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Urteil

2 WD 2/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe während einer ZAW-Maßnahme kann disziplinarisch einem Fernbleiben vom aktiven militärischen Dienst gleichgestellt werden. • Verletzungen zentraler Pflichten (treues Dienen, Wahrheitspflicht, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten) sind besonders schwer zu bewerten, wenn sie vorsätzlich und wiederholt begangen werden. • Die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses erhöht das Unrechtsgewicht und rechtfertigt regelmäßig eine hohe Disziplinarmaßnahme bis zur Degradierung. • Bei der Bemessung sind nach § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung zu berücksichtigen; langes, wiederholtes Fernbleiben indiziert die Aberkennung des Ruhegehalts oder Degradierung. • Strafrechtliche Verurteilung steht dem Ausspruch einer selbständigen Disziplinarmaßnahme nicht entgegen; Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Entscheidungsgründe
Degradierung wegen wiederholten eigenmächtigen Fernbleibens und Urkundenfälschung • Eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe während einer ZAW-Maßnahme kann disziplinarisch einem Fernbleiben vom aktiven militärischen Dienst gleichgestellt werden. • Verletzungen zentraler Pflichten (treues Dienen, Wahrheitspflicht, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten) sind besonders schwer zu bewerten, wenn sie vorsätzlich und wiederholt begangen werden. • Die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses erhöht das Unrechtsgewicht und rechtfertigt regelmäßig eine hohe Disziplinarmaßnahme bis zur Degradierung. • Bei der Bemessung sind nach § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung zu berücksichtigen; langes, wiederholtes Fernbleiben indiziert die Aberkennung des Ruhegehalts oder Degradierung. • Strafrechtliche Verurteilung steht dem Ausspruch einer selbständigen Disziplinarmaßnahme nicht entgegen; Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Kläger war Soldat auf Zeit und nahm an einer ZAW-Maßnahme Elektroniker Betriebstechnik teil. Während eines Praktikums blieb er insgesamt über acht Wochen unerlaubt fern und betrieb Selbststudium in der Stube. Später fälschte er im Februar 2006 die Zweitschrift eines von einer Stabsärztin ausgestellten Krankenscheins, veränderte das Datum und setzte eine nachgemachte Unterschrift ein, um Krankschreibung bereits ab dem 28. Oktober 2005 vorzutäuschen. Im parallel geführten Strafverfahren wurde er wegen zweier eigenmächtiger Abwesenheiten und Fälschung eines Gesundheitszeugnisses verurteilt. Das Truppendienstgericht hat ihn in erster Instanz zum Unteroffizier herabgesetzt; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme. • Tatfeststellungen sind ausreichend und widerspruchsfrei; das Verhalten stellt ein einheitliches Dienstvergehen dar (vorsätzliches eigenmächtiges Fernbleiben und Vorlage eines verfälschten Krankenmeldescheins). • Rechtlicher Rahmen: Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist Wiederherstellung/Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei Bemessung sind § 38 Abs. 1 WDO und § 58 WDO maßgeblich. • Eigenart und Schwere: Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 S.1 SG) wiegen schwer, da zentral für militärischen Dienstbetrieb. • Besonderes Gewicht begründet die Straftat der Urkundenfälschung und das wiederholte, über acht Wochen andauernde Fernbleiben; als Stabsunteroffizier stand der Betroffene in Vorgesetztenstellung, was verschärfend wirkt (§ 1 Abs. 3 SG i.V.m. VorgV). • Günstige Umstände (gute dienstliche Leistungen, Nutzung der Zeit zur Prüfungsvorbereitung) mildern nicht ausreichend; Geständnis erst spät, mangelnde Reue zuvor sowie weitere disziplinarische Verfehlung während des Verfahrens verschlechtern das Bild. • Zweistufige Zumessung: Ausgangsmaßnahme für längeres eigenmächtiges Fernbleiben ist regelmäßig Degradierung bis Entfernung aus dem Dienst; angesichts der Gesamtwürdigung ist Degradierung zum Unteroffizier (Reserve) angemessen. • Strafrechtliche Sanktion beeinflusst die disziplinarische Würdigung nicht erheblich, da Ziele und Zwecke der Verfahren unterschiedlich sind; Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist gegeben. Die Berufung des früheren Soldaten bleibt ohne Erfolg; die Degradierung zum Unteroffizier der Reserve wird bestätigt. Das Verhalten (wiederholtes, vorsätzliches eigenmächtiges Fernbleiben über mehr als acht Wochen und Vorlage eines gefälschten Krankenmeldescheins) begründet ein besonders schweres Dienstvergehen und rechtfertigt die gewählte Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung von § 38 Abs. 1 WDO. Mildernde Umstände genügen nicht, die an sich indizierte Höchstmaßnahme abzuwenden; strafrechtliche Verurteilungen stehen einer eigenständigen disziplinarischen Ahndung nicht entgegen. Der frühere Soldat hat die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens zu tragen.