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Beschluss

6 P 6/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer einheitlichen dienststellenübergreifenden Arbeitszeitregelung für mehrere Standorte ist der Gesamtpersonalrat zuständig, wenn ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung besteht. • Ein zwingendes Erfordernis liegt vor, wenn Arbeitsabläufe so eng standortübergreifend verzahnt sind, dass sonst unvertretbare Störungen zu erwarten sind. • Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder der bloße Wunsch nach Einheitlichkeit genügen nicht; maßgeblich sind die konkreten organisatorischen Verflechtungen und der Abstimmungsbedarf. • Frühere dienststellenbezogene Dienstvereinbarungen, die auf Übergangsregelungen beruhten, ändern nichts an der materiellen Zuständigkeitsverteilung nach § 61 MBGSH.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei dienststellenübergreifender flexibler Arbeitszeit • Bei einer einheitlichen dienststellenübergreifenden Arbeitszeitregelung für mehrere Standorte ist der Gesamtpersonalrat zuständig, wenn ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung besteht. • Ein zwingendes Erfordernis liegt vor, wenn Arbeitsabläufe so eng standortübergreifend verzahnt sind, dass sonst unvertretbare Störungen zu erwarten sind. • Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder der bloße Wunsch nach Einheitlichkeit genügen nicht; maßgeblich sind die konkreten organisatorischen Verflechtungen und der Abstimmungsbedarf. • Frühere dienststellenbezogene Dienstvereinbarungen, die auf Übergangsregelungen beruhten, ändern nichts an der materiellen Zuständigkeitsverteilung nach § 61 MBGSH. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord (Beteiligte zu 1) und der dort gebildete Gesamtpersonalrat (Beteiligter zu 2) schlossen am 18.9.2007 eine Dienstvereinbarung zur serviceorientierten flexiblen Arbeitszeit für die drei Standorte Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg. Der örtliche Personalrat Hamburg (Antragsteller) behauptet, seine Mitbestimmungszuständigkeit für die in Hamburg geltenden Regelungen und begehrt Feststellung derselben. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Beschwerde mit der Begründung ab, dass eine einheitliche dienststellenübergreifende Regelung erforderlich sei wegen standortübergreifender Organisationsstrukturen und Gleichbehandlungsbedenken. Der Antragsteller verweist auf frühere Dienstvereinbarungen aus 2006, in denen er beteiligt gewesen sei, und bestreitet, dass ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung vorliege. Streitgegenstand ist die Abgrenzung der Mitbestimmungszuständigkeiten zwischen dem Gesamtpersonalrat und dem örtlichen Personalrat Hamburg nach § 61 MBGSH. • Anwendbares Recht: Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden; es besteht ein Gesamtpersonalrat (§§ 45, 84 MBGSH; § 2 RVOrgG-AusfG). • Zuständigkeitsmaßstab: Nach § 61 Abs.1 MBGSH ist der Gesamtpersonalrat zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Bereichs geregelt werden können. • Rechtliche Auslegung: § 61 Abs.1 ist nach Sinn und Zweck sowie in Anlehnung an § 50 BetrVG so zu verstehen, dass neben der dienststellenübergreifenden Betroffenheit ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung erforderlich ist; reine Zweckmäßigkeitsgründe genügen nicht. • Begründung der Zuständigkeit hier: Die Dienstvereinbarung betrifft alle drei Dienststellen. Die Organisation der Deutschen Rentenversicherung Nord ist standortübergreifend und integrativ; Abteilungen, Dezernate und Teams sind über Standorte verzahnt, zentrale Ansprechpartner und arbeitsteilige Abläufe bestehen. • Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung: Aufgrund der engen zeitlichen Verzahnung und der Abhängigkeiten zwischen Standorten ist eine verlässliche dienststellenübergreifende Kommunikation und Erreichbarkeit nötig; ohne einheitliche Festlegungen wären unvertretbare Störungen bei der Aufgabenerfüllung zu erwarten. • Folgen: Ist der Gesamtpersonalrat nach § 61 Abs.1 zuständig, kann die Dienststellenleitung mit ihm alle arbeitszeitrelevanten Fragen in einer Dienstvereinbarung regeln; eine Aufspaltung der Zuständigkeit wäre rechtssicherheitswidrig. • Vorherige Vereinbarungen: Frühere dienststellenbezogene Dienstvereinbarungen aus 2006 beruhen auf Übergangsregelungen und berühren nicht die materielle Auslegung der Zuständigkeitsvorschrift des § 61 MBGSH. Der Rechtsbeschwerdeantrag des örtlichen Personalrats Hamburg ist unbegründet; die Regelung der serviceorientierten flexiblen Arbeitszeit unterliegt der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Die Vorinstanzen sind in ihren Entscheidungen zu bestätigen, weil die dienststellenübergreifende Organisationsstruktur und die eng verzahnten, zeitlich abhängigen Arbeitsabläufe ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung begründen. Daher ist der örtliche Personalrat Hamburg nicht zuständig; die Dienstvereinbarung vom 18.9.2007 kann von der Geschäftsführung mit dem Gesamtpersonalrat verhandelt und abgeschlossen werden. Frühere dienststellenbezogene Dienstvereinbarungen aus der Übergangszeit ändern an dieser Zuständigkeitsverteilung nichts.