Beschluss
2 B 87/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts angreift, die nach § 557 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sind.
• Das Tatsachengericht entscheidet nach seinem Ermessen, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist; eine weitere Gutachteneinholung ist nur erforderlich, wenn die vorhandenen Gutachten oder Erläuterungen grobe Mängel, unlösbare Widersprüche oder sonstige ernsthafte Zweifel an ihrer Verwertbarkeit aufweisen.
• Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungs- oder Gehörspflicht scheitert, wenn das Gericht die vorliegenden Gutachten und Einwendungen geprüft, den Sachverständigen angehört und die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
• Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen müssen substantiiert dargetan werden; bloße Vorwürfe oder ältere Strafanzeigen genügen nicht ohne Weiteres zur Unterstellung fehlender Sachkunde.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Gutachteneinholung bei nicht naheliegenden Zweifeln an vorhandenen Gutachten • Ein Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts angreift, die nach § 557 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sind. • Das Tatsachengericht entscheidet nach seinem Ermessen, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist; eine weitere Gutachteneinholung ist nur erforderlich, wenn die vorhandenen Gutachten oder Erläuterungen grobe Mängel, unlösbare Widersprüche oder sonstige ernsthafte Zweifel an ihrer Verwertbarkeit aufweisen. • Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungs- oder Gehörspflicht scheitert, wenn das Gericht die vorliegenden Gutachten und Einwendungen geprüft, den Sachverständigen angehört und die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. • Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen müssen substantiiert dargetan werden; bloße Vorwürfe oder ältere Strafanzeigen genügen nicht ohne Weiteres zur Unterstellung fehlender Sachkunde. Der Kläger, ein Oberstudienrat und Beamter des Beklagten, begehrt die Anerkennung seines Krankheitsbildes als Dienstunfall oder Berufskrankheit wegen Schadstoffexposition in Klassenräumen infolge unsachgemäß verarbeiteter Silikonfugen im November 2005. Er leidet an diversen Beschwerden, unter anderem Gleichgewichtsstörungen, Erschöpfungssyndrom und toxischer Polyneuropathie. Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass die Exposition die dauerhaften Gesundheitsstörungen verursacht habe; allenfalls kurzfristige Reizungen seien kausal. Der Kläger rügte Verfahrensfehler, insbesondere die Nichtbeiziehung weiteren Sachverständigengutachtens und die angebliche Befangenheit des gerichtlich bestellten Gutachters. Das Oberverwaltungsgericht hatte den ablehnenden Befangenheitsantrag zurückgewiesen, dem Sachverständigen das Schreiben des behandelnden Arztes vorgelegt und die mündliche Erörterung des Gutachtens im Prozessprotokoll dokumentiert. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Verfahrensrügen. • Die unmittelbar gegen die Ablehnung eines Ablehnungsantrags gerichtete Verfahrensrüge ist unzulässig, weil Vorentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nach § 557 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sind. • Zur Amtsermittlungspflicht: Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet das Tatsachengericht nach Ermessen, ob weitere Gutachten einzuholen sind; eine solche Maßnahme ist nur erforderlich, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel, unauflösliche Widersprüche, unzutreffende Voraussetzungen oder begründete Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufweisen. • Im vorliegenden Fall mussten sich dem Oberverwaltungsgericht keine weiteren Untersuchungen aufdrängen. Der bestellte Sachverständige berücksichtigte in seiner Ergänzung die Stellungnahme des behandelnden Arztes und erläuterte die relevanten Aspekte in der Verhandlung; die Parteien hatten Gelegenheit nachzufragen und taten dies nicht. • Die vorgetragenen Angriffe auf die Unparteilichkeit und Sachkunde des Gutachters waren nicht substantiiert. Ältere, pauschale Vorwürfe und ungeprüfte Behauptungen genügten nicht, um die Einholung eines weiteren Gutachtens zu erzwingen. • Zur Gehörs- und Aufklärungspflicht: Diese Pflichten sind nicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht die Einwendungen des Klägers behandelt, die Gutachten gewürdigt und dem Kläger Gelegenheit zur Erörterung gegeben hat. • Verfahrensrechtliche Rügen scheitern auch daran, dass der anwaltlich vertretene Kläger keine konkreten Beweisanträge gestellt hat, die das Gericht zur eigenständigen weiteren Beweisaufnahme verpflichtet hätten. • Ergebnisbezogenes medizinisches Ermessen verbleibt dem Tatsachengericht; das Gericht durfte die Kausalität zwischen Exposition und den dauerhaften Gesundheitsschäden des Klägers verneinen, soweit die Gutachten hierfür keine ausreichende Sicherheit ergaben. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht für geboten hielt und den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zu Recht zurückwies. Die vorhandenen Gutachten und deren mündliche Erläuterungen genügten der gerichtlichen Aufklärungspflicht, die vorgebrachten Zweifel an Unparteilichkeit und Sachkunde waren nicht substantiiert. Wegen fehlender ausreichender Gewissheit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schadstoffexposition und den dauerhaften Erkrankungen des Klägers blieb die Klage auf Anerkennung als Dienstunfall oder Berufskrankheit erfolglos.