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Urteil

9 C 4/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch der Gemeinde auf Ausgleich ausgefallener Gewerbesteuer nach einem Fehler des Finanzamts besteht weder aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis. • Art. 28 Abs. 2 GG (gemeindliche Finanzhoheit) und Art. 106 Abs. 6 GG (Ertragshoheit der Gemeinden) begründen kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide oder auf Ausgleich eines durch fehlerhafte Steuermessbescheide entstandenen Steuerausfalls, soweit die Gemeinde nicht eine nachhaltige, aufgabenadäquate Unterfinanzierung darlegt. • Die Kompetenzverteilung zwischen Landesfinanzbehörden und Gemeinden beim Gewerbesteuermessverfahren schließt eine schuldrechtliche Sonderbeziehung im Sinne der sinngemäßen Anwendung des vertraglichen Schuldrechts aus.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch der Gemeinde für ausgefallene Gewerbesteuer nach Fehler des Finanzamts • Ein Anspruch der Gemeinde auf Ausgleich ausgefallener Gewerbesteuer nach einem Fehler des Finanzamts besteht weder aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis. • Art. 28 Abs. 2 GG (gemeindliche Finanzhoheit) und Art. 106 Abs. 6 GG (Ertragshoheit der Gemeinden) begründen kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide oder auf Ausgleich eines durch fehlerhafte Steuermessbescheide entstandenen Steuerausfalls, soweit die Gemeinde nicht eine nachhaltige, aufgabenadäquate Unterfinanzierung darlegt. • Die Kompetenzverteilung zwischen Landesfinanzbehörden und Gemeinden beim Gewerbesteuermessverfahren schließt eine schuldrechtliche Sonderbeziehung im Sinne der sinngemäßen Anwendung des vertraglichen Schuldrechts aus. Die Klägerin (Gemeinde) verlangt Ersatz für entgangene Gewerbesteuereinnahmen in Höhe von 352.837,98 €, weil das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag fehlerhaft festsetzte. Grundlage war die formwechselnde Umwandlung einer vor Ort ansässigen KG in eine GmbH Ende 1998; das Finanzamt adressierte im Korrekturverfahren die Messbescheide fälschlich an die KG. Auf dieser Basis setzte die Gemeinde Gewerbesteuern fest; später stellte das Finanzamt die Nichtigkeit dieser Messbescheide fest und setzte die Steuer auf null. Die Gemeinde begehrt Ausgleich nach allgemeinem Folgenbeseitigungsanspruch; Widerspruchs- und vorinstanzliche Verfahren blieben erfolglos. Sie rügt Eingriff in ihre Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) und Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 GG). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). • Zulässigkeit: Die Klage als allgemeine Leistungsklage ist zulässig; Klagebefugnis besteht, da die Gemeinde Verletzungen aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 106 Abs. 6 GG geltend macht. • Folgenbeseitigungsanspruch: Dieser setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus. Gemeinden haben jedoch keinen Anspruch auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide, weil die Aufgabenzuordnung der Realsteuerverwaltung den Landesfinanzbehörden die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung des Steuermessbetrags zuweist (Art. 108 Abs. 4 GG, § 14 GewStG). Gemeinden sind an den Steuermessbescheid gebunden (§ 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO) und § 40 Abs. 3 FGO schließt Klagerechte grundsätzlich aus. • Verfassungsrechtliche Einwände: Art. 28 Abs. 2 GG schützt die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, nicht einzelne Einnahmenpositionen; ein Anspruch aus Verletzung der Finanzhoheit kommt nur bei nachhaltiger, nicht mehr zu bewältigender Einengung der Finanzspielräume in Betracht, die hier nicht dargetan ist. • Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 GG): Diese sichert lediglich die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrages und das Recht zur Festsetzung der Hebesätze, nicht aber einen Anspruch auf konkrete Messbescheide oder Ausgleich für Fehler der Finanzbehörde. • Schadensersatz/öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinden und Landesfinanzbehörden besteht nicht; das Verhältnis ergibt sich ausschließlich aus gesetzlicher Kompetenzzuweisung, weshalb die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts zu Schadensersatz hier nicht greift. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Gemeinde auf Ausgleich des ausgefallenen Gewerbesteuermessbetrags gegen das Land. Weder der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch noch eine verfassungsrechtliche Verletzung der Finanz- oder Ertragshoheit rechtfertigen Ersatz, weil Gemeinden kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide haben und die Klägerin keine nachhaltige Beeinträchtigung ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit dargetan hat. Ebenso fehlt eine öffentlich-rechtliche schuldrechtliche Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte.