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Urteil

3 C 28/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV führt unmittelbar dazu, dass eine während einer inländischen Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine Geltung hat; es bedarf dazu keines zusätzlichen Verwaltungsakts. • Die Nichtgeltung wirkt ex tunc: Die ausländische Fahrerlaubnis war von Beginn an für Deutschland unwirksam, sofern sie während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. • Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Bundes- oder Unionsrecht einschließlich der Richtlinie 91/439/EWG und auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. • Die Regelung ist verhältnismäßig; der Nachweis (Wieder-)Erlangung der Fahreignung bleibt Sache des Betroffenen gemäß §§ 11, 13, 28 Abs. 5 FeV. • Wer trotz fehlender Geltung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland fährt, erfüllt den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG); etwaige subjektive Strafbefreiungsgründe sind strafrechtlich zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Nichtgeltung von EU-Fahrerlaubnis bei Erteilung während deutscher Sperrfrist (§ 28 Abs.4 FeV) • § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV führt unmittelbar dazu, dass eine während einer inländischen Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine Geltung hat; es bedarf dazu keines zusätzlichen Verwaltungsakts. • Die Nichtgeltung wirkt ex tunc: Die ausländische Fahrerlaubnis war von Beginn an für Deutschland unwirksam, sofern sie während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. • Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Bundes- oder Unionsrecht einschließlich der Richtlinie 91/439/EWG und auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. • Die Regelung ist verhältnismäßig; der Nachweis (Wieder-)Erlangung der Fahreignung bleibt Sache des Betroffenen gemäß §§ 11, 13, 28 Abs. 5 FeV. • Wer trotz fehlender Geltung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland fährt, erfüllt den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG); etwaige subjektive Strafbefreiungsgründe sind strafrechtlich zu prüfen. Der Kläger hatte wegen wiederholter Trunkenheits- und Fahrerlaubnisdelikte in Deutschland mehrfach Strafurteile und zeitweise Sperrfristen erhalten. Das Landgericht verhängte eine sechsmonatige Sperrfrist (§ 69a StGB) mit rechtskräftigem Urteil vom 5.7.2007. Am 16.10.2007 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis (Klassen A und B) mit dort eingetragenem Wohnsitz. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 15.4.2009 fest, dass der Kläger mit dieser tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht fahren dürfe, weil sie innerhalb einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden sei. Die Gerichte der Vorinstanzen hielten den Bescheid für rechtmäßig; der Kläger rügte u.a. Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit und machte Bedenken gegen etwaige Rückwirkung geltend. • Anwendbare Regelung: § 28 Abs. 1 und Abs. 4 FeV in Verbindung mit § 69a StGB und Unionsrecht (Richtlinie 91/439/EWG). • Tatbestandsvoraussetzung: Die tschechische Fahrerlaubnis wurde am 16.10.2007 erteilt, damit innerhalb der vom Landgericht mit Urteil vom 5.4.2007 festgesetzten sechsmonatigen Sperrfrist, die gem. § 69a Abs.5 S.1 StGB erst mit Rechtskraft (5.7.2007) zu laufen begann. • Rechtsfolge nach FeV: § 28 Abs.4 S.1 Nr.4 FeV ordnet die Nichtgeltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis an, wenn sie während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde; die Regelung bewirkt diese Nichtgeltung unmittelbar (ex tunc) ohne zusätzlichen Verwaltungsakt. • Systematik und Wortlaut: Anders als Vorschriften, die einen Entzug bei Fahreignungsmangel durch Verwaltungsakt vorsehen (§ 3 StVG, § 46 FeV), spricht § 28 Abs.4 FeV die Nichtgeltung ausdrücklich aus; Satz 2 erlaubt nur fakultativ einen feststellenden Verwaltungsakt zur Klarstellung. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Die Richtlinie 91/439/EWG und die EuGH-Rechtsprechung lassen zu, dass ein Mitgliedstaat in den in Art.8 genannten Fällen die Anerkennung verweigert; die Form der innerstaatlichen Regelung (abstrakt-generell vs. Einzelfallentscheidung) wird durch die Richtlinie nicht ausgeschlossen. • Verhältnismäßigkeit und Rückwirkung: Die Regelung ist verhältnismäßig wegen des verkehrssicherheitsbezogenen Schutzguts und der Möglichkeit des Betroffenen, die Wiedererlangung der Eignung nachzuweisen (§ 28 Abs.5 FeV). Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, weil dem Betroffenen von Anfang an keine Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zukam. • Strafrechtliche Folgen: Wer mit einer nach § 28 Abs.4 FeV nicht geltenden Fahrerlaubnis fährt, erfüllt den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG); die strafrechtliche Bewertung subjektiver Tatbestandsmerkmale bleibt dem Strafverfahren vorbehalten. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.04.2009, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis gelte in Deutschland nicht, ist rechtmäßig, weil § 28 Abs.4 Satz1 Nr.4 FeV die Nichtgeltung einer während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis unmittelbar anordnet. Die Vorschrift steht im Einklang mit Bundesrecht und der einschlägigen EU-Richtlinie; sie wirkt ex tunc, sodass der Kläger von Anfang an keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aus dieser Fahrerlaubnis hatte. Die Regelung verletzt nicht das Rückwirkungsverbot und ist verhältnismäßig angesichts der Verkehrssicherheit; der Kläger kann jedoch nach Wiedererlangung der Eignung gemäß § 28 Abs.5 FeV die Anerkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis beantragen.