Beschluss
9 B 91/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im beschleunigten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO begründet die Nichtübersendung eines Schriftsatzes eines Beteiligten an die Gegenseite nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
• Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Anhörung des Betroffenen selbst; daraus folgt kein verfassungsrechtlicher Anspruch Dritter, eine Gehörsverletzung eines anderen rügen zu können.
• Eine erneute Anhörung nach einer Ankündigung ist nur dann erforderlich, wenn das spätere Vorbringen der Beteiligten wesentliche neue Umstände oder einen erheblichen Beweisantrag enthält.
• Die Entscheidung, im Beschlussverfahren zu entscheiden und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Beschleunigtes Berufungsverfahren: Keine Gehörsverletzung durch Verzicht auf erneute Anhörung • Im beschleunigten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO begründet die Nichtübersendung eines Schriftsatzes eines Beteiligten an die Gegenseite nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. • Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Anhörung des Betroffenen selbst; daraus folgt kein verfassungsrechtlicher Anspruch Dritter, eine Gehörsverletzung eines anderen rügen zu können. • Eine erneute Anhörung nach einer Ankündigung ist nur dann erforderlich, wenn das spätere Vorbringen der Beteiligten wesentliche neue Umstände oder einen erheblichen Beweisantrag enthält. • Die Entscheidung, im Beschlussverfahren zu entscheiden und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen zu beanstanden. Die Beklagte hatte in einem Rechtsstreit um einen Abwassergebührenbescheid dem Berufungsgericht mitgeteilt, sie wolle die Satzung ändern und dadurch den Bescheid heilen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied im vereinfachten Verfahren (§ 130a VwGO) ohne erneute förmliche Anhörung; die Beklagte machte hiergegen geltend, ihr Schriftsatz sei den Klägern nicht zur Stellungnahme übersandt worden und die Gerichtsentscheidung habe ihr die Möglichkeit genommen, die geheilte Satzung noch im anhängigen Verfahren prüfen zu lassen. Die Kläger widersprachen einem weiteren Zuwarten und drängten auf zügige Entscheidung. Die Beklagte berief sich auf Gehörsverletzung und auf Ermessenfehler wegen Wegfalls einer mündlichen Verhandlung. • Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Anhörung des Betroffenen selbst und begründet keinen Anspruch Dritter, eine Gehörsverletzung eines anderen rügen zu können; ein Unterlassen der Übersendung eines Schriftsatzes an die Gegenseite begründet daher nicht automatisch einen Gehörsverstoß. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine erneute Anhörung nur erforderlich, wenn nach Ankündigung des beschleunigten Verfahrens erhebliches neues Vorbringen oder ein erheblicher Beweisantrag erfolgt oder sich die prozessuale Lage wesentlich ändert; sonst genügt die frühere Mitteilung und die Parteien sind nicht erneut zu hören. • Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bereits vor der Anhörungsmitteilung auf ihre Absicht hingewiesen, die Satzung zu ändern; der Schriftsatz vom 15.09.2010 enthielt keine wesentlichen neuen Tatsachen, sondern konkretisierte lediglich bereits bekanntes Vorgehen und Zeitpunkte. • Die Entscheidung, im Beschlussverfahren zu entscheiden und auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts; dieses Ermessen ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen zu beanstanden. • Ein Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zur möglichen Heilung des angefochtenen Bescheids besteht nicht; Prozessrecht sieht nur ein Ruhen des Verfahrens vor, wenn beide Parteien dies beantragen. Die Kläger haben ausdrücklich Weiterführung und Entscheidung verlangt, sodass kein Anspruch der Beklagten auf Zuwarten bestand. • Auch das Argument, andere anhängige Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht substantiiert dargelegt; das Berufungsgericht war nicht gehalten, vorab eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal keine grobe Fehleinschätzung ersichtlich ist. Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Es liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, weil das spätere Vorbringen der Beklagten keine wesentlichen neuen Umstände enthielt, die eine erneute Anhörung erfordert hätten, und weil Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch Dritter auf Rüge einer Gehörsverletzung vermittelt. Ebenso ist das Ermessen des Berufungsgerichts, im beschleunigten Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht zu beanstanden; es liegen weder sachfremde Erwägungen noch grobe Fehleinschätzungen vor. Ein Anspruch der Beklagten auf Zurückstellung des Verfahrens bis zur möglichen Heilung des Bescheids besteht nicht, zumal die Kläger ein zügiges Verfahren verlangt haben. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache bestehen.