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Beschluss

9 B 13/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet; es liegen weder Revisionszulassungsgründe noch erhebliche Verfahrensmängel vor. • Bei Einklammerung landesrechtlicher Inkorpora­tion sind die betreffenden AO-Vorschriften irrevisibel; verfahrensrechtliche Rügen gegen die Anwendung von Verjährungsvorschriften greifen nicht durch. • Ansprüche aus Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Verträgen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn dadurch die besonderen Regeln und Zuständigkeiten für öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse umgangen würden. • Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze heranziehen; eine überraschende Entscheidung oder Gehörsverletzung liegt nicht vor, da die Frage zuvor thematisiert war. • Ein in der Berufungsinstanz neu geltend gemachter Amtshaftungsanspruch kann unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ohne weitere Verweisung entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung für Schäden aus nichtiger öffentlich-rechtlicher Ablösungsvereinbarung • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet; es liegen weder Revisionszulassungsgründe noch erhebliche Verfahrensmängel vor. • Bei Einklammerung landesrechtlicher Inkorpora­tion sind die betreffenden AO-Vorschriften irrevisibel; verfahrensrechtliche Rügen gegen die Anwendung von Verjährungsvorschriften greifen nicht durch. • Ansprüche aus Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Verträgen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn dadurch die besonderen Regeln und Zuständigkeiten für öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse umgangen würden. • Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze heranziehen; eine überraschende Entscheidung oder Gehörsverletzung liegt nicht vor, da die Frage zuvor thematisiert war. • Ein in der Berufungsinstanz neu geltend gemachter Amtshaftungsanspruch kann unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ohne weitere Verweisung entschieden werden. Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche geltend, die aus einer streitigen Ablösungsvereinbarung resultierten. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Verjährung von Rückerstattungs- und Erstattungsansprüchen nach §§ 228, 230 AO sowie die Frage, ob neben Ansprüchen aus der Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags auch Amtshaftungsansprüche wegen vorsätzlicher Falschberechnung bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage abgewiesen und dabei Verjährung geltend gemacht sowie angenommen, dass Amtshaftungsgrundsätze nicht anwendbar seien, weil die behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis stünden. Die Klägerin rügte daneben Verfahrensmängel, Gehörsverletzung und eine überraschende Rechtsauffassung des Gerichts; ferner begehrte sie Entscheidung über einen im Berufungsverfahren neu erhobenen Amtshaftungsanspruch. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beantragte die Zulassung der Revision aus mehreren Gründen. • Zulässigkeit und Revisionszulassungsgründe: Die Beschwerde stützt sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, rechtfertigt jedoch unter keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte eine Revisionszulassung. • Irrevisibles Landesrecht und Verjährung: Fragen zur Anwendung der §§ 228, 230 AO waren im konkreten Fall Teil des Landesrechts aufgrund eines landesrechtlichen Inkorpora­tionsverweises; damit sind sie für das Bundesverwaltungsgericht irrevisibel. Zudem beruhen einige Beschwerdevorbringen auf behaupteten tatsächlichen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht als gegeben zugrunde gelegt werden könnten. • Gehörs- und Verfahrensrügen zur Verjährung: Der Verwaltungsgerichtshof hat das klägerische Vorbringen zur Vorsätzlichkeit des Handelns der Beklagten zur Kenntnis genommen; die Entscheidung, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht vorliegt, begründet keinen Gehörsverstoß oder Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. • Verhältnis Amtshaftung – Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge: Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass Amtshaftungsansprüche nicht dazu dienen dürfen, die besonderen Regeln und Zuständigkeiten für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu umgehen; daraus folgt Ausschluss der Amtshaftung für die hier relevanten Sachverhalte. • Divergenz und Grundsatzfragen: Eine behauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Gerichte oder zu eigener Rechtsprechung ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan; insoweit fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. • Überraschungsentscheidung und Rechtsgespräch: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die streitige Rechtsfrage (Konkurrenzverhältnis der Ansprüche) war bereits im Berufungsverfahren thematisiert, und die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Begründung war bereits im Verweisungsbeschluss bzw. früheren Beschlüssen angedeutet. • Entscheidungskompetenz für neu erhobenen Amtshaftungsanspruch: Der neu im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch veränderte den Streitgegenstand; der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass für diesen Anspruch der Verwaltungsrechtsweg insoweit nicht eröffnet ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG), so dass die Abweisung ohne Rückverweisung rechtlich ausreichend ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, weil die angegriffenen Fragen zur Verjährung irrevisibel sind oder keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen ist. Verfahrensrügen, insbesondere Gehörs‑ und Überraschungsvorwürfe, sind unbegründet, da die relevanten Rechtsfragen bereits im Prozess thematisiert waren und das Gericht nicht verpflichtet ist, Parteien vorab über alle beabsichtigten Würdigungen zu informieren. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit verschlossen; daher war eine Abweisung ohne weitere Rückverweisung sachgerecht. Insgesamt bleibt die Klage in vollem Umfang ohne Erfolg.