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Beschluss

7 VR 8/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesverwaltungsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unmittelbar die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für Eisenbahnstrecken betreffen, wenn die Planung vor dem 17.12.2006 begonnen wurde. • Die bloße Behauptung, ein bereits bestandskräftig festgestelltes Vorhaben werde planwidrig verwirklicht, fällt nicht zwingend unter die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die Überwachung des Vollzugs durch die Eisenbahnaufsicht geht. • Eine begehrte Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gutachten kann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen, weil dann die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung selbst in Frage steht. • Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragssteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Vermutungen über unzulässige Abweichungen von der Planfeststellung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz bei behaupteter planwidriger Ausführung von Entwässerungsanlagen • Das Bundesverwaltungsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unmittelbar die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für Eisenbahnstrecken betreffen, wenn die Planung vor dem 17.12.2006 begonnen wurde. • Die bloße Behauptung, ein bereits bestandskräftig festgestelltes Vorhaben werde planwidrig verwirklicht, fällt nicht zwingend unter die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die Überwachung des Vollzugs durch die Eisenbahnaufsicht geht. • Eine begehrte Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gutachten kann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen, weil dann die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung selbst in Frage steht. • Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragssteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Vermutungen über unzulässige Abweichungen von der Planfeststellung genügen nicht. Die Bahnneubaustrecke Erfurt–Leipzig/Halle betrifft das Gemeindegebiet der Antragstellerin; der Planfeststellungsbeschluss aus den 1990er/2000er Jahren sieht u. a. vier Regenrückhaltebecken und die Ableitung des Niederschlagswassers über einen Entwässerungsgraben in die Lache vor. Im Frühjahr 2011 begann die Beigeladene mit dem Ausbau des vorhandenen Grabens. Die Antragstellerin beantragte beim Eisenbahn-Bundesamt eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten; sie suchte zudem einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht verwies die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht. Die Antragstellerin behauptete, der ausgehobene Graben weiche von der Planfeststellung ab und erfordere Anpassungen des Entwässerungskonzepts. • Zuständigkeit: Nach VerkPBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten zu Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnstrecken in den neuen Bundesländern, wenn die Planung vor dem 17.12.2006 begonnen wurde; maßgeblich ist, ob ein unmittelbarer Bezug zur Rechtmäßigkeit der Planfeststellung besteht (§ 5 Abs.1 i.V.m. §1 Abs.1 Nr.1, §11 Abs.2 VerkPBG). • Abgrenzung: Allein das Verhindern einer vermeintlich planwidrigen Ausführung berührt nicht stets die planungsrechtliche Bewältigung; dann sind Fragen des Vollzugs der Eisenbahnaufsicht (nicht der Planfeststellungsbehörde) relevant (§3 BEVVG, §5 AEG). • Planänderung vs. Vollzug: Fordert der Antragsteller die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Feststellung anzugreifen (z. B. wegen fehlerhafter Gutachten), ist dies dem Planfeststellungsverfahren zuzuordnen und begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; für unvorhergesehene Ergänzungen nach §75 VwVfG fehlt diese direkte Verbindung. • Einstweiliger Rechtsschutz: Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Ausführungspläne zeigen, dass der Graben Gegenstand der Planfeststellung und in Art und Tiefe vorgesehen war; die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Ausführungsplanung von der Planfeststellung abweicht oder technisch unzureichend ist. Mangels Anhaltspunkten für unzulässige Abweichungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Entwässerungssituation. • Rechtsfolgen: Da der Ausbau dem Planfeststellungsbeschluss entspricht und keine substantiierte Verletzung dargetan wurde, besteht kein Anspruch auf einstweiligen Eingriff gegen die Beigeladene; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflichten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine Zuständigkeit für Streitgegenstände fest, die die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar betreffen, verneint hier jedoch einen hinreichend substantiierten Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Bauarbeiten vom festgestellten Plan abweichen oder die Ausführungsplanung mangelhaft ist; vorgelegte Ausführungsunterlagen ergeben vielmehr, dass Tiefe, Breite und Durchlassdimensionen des Grabens bereits Gegenstand der Planfeststellung waren. Soweit es um Maßnahmen der Eisenbahnaufsicht gegen die Beigeladene geht, ist dies nicht ohne Weiteres dem Planfeststellungsverfahren zuzuordnen. Damit fehlt ein rechtlich tragfähiger Anspruch auf vorläufigen Schutz, und der Antrag ist abzuweisen.