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Beschluss

6 PB 10/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 87 Abs.2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet, da die vorgebrachten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. • Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Landesverwaltung wahrnehmen, sind bei personalwirtschaftlichen Einsparvorgaben wie die unmittelbare Landesverwaltung zu behandeln. • Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters wird nicht verletzt, wenn freie Stellen durch Arbeitnehmer aus dem Personalüberhang der Landesverwaltung oder durch sozialverträglichen Personalabbau besetzt werden. • § 9 BPersVG schützt vor nachteiliger Behandlung wegen Amtsausübung, verlangt aber keine Vorrangbehandlung gegenüber internen Versetzungsmaßnahmen oder sozialverträglichen Personalumsetzungen.
Entscheidungsgründe
Anstalten des öffentlichen Rechts und Schutz des Jugendvertreters bei Personalabbau • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 87 Abs.2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet, da die vorgebrachten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. • Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Landesverwaltung wahrnehmen, sind bei personalwirtschaftlichen Einsparvorgaben wie die unmittelbare Landesverwaltung zu behandeln. • Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters wird nicht verletzt, wenn freie Stellen durch Arbeitnehmer aus dem Personalüberhang der Landesverwaltung oder durch sozialverträglichen Personalabbau besetzt werden. • § 9 BPersVG schützt vor nachteiliger Behandlung wegen Amtsausübung, verlangt aber keine Vorrangbehandlung gegenüber internen Versetzungsmaßnahmen oder sozialverträglichen Personalumsetzungen. Die Beteiligte zu 1, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt), rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Vorinstanzen. Streitgegenstand war, ob Einsparvorgaben des Landeshaushalts und ein Einstellungsstopp die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin nach § 9 BPersVG berühren. Die Beschwerdeführerin stellte vor allem die Frage, ob eine Anstalt des öffentlichen Rechts als Arbeitgeberin solchen Vorgaben unterliegt und ob die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten ist, wenn Ausbildungsadäquate Dauerstellen mit Beschäftigten aus der unmittelbaren Landesverwaltung besetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht nahm an, dass eine Einsparungsverpflichtung auf die Anstalt durchschlägt. Die Beschwerde begründete nicht hinreichend, warum diese Fragen grundsätzliche Bedeutung haben sollten. Der Senat prüfte, ob die besetzten Stellen mit Personalüberhangsbeschäftigten zulässig sind und ob dadurch der Schutz des Jugendvertreters entfallen würde. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die erhobene Grundsatzrüge nach § 72 Abs.2 Nr.1, § 92 Abs.1 Satz2 ArbGG genügt nicht; die Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. • Anwendungsbereich haushaltsrechtlicher Vorgaben: Anstalten des öffentlichen Rechts, die Landesaufgaben wahrnehmen, gehören zur mittelbaren Landesverwaltung und können haushaltsrechtlich in Einsparmaßnahmen einbezogen werden; damit gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung entwickelten Grundsätze auch für sie. • Grundsatz der Zumutbarkeit: Ein genereller Einstellungsstopp mit restriktiven Ausnahmen ist zulässig, sofern Ausnahmen klar formuliert sind; eine Benachteiligungsabsicht muss anhand objektiver Kriterien ausgeschlossen sein. • Schutzbereich des § 9 BPersVG: Zweck ist Schutz vor nachteiligen Folgen der Amtsausübung; Diskriminierung liegt vor, wenn andere Absolventen der Ausbildungsdienststelle oder externe Bewerber ohne sachliche Rechtfertigung vorgezogen werden. • Interne Versetzungen und Personalüberhang: Es ist nicht zu beanstanden, wenn freie Stellen mit Mitarbeitern aus dem Personalüberhang oder zur Ermöglichung sozialverträglichen Abbaus besetzt werden; dies berührt den Schutz des Jugendvertreters nicht, weil hier eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. • Anschlussfähigkeit auf mittelbare Landesverwaltung: Die Einbeziehung von Anstalten in Personalübernahmen aus dem Personalüberhang der Landesverwaltung ist zulässig und ändert nichts am Vorrangschutzverlust gegenüber internen sozialverträglichen Maßnahmen. • Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Der zitierte Beschluss von 19.1.2009 betrifft andere Fragestellungen (Zuständigkeit der Ausbildungsdienststelle) und ist hier nicht einschlägig. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg; die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war gerechtfertigt, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung besitzen. Soweit die Beteiligte beanstandet hat, eine Anstalt des öffentlichen Rechts dürfe aufgrund haushaltsrechtlicher Einsparvorgaben Stellen nicht mit Beschäftigten aus dem Personalüberhang der Landesverwaltung besetzen, bestätigt das Gericht, dass Anstalten, die Landesaufgaben wahrnehmen, den gleichen Grundsätzen unterliegen wie die unmittelbare Landesverwaltung. Die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 9 BPersVG wird nicht verletzt, wenn Stellen zur Umsetzung sozialverträglichen Personalabbaus oder zur Aufnahme von Arbeitnehmern aus dem Personalüberhang freigehalten oder mit diesen besetzt werden. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung der Vorinstanzen, die Landesforstanstalt als von Einsparvorgaben betroffen anzusehen und die Stellenbesetzung in der vorliegenden Konstellation nicht als unzulässige Benachteiligung des Jugendvertreters zu werten, aufrechtzuerhalten.