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Beschluss

6 B 1/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulässigkeit der Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO ist vor den Verwaltungsgerichten zu prüfen; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO dienen der Strafverfolgungsvorsorge und nicht der Durchführung eines konkreten Strafverfahrens, weshalb §§ 23 ff. EGGVG nicht anwendbar sind. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorsorgenden Erstellung, Aufbewahrung und Zusammenstellung von Unterlagen sind dem Polizeirecht und damit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg für erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO (2. Alternative) • Die Zulässigkeit der Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO ist vor den Verwaltungsgerichten zu prüfen; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO dienen der Strafverfolgungsvorsorge und nicht der Durchführung eines konkreten Strafverfahrens, weshalb §§ 23 ff. EGGVG nicht anwendbar sind. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorsorgenden Erstellung, Aufbewahrung und Zusammenstellung von Unterlagen sind dem Polizeirecht und damit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer behördlichen Anordnung zur Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b 2. Alternative StPO. Die Maßnahme wurde nicht als Teil eines konkreten Strafverfahrens, sondern vorsorglich für mögliche künftige Strafverfahren angeordnet. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Zuständigkeit auf die ordentlichen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zu und bejahte teilweise den ordentlichen Rechtsweg. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Frage der Rechtsweggarantie und die Zuordnung der Maßnahme zum Polizeirecht bzw. Strafverfolgungsrecht. Relevante Tatsachen sind die Vorsorgefunktion der Anfertigung und die Organisation der Unterlagen außerhalb eines konkreten Ermittlungsverfahrens. • Die Klage richtet sich gegen eine behördliche Entscheidung über die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b 2. Alternative StPO; dies ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, sodass nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. • § 81b 1. Alternative StPO dient ausdrücklich der Durchführung eines Strafverfahrens; die 2. Alternative dient hingegen der präventiven Strafverfolgungsvorsorge für mögliche spätere Verfahren und steht nicht in unmittelbarem Bezug zu einem konkreten Strafverfahren. • Weil die Maßnahmen der 2. Alternative außerhalb konkreter Strafverfahren getroffen werden, sind sie dem Polizeirecht zuzuordnen; daher sind die §§ 23 ff. EGGVG, die Entscheidungen im Bereich des Strafverfahrens den ordentlichen Gerichten zuweisen, nicht anwendbar. • Die Zweckbestimmung der Anfertigung, Aufbewahrung und systematischen Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist die vorsorgende Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel zur Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO; damit handelt es sich um Instrumente der Gefahrenabwehr/Polizeirechtsbefugnisse. • Soweit Landespolizeigesetze entsprechende Befugnisse regeln, stärkt der Sachzusammenhang die Zuweisung zum Verwaltungsrechtsweg; die Befugnisse betreffen regelmäßig nicht die Staatsanwaltschaft, so dass Gründe für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entfallen. Die Beschwerde ist begründet: Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten über Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO eröffnet. Die den Verwaltungsgerichten zugewiesene Zuständigkeit folgt daraus, dass es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und somit um polizeirechtliche Maßnahmen handelt, nicht um Entscheidungen im Bereich des Strafprozesses. Die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG.