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Beschluss

3 B 19/11

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. 2 1. Dem Kläger, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse für die Klassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der Folgezeit in Deutschland gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. Februar 2009 erhielt der Kläger in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein der Klassen A, B, BE, B1, F, K und P; im Führerschein ist ein Wohnsitz in London eingetragen. Auf der Rückseite des Führerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den Klassen B, B1, F, K und P jeweils das Datum "22-03-82", zur Klasse A das Datum "29-10-82" und zur Klasse BE das Datum " 3 2. a) Aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine klärungsbedürftige und im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet. 4 Die Beschwerdebegründung begnügt sich zum einen mit der Behauptung, dass die Umtauschproblematik nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor ungeklärt sei und dass sich auch nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht recht nachvollziehen lasse, was es mit der alten und einer etwaigen neuen Fahrerlaubnis auf sich habe. In dieser allgemeinen Form würden sich die aufgeworfenen Fragen in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Die Beschwerde verfehlt den im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 = NJW 2009, 1687 Rn. 19 f.) und des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 sowie Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 = DAR 2009, 191 Rn. 95) zugrunde gelegten Ansatzpunkt, dass eine Anerkennungspflicht nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse gilt, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf darzutun. Dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ausstellung des britischen Führerscheins um den bloßen Umtausch einer - vermeintlich bestehenden - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. 5 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in seinem britischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen sei und auch sonst kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ersichtlich sei, wird ebenfalls keine Frage herausgearbeitet, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und der Klärung bedürfte. Damit wird auch dieser Teil der Beschwerde schon den formalen Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Zudem ergibt sich aus der oben aufgeführten Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofes, dass es auf den vom Kläger genannten Umstand für den Umfang der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates nicht mehr ankommt, wenn die Ausstellung des ausländische EU- oder EWR-Führerscheins auf einem bloßen Umtausch beruht. 6 b) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch unabhängig davon bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Der Kläger meint, dass das Berufungsgericht als das insoweit letztinstanzliche Gericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes hätte einholen müssen. Doch bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Berufungsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV deshalb nicht, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (stRspr. vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG: Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = NVwZ 2005, 598 Rn. 34 m.w.N.). Abgesehen davon präzisiert der Kläger nicht in der gebotenen Weise die Frage, die das Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, so dass auch hier der vermeintliche Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet wird.