Beschluss
2 VR 4/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist der Dienstherr nach Art.33 Abs.2 GG ausschließlich an leistungsbezogene Kriterien gebunden; Maßstab sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
• Ist kein Bewerber vollständig geeignet, darf der Dienstherr jene Merkmale, die aus der Dienstpostenbeschreibung hervorgehen, bei der Auswahl besonders gewichten; diese Gewichtung ist voll überprüfbar und muss nachvollziehbar aus der Funktionsbeschreibung ableitbar sein.
• Für die Besetzung eines Referatsleiterpostens kann unter den Verwendungs- und Fördergrundsätzen die Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen als sachgerechte Anforderung verlangt werden; eine zweite Verwendung von mindestens einem Jahr wäre in der Regel ausreichend.
• Im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Unterlegene die Glaubhaftmachung, dass durch vorläufige Beauftragung die Durchsetzung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wird; bei Beförderungsämtern ist eine intensive Prüfung erforderlich, die nicht über das im Hauptsacheverfahren Erforderliche hinausgehen darf.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen vorläufige Besetzung eines Beförderungsdienstpostens • Bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist der Dienstherr nach Art.33 Abs.2 GG ausschließlich an leistungsbezogene Kriterien gebunden; Maßstab sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. • Ist kein Bewerber vollständig geeignet, darf der Dienstherr jene Merkmale, die aus der Dienstpostenbeschreibung hervorgehen, bei der Auswahl besonders gewichten; diese Gewichtung ist voll überprüfbar und muss nachvollziehbar aus der Funktionsbeschreibung ableitbar sein. • Für die Besetzung eines Referatsleiterpostens kann unter den Verwendungs- und Fördergrundsätzen die Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen als sachgerechte Anforderung verlangt werden; eine zweite Verwendung von mindestens einem Jahr wäre in der Regel ausreichend. • Im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Unterlegene die Glaubhaftmachung, dass durch vorläufige Beauftragung die Durchsetzung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wird; bei Beförderungsämtern ist eine intensive Prüfung erforderlich, die nicht über das im Hauptsacheverfahren Erforderliche hinausgehen darf. Der Antragsteller (A15) bewarb sich um die A16-Stelle Referatsleiter "Technische Analyse und DV-Unterstützung" bei der Antragsgegnerin. Das Dienstpostenprofil forderte u. a. Führungskompetenz, langjährige Führungserfahrung im technischen Bereich und besondere fachliche Kenntnisse. Der Beigeladene und der Antragsteller kamen in die engere Auswahl; die Antragsgegnerin entschied sich wegen eines Vorsprungs des Beigeladenen in Führungserfahrung und -kompetenz für diesen und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung der Geschäfte ab 1. Juni 2011. Der Antragsteller wandte ein, er erfülle die Kriterien ebenso oder besser und rügte die Beurteilung des Beigeladenen; er beantragte eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der weiteren Beauftragung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen in solchen Fällen zuständig (§ 50 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 123 Abs.2 VwGO). • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die vorläufige Beauftragung die Durchsetzung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wird; damit fehlt ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 VwGO. • Prüfungsmaßstab: Bei Übertragung eines Beförderungsdienstpostens nimmt das einstweilige Verfahren verfassungsrechtlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens ein; die gerichtliche Überprüfung ist umfassend und darf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannen. • Leistungsgrundsatz: Auswahlentscheidungen sind allein an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszurichten (Art.33 Abs.2 GG). Dienstliche Beurteilungen, insbesondere das abschließende Gesamturteil, sind maßgeblich; bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern kann der Dienstherr einzelne Merkmale (z. B. Führungserfahrung) stärker gewichten. • Anforderungsprofil und Gewichtung: Das Anforderungsprofil des Referats legt Führungskompetenz und -erfahrung in den Vordergrund; weil keiner alle Merkmale vollständig erfüllte, durfte die Antragsgegnerin auf Führungserfahrung und -kompetenz abstellen, dies ist aus der Dienstpostenbeschreibung ableitbar und rechtlich prüfbar. • Verwendungs- und Fördergrundsätze: Die Forderung nach Bewährung in zwei Sachgebietsleitungen ist mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar; insoweit genügt regelmäßig eine zweite Verwendung von wenigstens einem Jahr. Der Antragsteller konnte eine solche zweite Verwendung nicht glaubhaft machen. • Beurteilungslage: Die dienstlichen Beurteilungen ergaben im Wesentlichen Gleichstand; jedoch zeigte die Verbalbegründung und die Vorgeschichte, dass der Beigeladene einen signifikanten Vorsprung in Führungserfahrung und -kompetenz hat, weshalb die Auswahl nicht rechtswidrig war. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht macht deutlich, dass der Antragsteller die erforderliche Glaubhaftmachung für einen Anordnungsgrund nicht erbracht hat; die Antragsgegnerin durfte bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern auf Führungserfahrung und -kompetenz abstellen, weil dies dem Dienstpostenprofil entsprach. Die Verwendungs- und Fördergrundsätze der Dienststelle sind mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar und können die Forderung nach Bewährung in zwei Sachgebietsleitungen tragen; eine zweite Verwendung von mindestens einem Jahr wäre ausreichend, die der Antragsteller nicht vorweisen konnte. Folglich war die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden und die vorläufige Beauftragung durfte nicht untersagt werden.