Beschluss
9 B 90/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtbeachtung einer Anhörung Dritter begründet keinen Verfassungsverstoß des betroffenen Rechtsträgers (Art. 103 Abs.1 GG).
• Eine erneute Anhörungsmitteilung nach §130a VwGO ist nur erforderlich, wenn wesentlich neues Vorbringen oder ein erheblicher Beweisantrag vorliegt oder sich die prozessuale Lage in anderer wesentlicher Hinsicht ändert.
• Die Entscheidung, im beschleunigten Verfahren (§130a VwGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen zu beanstanden.
• Das Recht auf zügige Verfahrensbeendigung und die prozessualen Regeln (vgl. §251 ZPO i.V.m. §173 VwGO) gebieten nicht, ein bereits entscheidungsreifes Verfahren zugunsten späterer Heilung verwaltungsaktlicher Mängel ruhen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Beschleunigtes Berufungsverfahren: Keine Gehörsverletzung durch Verzicht auf erneute Anhörung • Die Nichtbeachtung einer Anhörung Dritter begründet keinen Verfassungsverstoß des betroffenen Rechtsträgers (Art. 103 Abs.1 GG). • Eine erneute Anhörungsmitteilung nach §130a VwGO ist nur erforderlich, wenn wesentlich neues Vorbringen oder ein erheblicher Beweisantrag vorliegt oder sich die prozessuale Lage in anderer wesentlicher Hinsicht ändert. • Die Entscheidung, im beschleunigten Verfahren (§130a VwGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen zu beanstanden. • Das Recht auf zügige Verfahrensbeendigung und die prozessualen Regeln (vgl. §251 ZPO i.V.m. §173 VwGO) gebieten nicht, ein bereits entscheidungsreifes Verfahren zugunsten späterer Heilung verwaltungsaktlicher Mängel ruhen zu lassen. Die Beklagte (Gemeinde) hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit eines Abwasserabgabenbescheids angefochtenen; der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung im beschleunigten Verfahren (§130a VwGO) ohne erneute mündliche Verhandlung zurück. Die Beklagte machte geltend, der VGH habe ihr Schriftsatz vom 15.9.2010 nicht vor Erlass des Beschlusses zur Stellungnahme übersandt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie berief sich weiter darauf, dass sie beabsichtige, eine neue Abwassersatzung zu beschließen, die den Mangel heilen und die streitgegenständlichen Gebühren betreffen würde, und forderte deshalb erneute Anhörung oder Abwarten. Die Klägerin widersprach einem Ruhen des Verfahrens und verlangte zügige Entscheidung. Die Beschwerde rügte zudem Ermessenverletzung durch Unterlassen einer mündlichen Verhandlung und mögliche Beeinflussung anderer anhängiger Verfahren. • Die Beschwerde zeigt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Beklagten im Sinne des Revisionszulassungsgrundes (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO). Art.103 Abs.1 GG schützt nur die Anhörung des jeweiligen Rechtsträgers selbst, nicht die Anhörung Dritter oder die Rüge einer angeblichen Gehörsverletzung eines anderen Beteiligten. • Ein Anspruch auf erneute Anhörungsmitteilung nach §130a VwGO besteht nur, wenn nach Ankündigung erhebliches neues Vorbringen oder Beweisanträge eingebracht werden oder sich die prozessuale Lage wesentlich ändert. Hier enthielt der Schriftsatz vom 15.9.2010 keine wesentlichen neuen Angaben, sondern wiederholte bereits bekannte Absichten der Beklagten. • Die Beklagte hatte bereits vor dem Anhörungsschreiben und telefonisch dem Gericht gegenüber ihre Absicht dargestellt, die Satzung zu überarbeiten; daher lag kein neues Vorbringen vor, das eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätte. • Die Entscheidung, im beschleunigten Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, liegt im sachlichen Ermessen des Gerichts; ein grober Ermessensfehler oder sachfremde Erwägungen sind nicht dargetan. • Es besteht kein prozessuales Recht der Beklagten, das Gericht zu zwingen, die Entscheidung aufzuschieben, bis sie mögliche rechtswidrige Verwaltungsakte durch Neufassung der Satzung heilt; nach §251 ZPO in Verbindung mit §173 VwGO kann Ruhen nur bei beiderseitigem Antrag angeordnet werden. • Die Klägerin durfte auf rasche Entscheidung dringen; das Interesse an zügiger Verfahrensbeendigung und das Recht des Gerichts, Verfahren in angemessener Zeit zu entscheiden, sprechen gegen ein Auferlegen von Warten auf Heilung durch die Beklagte. Die Beschwerde der Beklagten war erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt und dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines Ermessens zu Recht das beschleunigte Berufungsverfahren ohne erneute mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Ein Anspruch der Beklagten, das Gericht zum Abwarten der beabsichtigten Satzungsänderung zu verpflichten, besteht nicht; die prozessualen Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens lagen nicht vor. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen, bestehen.