Beschluss
1 WB 48/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmal erhobene Wehrbeschwerde bezieht sich auf den materiellen Streitgegenstand und wirkt auch gegen während des Beschwerdeverfahrens erlassene Folgebescheide, wenn die Beschwerde nicht durch die zuständige Stelle entschieden wurde.
• Eine durch Verwaltungserlass festgelegte Höchstaltersgrenze für den Laufbahnwechsel unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes und kann nicht allein in Verwaltungsvorschriften normiert werden.
• Die Ablehnung der Zulassung zu einer Laufbahn wegen Überschreitens einer in einer ZDv festgelegten Höchstaltersgrenze ist rechtswidrig, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Entscheidungsgründe
Wehrbeschwerde wahrt materiellen Streitgegenstand; Altersgrenze für Laufbahnwechsel bedarf gesetzlicher Grundlage • Eine einmal erhobene Wehrbeschwerde bezieht sich auf den materiellen Streitgegenstand und wirkt auch gegen während des Beschwerdeverfahrens erlassene Folgebescheide, wenn die Beschwerde nicht durch die zuständige Stelle entschieden wurde. • Eine durch Verwaltungserlass festgelegte Höchstaltersgrenze für den Laufbahnwechsel unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes und kann nicht allein in Verwaltungsvorschriften normiert werden. • Die Ablehnung der Zulassung zu einer Laufbahn wegen Überschreitens einer in einer ZDv festgelegten Höchstaltersgrenze ist rechtswidrig, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Antragstellerin, Soldatin auf Zeit im Dienstgrad Stabsunteroffizier, beantragte die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Die Stammdienststelle lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 8. März 2010 ab. Die Antragstellerin legte am 26. März 2010 Wehrbeschwerde ein; die Stammdienststelle hob daraufhin den ersten Bescheid auf und erließ am 3. Mai 2010 einen erneuten Ablehnungsbescheid, gegen den keine gesonderte Beschwerde erhoben wurde. Der Bundesminister wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hob die zweite Ablehnungsentscheidung und den Beschwerdebescheid auf und verpflichtete den Bundesminister zur Neubescheidung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Wehrbeschwerde die zweite Entscheidung erfasste und ob die Ablehnung auf einer in einer ZDv geregelten Höchstaltersgrenze beruhte, die jedoch keine gesetzliche Grundlage habe. • Die Beschwerde vom 26. März 2010 bezog sich materiell auf die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel; eine erneute gesonderte Beschwerde gegen den zweiten Ablehnungsbescheid war daher nicht erforderlich (§ 1 Abs.1 WBO, § 9 Abs.1 WBO). • Eine Beschwerde ist erst dann durch Abhilfe erledigt, wenn das Verpflichtungsbegehren in vollem Umfang erfüllt ist; die zweite Ablehnung stellte keine Abhilfe dar (§ 13 Abs.1 S.5 WBO). • Die vom Bundesministerium der Verteidigung in der ZDv 20/7 (Nr. 429) festgelegte Höchstaltersgrenze (32 Jahre) für den Laufbahnwechsel kann nicht allein durch Verwaltungserlass gesetzt werden; eine solche Altersgrenze unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes und bedarf normativer Regelung (Art. 33 Abs.2 GG, Wesentlichkeitstheorie). • Die einschlägigen Höchstaltersgrenzen sind regelmäßig durch den Verordnungsgeber in der SLV zu regeln; da die fragliche Altersgrenze im vorliegenden Fall nicht gesetzlich oder in der SLV normiert ist, durfte sie nicht als Ablehnungsgrund dienen (§ 20 SLV, § 44 SLV). • Soweit das Gesetz in anderen Vorschriften Altersgrenzen enthält (z.B. § 40 SG), greifen diese vorliegenden Regelungen nicht durch; die Antragstellerin erfüllte die Voraussetzungen des § 87 Abs.3 SG hinsichtlich der Eignungsübung und Berufung in das Dienstverhältnis, sodass die gesetzliche Altersgrenze nicht entgegensteht. Die Verwaltungsakte (zweiter Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2010 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers) sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten; sie wurden aufgehoben. Das Gericht verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung zur Neubescheidung des Zulassungsantrags, da die Sache nicht spruchreif ist. Die Ablehnung der Zulassung allein mit der Begründung, die Antragstellerin habe die in einer Verwaltungsvorschrift festgelegte Höchstaltersgrenze von 32 Jahren überschritten, war unzulässig, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Die Wehrbeschwerde der Antragstellerin wirkte auch gegen den zweiten Bescheid, weil mit ihr materiell die Zulassung zur Laufbahn verfolgt wurde und keine Abhilfe im Sinne der WBO erfolgt war. Der Fall ist zur erneuten Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.