Urteil
2 WD 4/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiederholte vorsätzliche Falschaussagen und Urkundenfälschung eines Soldaten begründen erhebliche Zweifel an Rechtstreue, Integrität und dienstlicher Zuverlässigkeit.
• Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrhaftigkeit (§ 13 Abs.1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) ist für Soldaten von zentraler Bedeutung; ihre vorsätzliche Verletzung wiegt schwer und kann die militärische Verwendbarkeit ausschließen.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist ausschließlich die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs zu beachten; als Ausgangspunkt kann bei arglistiger Täuschung die Aberkennung des Dienstgrades in Betracht kommen.
• Persönliche Milderungsgründe (z. B. psychische Ausnahmesituation, gesteigerte berufliche Belastung oder Mitverschulden von Vorgesetzten) sind nur bei eindeutigen und außergewöhnlichen Anhaltspunkten zu berücksichtigen; bloße Belastungen oder unvollständige Offenbarungen genügen nicht.
• Die gerichtliche Hauptverhandlung kann gemäß § 124 WDO auch ohne Anwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen früheren Soldaten stattfinden.
Entscheidungsgründe
Degradierung wegen wiederholter falscher dienstlicher Angaben und Urkundenfälschung • Wiederholte vorsätzliche Falschaussagen und Urkundenfälschung eines Soldaten begründen erhebliche Zweifel an Rechtstreue, Integrität und dienstlicher Zuverlässigkeit. • Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrhaftigkeit (§ 13 Abs.1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) ist für Soldaten von zentraler Bedeutung; ihre vorsätzliche Verletzung wiegt schwer und kann die militärische Verwendbarkeit ausschließen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist ausschließlich die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs zu beachten; als Ausgangspunkt kann bei arglistiger Täuschung die Aberkennung des Dienstgrades in Betracht kommen. • Persönliche Milderungsgründe (z. B. psychische Ausnahmesituation, gesteigerte berufliche Belastung oder Mitverschulden von Vorgesetzten) sind nur bei eindeutigen und außergewöhnlichen Anhaltspunkten zu berücksichtigen; bloße Belastungen oder unvollständige Offenbarungen genügen nicht. • Die gerichtliche Hauptverhandlung kann gemäß § 124 WDO auch ohne Anwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen früheren Soldaten stattfinden. Der frühere Berufssoldat war 1986 bei einer Einstellungsuntersuchung des Bundesgrenzschutzes als nicht geeignet befunden worden. Bei seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr verschwieg er 1987/88 diese erfolglose Bewerbung. Im März 2008 gab er als Oberleutnant unwahre dienstliche Angaben über angebliche Vordienstzeiten beim Bundesgrenzschutz ab und legte zudem einen verfälschten Einstellungsbescheid vor. Das parallel geführte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung wurde nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Im Disziplinarverfahren wurde er bereits herabgesetzt; seine Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Der Soldat erschien nicht zur Berufungshauptverhandlung, war jedoch ordnungsgemäß geladen. • Verfahrensfrage: Die Berufungsverhandlung durfte gemäß § 124 WDO ohne den ordnungsgemäß geladenen früheren Soldaten durchgeführt werden; seine Abwesenheit hinderte die Entscheidung nicht. • Schuldfeststellung: Das Truppendienstgericht hat fest und für den Senat bindend festgestellt, dass der frühere Soldat die Pflicht zur Wahrhaftigkeit (§ 13 Abs.1 SG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) und im Fall der Urkundenfälschung zusätzlich die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) vorsätzlich verletzt hat; es liegt ein einheitliches Dienstvergehen nach § 23 Abs.1 SG vor. • Rechtliche Bewertung der Pflichten: Die Pflicht zum treuen Dienen und die Wahrheitspflicht sind zentrale Pflichten eines Soldaten; deren vorsätzliche Verletzung, insbesondere durch Urkundenfälschung, stellt einen schweren Verstoß gegen die erforderliche Gesetzestreue und Integrität dar. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Maßgeblich ist allein die verfassungsrechtlich zulässige Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs). Zu berücksichtigen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO). • Schwere und Umstände: Das Dienstvergehen wiegt schwer wegen mehrfacher Unwahrheiten, der Vorlage einer gefälschten Urkunde und weil es im Jahr 2008 durch einen Stabsoffizier in Vorgesetztenstellung begangen wurde; dies begründet erhöhte Anforderungen und verschärfte Haftung. • Milderungsgründe geprüft und verworfen: Psychologische Behandlung und Vortrag einer persönlichen Krise rechtfertigen keine Tatmilderung; keine Hinweise auf erhebliche verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20,21 StGB) und keine vollumfängliche, rechtzeitige Offenbarung vor Entdeckung; auch ein Mitverschulden der Vorgesetzten oder beruflicher Leistungsdruck rechtfertigen keine Entlastung. • Bemessungsschema: Als Ausgangspunkt kommt bei arglistiger Täuschung die Aberkennung des Dienstgrades in Betracht; danach ist zu prüfen, ob im Einzelfall mildernde Umstände vorliegen. Mangels durchgreifender mildernder Umstände bleibt die Degradierung nachvollziehbar. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Unter Abwägung der positiven dienstlichen Leistungen einerseits und der gravierenden Pflichtverletzungen andererseits rechtfertigen die Umstände nicht, von der erstinstanzlichen Herabsetzung zum Hauptmann der Reserve abzusehen. Die Berufung des früheren Soldaten wurde zurückgewiesen; die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns der Reserve bleibt bestehen. Begründet wurde dies mit der bindenden Feststellung wiederholter vorsätzlicher Wahrheitsverletzungen in dienstlichen Angelegenheiten sowie der Vorlage einer verfälschten Urkunde, wodurch erhebliche Zweifel an seiner Rechtstreue, Integrität und dienstlichen Zuverlässigkeit entstehen. Psychologische Behandlungen, Belastungen im Dienst oder Einwendungen gegen Personalführung genügen nicht als mildernde Umstände; eine eingeschränkte Anerkennung von Einsicht ändert an der Schwere des Dienstvergehens nichts. Die Maßnahme entspricht der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts und ist verhältnismäßig, weil der Soldat durch sein Verhalten die militärische Verwendbarkeit und das Vertrauen in seine Leistungs- und Führungseignung zerstört hat.