Beschluss
9 B 12/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigt sich nicht.
• Bei in Landesrecht inkorporierten Normen der Abgabenordnung handelt es sich um irrevisibles Landesrecht; damit bedürfen Fragen zur Anwendung der §§ 228, 230 AO keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
• Ansprüche aus Amtshaftung sind nicht ersetzend anzuwenden, wenn es um die Durchsetzung oder Rückabwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge geht; hierfür bestehen besondere Regeln und Zuständigkeiten.
• Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht allein dadurch, dass es von der Rechtsauffassung einer Partei nicht folgt; überraschende Entscheidungsgründe sind nur dann zu beanstanden, wenn ein prozessbeteiligter, gewissenhafter und kundiger Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit dieser Wendung rechnen musste.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Verjährung und Amtshaftung im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen • Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigt sich nicht. • Bei in Landesrecht inkorporierten Normen der Abgabenordnung handelt es sich um irrevisibles Landesrecht; damit bedürfen Fragen zur Anwendung der §§ 228, 230 AO keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. • Ansprüche aus Amtshaftung sind nicht ersetzend anzuwenden, wenn es um die Durchsetzung oder Rückabwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge geht; hierfür bestehen besondere Regeln und Zuständigkeiten. • Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht allein dadurch, dass es von der Rechtsauffassung einer Partei nicht folgt; überraschende Entscheidungsgründe sind nur dann zu beanstanden, wenn ein prozessbeteiligter, gewissenhafter und kundiger Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit dieser Wendung rechnen musste. Die Klägerin begehrt Ersatz bzw. Rückabwicklung im Zusammenhang mit einer Ablösungsvereinbarung, die sie als rechtswidrig und zu hoch berechnet ansieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ansprüche der Klägerin unter anderem als verjährt angesehen und einen Amtshaftungsanspruch abgelehnt, weil die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag stünden. Die Klägerin rügt Fehler bei der Anwendung der Verjährungsvorschriften der AO, macht ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten geltend und sieht dadurch Hemmungstatbestände erfüllt. Weiter behauptet sie, es bestehe ein Amtshaftungsanspruch wegen vorsätzlicher Falschberechnung des Ablösungsbetrags und beanstandet mangelnde Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für einen später vorgebrachten Anspruch auf Rückabwicklung. Das Gericht prüft insbesondere die Revisibilität der AO-Normen, die möglichen Verfahrensverletzungen (Gehör, Überzeugungsgrundsatz) und das Verhältnis von Amtshaftung zu Ansprüchen aus der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge. • Die angegriffenen Verjährungsfragen betreffen durch landesrechtliche Inkorporation irrevisibles Landesrecht; außerdem stützt die Beschwerde ihre Fragen zum Teil auf nicht feststehende Tatsachenbehauptungen, die in der Revision nicht zugrunde gelegt werden können. • Zur Gehörsrüge: Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Klägerin im Tatbestand berücksichtigt; die Entscheidung, dass eine bewusste Rechtswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Ein Gericht darf Vortrag eines Beteiligten aus prozessualen oder materiellen Gründen unberücksichtigt lassen. • Zum Verhältnis Amtshaftung zu Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge: Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Amtshaftung nicht zur Durchsetzung oder Ausgleichsansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen herangezogen werden soll; dies gilt auch beim Scheitern oder der Nichtigkeit eines solchen Vertrags. • Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte begründen keine grundsätzliche Bedeutung, da die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Amtshaftung maßgeblich sind; divergierende Entscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Die Rüge einer Überraschungsentscheidung ist unbegründet, weil der streitige Rechtsaspekt im Berufungsverfahren bereits thematisiert war und in Vorinstanzen sowie Beschlüssen bereits entsprechende Erwägungen zu finden waren. • Zur Zuständigkeit: Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass ein neu geltend gemachter Amtshaftungsanspruch wegen des Streitgegenstandsbegriffs und wegen des verschlossenen Verwaltungsrechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht zu seinen Entscheidungskompetenzen gehört; eine Rückverweisung war deshalb nicht geboten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Prüfung ergab, dass die strittigen Verjährungsfragen irrevisibles Landesrecht betreffen und daher nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sind. Sachdienliche Verfahrensrügen (rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz) sind unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof die relevanten Vorbringen kannte und ihre Nichtübernahme materiell-rechtlich begründbar war. Hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs ist die Berufungskammer zutreffend von der Unanwendbarkeit der Amtshaftungsgrundsätze zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge ausgegangen; eine abweichende grundsätzliche Klärung ist nicht geboten. Damit bleibt die Klage in vollem Umfang ohne Erfolg und die Beschwerde führt zur Abweisung.