Beschluss
9 B 35/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 133 Abs.3 Satz 3, § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO.
• Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG steht der Erhebung einer Vergnügungsteuer neben der Mehrwertsteuer nicht entgegen.
• Nach Wortlaut und Rechtsprechung sind Mitgliedstaaten nicht gehindert, nicht-umsatzsteuerlichen Abgaben beizubehalten oder einzuführen; Vergnügungsteuern haben nicht den Charakter von Umsatzsteuer.
Entscheidungsgründe
Vergnügungsteuer neben Mehrwertsteuer zulässig; Beschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 133 Abs.3 Satz 3, § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG steht der Erhebung einer Vergnügungsteuer neben der Mehrwertsteuer nicht entgegen. • Nach Wortlaut und Rechtsprechung sind Mitgliedstaaten nicht gehindert, nicht-umsatzsteuerlichen Abgaben beizubehalten oder einzuführen; Vergnügungsteuern haben nicht den Charakter von Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, in der Fragen zur Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer betroffen sind. Er rügt, dass die gleichzeitige Erhebung beider Abgaben nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG unzulässig sei und beantragt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde begründet nicht hinreichend, welche noch ungeklärte, für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft insbesondere, ob die Richtlinie ein Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen enthält und ob deshalb eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. Zur Stützung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer auf Schlussanträge des Generalanwalts in einer Vorlagefrage (Rs. C-58/09) und auf EuGH-Rechtsprechung. • Die Beschwerdebegründung nennt keine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts und zeigt nicht auf, worin die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung bestehen soll, sodass die Voraussetzungen nach § 133 Abs.3 Satz 3, § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt sind. • Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen ist, dass Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG ein Verbot der parallelen Erhebung von Vergnügungsteuer und Mehrwertsteuer begründe, überzeugt dies nicht: Der Wortlaut des Art. 401 schließt Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben, lässt aber nicht ein Verbot sonstiger Abgaben erkennen. • Die EuGH-Rechtsprechung und auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-58/09 zeigen, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, ohne ein generelles Verbot eines Nebeneinanders zu begründen; der EuGH geht ausdrücklich von einem Nebeneinander sonstiger Abgaben und Mehrwertsteuer aus. • Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Vergnügungsteuern nicht den Charakter der Umsatzsteuer haben und daher nicht unter das Verbot in Art. 401 der Richtlinie fallen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Beschwerdebegründung die erforderliche Darlegung einer höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage vermissen ließ. Soweit sie die Vereinbarkeit einer parallelen Erhebung von Vergnügungsteuer und Mehrwertsteuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG rügte, konnte dies nicht als grundsätzlich bedeutsam angesehen werden, weil Wortlaut und Rechtsprechung des EuGH sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches Verbot verneinen. Damit bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, nicht-umsatzsteuerliche Abgaben wie Vergnügungsteuern neben der Mehrwertsteuer zu erheben, bestehen und die Beschwerde war vor diesem Hintergrund abzuweisen.