Urteil
8 C 16/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertreter der Gemeinde in einem fakultativen GmbH-Aufsichtsrat können kraft Auslegung des Gesellschaftsvertrags an Weisungen des Rates gebunden sein.
• § 52 Abs.1 GmbHG erlaubt Abweichungen von aktienrechtlichen Weisungsgrundsätzen, wenn der Gesellschaftsvertrag ins Einzelne gehend eine andere Regelung bestimmt.
• Die pauschale Abbedingung der Anwendbarkeit von Aktienrecht in einem Gesellschaftsvertrag reicht nicht aus; maßgeblich ist die konkrete, auslegbare Regelungsabsicht der Gesellschafter, wobei kommunalrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Weisungsbindung kommunaler Aufsichtsratsvertreter durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags • Vertreter der Gemeinde in einem fakultativen GmbH-Aufsichtsrat können kraft Auslegung des Gesellschaftsvertrags an Weisungen des Rates gebunden sein. • § 52 Abs.1 GmbHG erlaubt Abweichungen von aktienrechtlichen Weisungsgrundsätzen, wenn der Gesellschaftsvertrag ins Einzelne gehend eine andere Regelung bestimmt. • Die pauschale Abbedingung der Anwendbarkeit von Aktienrecht in einem Gesellschaftsvertrag reicht nicht aus; maßgeblich ist die konkrete, auslegbare Regelungsabsicht der Gesellschafter, wobei kommunalrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Mitglieder des Rates der Stadt S. waren auf dessen Vorschlag von der Gesellschafterversammlung der S. GmbH (SVB) in den 17-köpfigen Aufsichtsrat der SVB gewählt. Die Stadt hält die Mehrheit der Anteile. Rat und Ausschuss erteilten den städtischen Aufsichtsratsvertretern mehrfach Weisungen zur Ablehnung von Preiserhöhungen und zur Verweigerung geheimer Abstimmungen; diese Weisungen wurden in Aufsichtsratssitzungen nicht immer befolgt. Die Kläger, Aufsichtsratsmitglieder und Ratsmitglieder, klagten gegen die Weisungen und begehrten Feststellungen, dass der Rat ihnen keine Weisungen bezüglich der Ausübung ihres Stimmrechts erteilen dürfe. Die Vorinstanzen hielten ein kommunales Weisungsrecht für grundsätzlich gegeben; die Kläger zogen bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob Gesellschaftsrecht (§ 52 Abs.1 GmbHG) oder kommunales Weisungsrecht (§ 113 GO NRW) Vorrang hat und ob der Gesellschaftsvertrag der SVB ein Weisungsrecht der Stadt zulässt. • Anwendbares Kommunalrecht: Die Kläger sind Vertreter der Gemeinde im Sinn des § 113 Abs.1 GO NRW; die Frage der Weisungsbindung wird vom Landesrecht geregelt, wozu Nordrhein-Westfalen zuständig ist. • Rang des Gesellschaftsrechts: § 52 Abs.1 GmbHG verweist für fakultative Aufsichtsräte auf Vorschriften des Aktiengesetzes, aus denen die Weisungsfreiheit folgt. Diese kann jedoch durch eine im Gesellschaftsvertrag konkret geregelte abweichende Ordnung ersetzt werden. • Auslegungsmaßstab: Eine pauschale Abbedingung der Anwendbarkeit des Aktienrechts genügt nicht; der Gesellschaftsvertrag muss im Einzelnen hinreichend bestimmen, inwieweit von den aktienrechtlichen Regelungen abgewichen wird. • Berücksichtigung kommunaler Vorgaben: Bei Auslegung des Gesellschaftsvertrags sind verfassungs- und gesetzesrechtliche Vorgaben der Gemeinde zu berücksichtigen; hier spricht § 108 Abs.5 Nr.2 GO NRW ( früher §108 Abs.4 Nr.2) für eine Vereinbarung von Weisungsrechten gegenüber von der Gemeinde vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern. • Tatbestandliche Würdigung: Die §§7–9 des Gesellschaftsvertrags der SVB regeln Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Aufsichtsrats so, dass konkrete Abweichungen von aktienrechtlichen Regelungen erkennbar sind. • Ergebnis der Auslegung: Der Gesellschaftsvertrag ist so auszulegen, dass an die Stelle der abbedungenen aktienrechtlichen Vorschriften ein Weisungsrecht des Rates gegenüber den von ihm vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern tritt. • Rechtsfolgen: Weil der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, steht § 52 Abs.1 GmbHG der kommunalrechtlichen Weisungsbefugnis nicht entgegen; die Revision der Kläger zu 1 und 3 ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zu 1 und 3 zurückgewiesen. Es stellt fest, dass der Rat der Stadt S. den von ihm vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen für die Ausübung ihres Stimmrechts erteilen kann, weil der Gesellschaftsvertrag der SVB die in § 52 Abs.1 GmbHG erwähnten aktienrechtlichen Regelungen durch konkrete Bestimmungen ersetzt und dabei kommunalrechtliche Vorgaben (insbesondere § 108 Abs.5 Nr.2 GO NRW) zu berücksichtigen sind. Eine bloße pauschale Abbedingung der Anwendbarkeit des Aktiengesetzes reicht nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob der Vertrag insgesamt hinreichend bestimmt von der gesetzlichen Regel abweicht. Vor diesem Hintergrund sind die angefochtenen Vorentscheidungen im Ergebnis zutreffend und die begehrte Feststellung der Kläger, dass ihnen keinerlei Weisungen erteilt werden dürfen, bleibt erfolglos. Das Verfahren gegen einige Klägerteile wurde als erledigt eingestellt.