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Urteil

2 C 68/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Eingliederungsgesetz (EingliederungsG) hat nicht kraft seiner bloßen Verweisung auf einen ministeriellen Zuordnungsplan allein eine gesetzliche Überleitung von Landesbeamten auf neue Dienstherren bewirkt. • § 9 Abs. 1 EingliederungsG knüpft die vorgesehene Überleitung an weitere ministerielle Maßnahmen nach § 9 Abs. 3; der bloße Zuordnungsplan begründet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Beamten. • Mangels gesetzlicher Regelung wesentlicher Überleitungsfragen (z. B. Endgültigkeit des Zuordnungsplans) liegt keine eindeutige gesetzliche Dienstherrnüberleitung vor; dienstherrnwechselnde Maßnahmen hätten gegebenenfalls durch Verwaltungsakt geregelt werden müssen. • Eine verfassungsrechtliche Prüfung der Überleitungsregelungen erübrigt sich, denn das Gesetz ist auslegungsbedingt nicht geeignet, den Dienstherrnwechsel kraft Gesetzes herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Überleitung von Landesbeamten durch bloßen Zuordnungsplan nach § 9 EingliederungsG • Das Eingliederungsgesetz (EingliederungsG) hat nicht kraft seiner bloßen Verweisung auf einen ministeriellen Zuordnungsplan allein eine gesetzliche Überleitung von Landesbeamten auf neue Dienstherren bewirkt. • § 9 Abs. 1 EingliederungsG knüpft die vorgesehene Überleitung an weitere ministerielle Maßnahmen nach § 9 Abs. 3; der bloße Zuordnungsplan begründet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Beamten. • Mangels gesetzlicher Regelung wesentlicher Überleitungsfragen (z. B. Endgültigkeit des Zuordnungsplans) liegt keine eindeutige gesetzliche Dienstherrnüberleitung vor; dienstherrnwechselnde Maßnahmen hätten gegebenenfalls durch Verwaltungsakt geregelt werden müssen. • Eine verfassungsrechtliche Prüfung der Überleitungsregelungen erübrigt sich, denn das Gesetz ist auslegungsbedingt nicht geeignet, den Dienstherrnwechsel kraft Gesetzes herbeizuführen. Der Kläger begehrt die Feststellung, weiterhin Beamter des beklagten Landes zu sein. Das Land hatte durch das Eingliederungsgesetz (EingliederungsG) zum 1.1.2008 die Versorgungsämter auf kommunale und andere Aufgabenträger übertragen. § 9 EingliederungsG sieht eine Überleitung der Beamten "kraft Gesetzes" vor, ordnet die konkrete Vorbereitung aber dem Ministerium auf Grundlage eines Zuordnungsplans zu. Das Ministerium übersandte einen "endgültigen Zuordnungsplan"; der Kläger wurde einem neuen Dienstherrn zugewiesen. Er focht dies an; die Vorinstanzen gaben ihm statt und stellten fest, dass er beim Land verbleibt. Das Land rügt dies in der Revision und macht geltend, die gesetzliche Überleitung sei eingetreten. • Wortlaut und Systematik: § 9 Abs. 1 verweist ausdrücklich auf Abs. 3 und 4; Abs. 3 überträgt dem Ministerium eine vorbereitende Aufgabe auf Grundlage eines Zuordnungsplans, sodass der Zuordnungsplan allein keine gesetzliche Rechtsfolge des Dienstherrnwechsels auslöst. • Auslegung nach Sinn und Zweck: Zwar war Ziel des Gesetzes die nahtlose Wahrnehmung der Aufgaben durch die neuen Aufgabenträger, doch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass der Gesetzgeber die Überleitung ohne weitere rechtliche Schritte unmittelbar durch den Zuordnungsplan selbst und damit ohne Regelung wesentlicher Details anordnen wollte. • Fehlen normierter Überleitungsfragen: Wesentliche Punkte wie der Zeitpunkt der Verbindlichkeit/Endgültigkeit des Zuordnungsplans und konkrete Auswahlregelungen sind im Gesetz nicht geregelt; damit verblieb die konkrete Auswahl dem Ministerium und es fehlte an der nötigen gesetzgeberischen Konkretisierung für eine gesetzliche Überleitung. • Verfahrens- und verfassungsrechtliche Erwägungen: Ein Modell, das den Dienstherrnwechsel allein an einen verwaltungsinternen Plan knüpft, würde die Verfahrensrechte der Beamten und ihren Rechtsschutz verkürzen; deswegen ist eine solche Regelung rechtlich problematisch. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes war nicht erforderlich, weil die Auslegung bereits ergab, dass keine gesetzliche Überleitung stattgefunden hat. • Anwendungsrelevanz anderer Normen: Auf tarifrechtliche Entscheidungen zur Überleitung von Tarifbeschäftigten kommt es nicht an, weil andere Rechtsgrundlagen (z. B. § 10 EingliederungsG) zugrunde lagen und dort andere Wirkungen vorgesehen sind. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Der Kläger blieb am 1. Januar 2008 Beamter des Landes und wurde nicht kraft Gesetzes auf den benannten neuen Dienstherrn übergeleitet. Das Eingliederungsgesetz war nicht geeignet, durch Verweisung auf einen ministeriellen Zuordnungsplan ohne weitere gesetzliche oder verwaltungsaktliche Maßnahmen einen Dienstherrnwechsel herbeizuführen. Wesentliche Fragen zur Durchführung und Verbindlichkeit der Zuordnungspläne sind gesetzlich nicht geregelt, sodass eine unmittelbare gesetzliche Überleitung nicht stattfand. Die Urteile der Vorinstanzen sind damit zu bestätigen und die Klage ist als begründet anzusehen.