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Beschluss

3 B 24/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem VwRehaG setzt eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen Behörde im Beitrittsgebiet (8.5.1945–2.10.1990) voraus. • Ob eine Einweisung in eine psychiatrische Abteilung eine hoheitliche Maßnahme darstellt, ist tatrichterlich im Einzelfall zu prüfen; eine allgemeine Bejahung oder Verneinung ist nicht möglich. • Die Nichtzulassung der Revision kann mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Frage sich nicht über den konkreten Einzelfall hinaus verallgemeinern lässt. • Verfahrensrügen (Rechtliches Gehör, Aufklärungspflicht, Überzeugungsbildung) sind unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen sachgerecht behandelt hat oder die behaupteten Tatsachen nicht konkret genug waren.
Entscheidungsgründe
Rehabilitierungsanspruch nach VwRehaG setzt hoheitliche Maßnahme voraus • Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem VwRehaG setzt eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen Behörde im Beitrittsgebiet (8.5.1945–2.10.1990) voraus. • Ob eine Einweisung in eine psychiatrische Abteilung eine hoheitliche Maßnahme darstellt, ist tatrichterlich im Einzelfall zu prüfen; eine allgemeine Bejahung oder Verneinung ist nicht möglich. • Die Nichtzulassung der Revision kann mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Frage sich nicht über den konkreten Einzelfall hinaus verallgemeinern lässt. • Verfahrensrügen (Rechtliches Gehör, Aufklärungspflicht, Überzeugungsbildung) sind unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen sachgerecht behandelt hat oder die behaupteten Tatsachen nicht konkret genug waren. Der Kläger beantragte verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem VwRehaG mit dem Vorbringen, zwischen 1987 und 1989 mehrfach zwangsweise in psychiatrischen Abteilungen behandelt worden zu sein und hierdurch gesundheitliche Schäden erlitten zu haben. Einige Einweisungen wurden bereits 1996 vom Brandenburgischen Oberlandesgericht teilweise für rechtsstaatswidrig erklärt. Die gerichtlichen Anträge auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurden vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass den Einweisungen keine hoheitlichen Akte durch Kreisarzt oder Gericht zugrunde gelegen hätten und weder politische Verfolgung noch Willkür erkennbar sei; die behaupteten seelischen Leiden seien nicht nachweisbar. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision und machte grundsätzliche und verfahrensrechtliche Bedenken geltend. • Zulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger für grundsätzliche Bedeutung gehaltene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist und sich auf die besonderen Umstände seines Falls bezieht. • Ob eine Einweisung in eine psychiatrische Abteilung eine hoheitliche Maßnahme i.S.d. § 1 Abs.1 VwRehaG ist, hängt von der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ab; es kommt auf das Vorliegen eines Amtshandelns gegenüber privatrechtlicher (notärztlicher) Handlung an. • Eine Rehabilitierung nach § 1 Abs.1 Satz1 VwRehaG setzt eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen Behörde im Beitrittsgebiet im genannten Zeitraum voraus; ohne solche Maßnahme besteht kein Anspruch. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO sind unbegründet: Der eingereichte Schriftsatz enthielt keine konkreten, verfolgungsfähigen Tatsachenbehauptungen, die ein Ermittlungs- oder Belehrungsdefizit begründen würden. • Das Verwaltungsgericht hat sich mit der zentralen Behauptung hoheitlicher Einweisungsmaßnahmen auseinandergesetzt und zudem geprüft, ob eine etwaige hoheitliche Maßnahme mit den Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar gewesen wäre; mögliche falsche Beweiswürdigung wäre dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht dem Verfahrensrecht. • Dass nicht jeder Vorbringpunkt ausdrücklich genannt wird, begründet für sich genommen keinen Verfahrensfehler, insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren und eigenartigen Darstellung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor, da die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht über die besondere Sachlage des Einzelfalls hinausreichen. Eine Rehabilitierung nach dem VwRehaG ist nur bei Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme im Sinne von § 1 Abs.1 VwRehaG möglich; diese Voraussetzung wurde vom Verwaltungsgericht verneint. Verfahrensmängel sind nicht festgestellt worden, weil das Gericht das Vorbringen geprüft und die erforderlichen rechtlichen Würdigungen vorgenommen hat. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen und der Antrag des Klägers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung erfolglos.