Beschluss
7 B 17/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Präsident eines Gerichts darf aus seinem Hausrecht zum Schutz von Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen treffen; das Hausrecht bildet eine zulässige Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte Betroffener.
• Die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO setzt darzulegende, konkrete Gründe für grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler voraus; allgemeine Angriffe gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung genügen nicht.
• Grundrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind nicht ohne Weiteres mit dem Hausrecht zu vergleichen; der Gesetzesvorbehalt des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung betrifft andere Schutzgüter und ist hier nicht maßgeblich.
• Gehörs- und Hinweispflichten verpflichten das Gericht zur Kenntnisnahme und Abwägung vorgebrachter Punkte, nicht zur Erwähnung jedes einzelnen Vorbringens in der Entscheidungsbegründung; überraschende Entscheidungsgrundlagen müssen dargelegt werden, sonst liegt kein Verfahrensmangel vor.
Entscheidungsgründe
Hausrecht des Gerichts und Zulässigkeit von Ordnungsmaßnahmen • Der Präsident eines Gerichts darf aus seinem Hausrecht zum Schutz von Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen treffen; das Hausrecht bildet eine zulässige Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte Betroffener. • Die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO setzt darzulegende, konkrete Gründe für grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler voraus; allgemeine Angriffe gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung genügen nicht. • Grundrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind nicht ohne Weiteres mit dem Hausrecht zu vergleichen; der Gesetzesvorbehalt des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung betrifft andere Schutzgüter und ist hier nicht maßgeblich. • Gehörs- und Hinweispflichten verpflichten das Gericht zur Kenntnisnahme und Abwägung vorgebrachter Punkte, nicht zur Erwähnung jedes einzelnen Vorbringens in der Entscheidungsbegründung; überraschende Entscheidungsgrundlagen müssen dargelegt werden, sonst liegt kein Verfahrensmangel vor. Der Kläger war Rechtsreferendar und begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer 1997 vom Präsidenten des Landgerichts erlassenen Hausverfügung sowie der darauf gestützten Kontrollen und seiner Verweisung aus dem Gerichtsgebäude. Er wollte das Dienstgebäude zur Ausbildung und zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen betreten. Das Verwaltungsgericht erklärte die Klage wegen Verfahrensablaufs für zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht hob diese (fiktive) Rücknahme auf und wies die Klage ab, da es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle und die Hausverfügung rechtmäßig sei. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Präsident durch sein Hausrecht Eingriffsmaßnahmen rechtfertigen konnte und ob Verfahrensverstöße der Vorinstanz vorliegen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz oder Verfahrensfehler hinreichend dargetan sind (§§ 132, 133 VwGO). • Das Hausrecht des Gerichts ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und erlaubt verhältnismäßige Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und ordnungsgemäßem Dienstbetrieb; es bildet eine Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter, begrenzt durch den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden (§ 176 GVG). • Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, um die Frage der grundsätzlichen Klärung in der Revision zu begründen; die vorgebrachten Ausführungen bleiben inhaltlich unsubstanziiert und verwechseln Nichtzulassungsbeschwerde mit Revisionsbegründung. • Der Hinweis auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Volkszählung greift nicht, weil dessen Anforderungen an Normklarheit im Kontext des informationellen Selbstbestimmungsrechts stehen und nicht auf die hier eingeschränkte allgemeine Handlungsfreiheit im Gerichtsgebäude übertragbar sind. • Die Rügen zu Gehörs-, Hinweispflicht- und Amtsermittlungsverstößen sind nicht schlüssig; das Gericht muss Vorbringen zur Kenntnis nehmen und abwägen, nicht jeden Vorbringenspunkt ausdrücklich behandeln; eine überraschende Entscheidungsgrundlage ist nicht dargetan. • Mangels Beweisanträgen in der Vorinstanz bestand keine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung; beanstandete Willkürvorwürfe betreffen die materielle Bewertung und rechtfertigen ohne besondere Zulassungsgründe nicht die Revision. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos; die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt, dass der Präsident eines Gerichts aufgrund seines Hausrechts berechtigt ist, zum Schutz von Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen zu treffen, und dass die hier angegriffene Hausverfügung sowie die damit verbundenen Maßnahmen keiner rechtswidrigen Beurteilung bedürfen. Weiterhin liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Verfahrensfehler wie Gehörs- oder Hinweispflichtverletzungen vor, da das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers in vertretbarer Weise gewürdigt hat. Damit hat der Kläger in der Sache keinen Erfolg; seine Feststellungsklage war mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse und/oder wegen fehlender Rechtswidrigkeit abzuweisen.