Klägers zu 4 ist rechtlich als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG zu qualifizieren. • Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG haftet der Kläger zu 4 als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten; die zivilrechtliche Grundlage der Gesamtschuld ergibt sich aus § 421 Satz 1 BGB, wonach der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner fordern kann. • Bei Gläubigerstellung der Staatskasse wird dieses Auswahlrecht durch die Kostenverfügung nach dem KostVfG gelenkt; die Behörde trifft insoweit Ermessen bei der Zuweisung der Kosten, ohne das Innenverhältnis der Schuldner prüfen zu müssen. • Die Kostenbeamtin hat die einschlägige Regelung des § 8 Abs. 3 KostVfG beachtet und die Kosten nach Kopfteilen verteilt. Daran ist weder die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme noch die Höhe der Forderung zu beanstanden. • Demnach ist die Kostenrechnung vom 31. März 2011 materiell und formell zutreffend und die Erinnerung zurückzuweisen. Die Erinnerung des Klägers zu 4 gegen die Kostenrechnung vom 31. März 2011 hatte keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kläger zu 4 haftet als Gesamtschuldner nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 421 Satz 1 BGB; die Staatskasse durfte gemäß § 8 Abs. 3 KostVfG die Kostenschuldner nach Kopfteilen in Anspruch nehmen. Insgesamt wurden die Kosten rechtsfehlerfrei verteilt, sodass die geltend gemachten Einwendungen zurückgewiesen werden und die Staatskasse die Kosten gegenüber den Kostenschuldnern beibehalten kann.