Urteil
2 C 35/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bereitschaftsdienst im feuerwehrtechnischen Dienst ist bei Vorliegen der Dienststellenanwesenheit und jederzeitiger Einsatzbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie in vollem Umfang zu berücksichtigen.
• Überschreitet die regelmäßige dienstlich festgelegte Arbeitszeit die unionsrechtlich zulässige Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich, besteht ein Anspruch des Beamten auf zeitlichen Ausgleich nach Treu und Glauben i.V.m. § 78a Abs.1 Satz 2 LBG NRW.
• Bei rechtswidriger Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist Bereitschaftsdienst gleichwertig zur Vollarbeitszeit auszugleichen; Abzüge (z. B. pauschal 5 Stunden) sind unzulässig.
• Der Ausgleichsanspruch entsteht für die Zukunft erst mit Geltendmachung durch den Beamten; der Anspruchsinhalt kann nach nationalem Recht ausgestaltet werden, darf aber die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Freizeitausgleich für unionsrechtswidrig überschrittene Wochenarbeitszeit bei Feuerwehrbereitschaftsdienst • Bereitschaftsdienst im feuerwehrtechnischen Dienst ist bei Vorliegen der Dienststellenanwesenheit und jederzeitiger Einsatzbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie in vollem Umfang zu berücksichtigen. • Überschreitet die regelmäßige dienstlich festgelegte Arbeitszeit die unionsrechtlich zulässige Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich, besteht ein Anspruch des Beamten auf zeitlichen Ausgleich nach Treu und Glauben i.V.m. § 78a Abs.1 Satz 2 LBG NRW. • Bei rechtswidriger Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist Bereitschaftsdienst gleichwertig zur Vollarbeitszeit auszugleichen; Abzüge (z. B. pauschal 5 Stunden) sind unzulässig. • Der Ausgleichsanspruch entsteht für die Zukunft erst mit Geltendmachung durch den Beamten; der Anspruchsinhalt kann nach nationalem Recht ausgestaltet werden, darf aber die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht unterlaufen. Der Kläger ist Hauptbrandmeister und Beamter auf Lebenszeit bei der beklagten Gemeinde. Von Februar 2002 bis Ende 2006 war seine regelmäßige Wochenarbeitszeit mit 56 Stunden angesetzt, davon 31 Stunden Bereitschaftsdienst; zwei Stunden wurden bereits ausgeglichen. Der Kläger beantragte ab Februar 2002, die Dienstpläne so zu gestalten, dass die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird, und begehrte Freizeitausgleich von 17 Stunden monatlich. Das Verwaltungsgericht gab nur teilweise statt, das Oberverwaltungsgericht sprach 12,11 Stunden monatlich zu. Der Kläger revanchierte und machte geltend, ihm stünden die vollen 17 Stunden monatlich zu. • Anwendbarkeit und Auslegungsmaßstab: Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist direkt anwendbar und gilt auch für Feuerwehrleute; sie setzt eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche fest (Art.6 lit. b). • Begriff der Arbeitszeit: Arbeitszeit umfasst Zeiten, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht; Bereitschaftsdienst zählt voll dazu, wenn Anwesenheit in der Dienststelle und jederzeitige Einsatzbereitschaft gegeben sind. • Rechtswidrige Inanspruchnahme und Rechtsfolge: Wird die regelmäßige Arbeitszeit unionsrechtswidrig über 48 Stunden festgesetzt oder in Anspruch genommen, liegt Zuvielarbeit vor; nach Treu und Glauben i.V.m. §78a Abs.1 Satz2 LBG NRW ist der Beamte auf angemessenen zeitlichen Ausgleich zu verpflichten. • Gewichtung des Bereitschaftsdienstes: Bereitschaftsdienst ist gleichwertig zur Vollarbeitszeit zu behandeln; eine pauschale Reduktion des Ausgleichs (z. B. 50% oder Abzug von 5 Stunden) widerspricht Zweck und Schutzzielen der Richtlinie. • Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs: Die Art und Höhe des Ausgleichs kann nach nationalem Recht bestimmt werden, darf aber die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen; dienstliche Belange können durch flexible Gewährung von Freizeit oder finanzielle Abgeltung berücksichtigt werden. • Antragserfordernis: Der Ausgleichsanspruch für die Zukunft entsteht erst mit Geltendmachung durch den Beamten; frühzeitiger Antrag ist zumutbar und erforderlich, um dem Dienstherrn Planungssicherheit zu geben. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat rechtzeitig im Januar 2002 beantragt; die tatsächlich geleistete Zuvielarbeit von durchschnittlich 6 Stunden wöchentlich (entsprechend 24 Stunden monatlich pauschal) berechtigt ihn im beantragten Umfang zu Freizeitausgleich, wobei der Kläger seinen Antrag auf 17 Stunden monatlich beschränkt hat. Die Revision des Klägers ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Freizeitausgleich in dem von ihm beantragten Umfang von 17 Stunden monatlich für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2006. Das Oberverwaltungsgerichtsurteil ist insoweit aufzuheben, als es diesen Umfang nicht zugestand. Bereitschaftsdienst ist bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit und des Ausgleichsanspruchs voll zu berücksichtigen; pauschale Abzüge zugunsten des Dienstherrn kommen nicht in Betracht. Der Anspruch gilt für die Zukunft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte ihn gegenüber dem Dienstherrn geltend macht; im vorliegenden Fall hat der Kläger den erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt.