Beschluss
2 B 78/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht ist nach § 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs.1 BDG zur amtswegigen Aufklärung jeder relevanten Tatsachenbehauptung verpflichtet; es kann diese Pflicht nicht dem Beschuldigten aufbürden.
• Bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit, muss das Gericht die Frage klären und ggf. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.
• Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme der Dienstentfernung regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt sein.
• Bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen ist die Disziplinarwürdigkeit gesondert zu prüfen; wirtschaftliche Notlagen können als entlastendes Gewicht in die Bemessung einfließen.
Entscheidungsgründe
Amtsaufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit • Ein Gericht ist nach § 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs.1 BDG zur amtswegigen Aufklärung jeder relevanten Tatsachenbehauptung verpflichtet; es kann diese Pflicht nicht dem Beschuldigten aufbürden. • Bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit, muss das Gericht die Frage klären und ggf. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. • Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme der Dienstentfernung regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt sein. • Bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen ist die Disziplinarwürdigkeit gesondert zu prüfen; wirtschaftliche Notlagen können als entlastendes Gewicht in die Bemessung einfließen. Der Beklagte war Polizeihauptmeister. 2006 wurde er wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, weil er während eines Nachtdienstes Gebührenmarken im Wert von 250 € entnahm und in Bargeld umwandelte. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war außerdem der Vorwurf ungeordneter Wirtschaftsführung wegen nicht erfüllter Zahlungsverpflichtungen und ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Das Verwaltungsgericht sprach die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Der Beklagte machte geltend, er leide seit Ende 2003 an depressiven Phasen, die seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert haben könnten, und legte ein ärztliches Attest vor. Das Berufungsgericht wies dem Attest die Bedeutung ab und verlangte vom Beklagten weitere Stellungnahmen, ohne selbst die behandelnde Ärztin zu befragen. • Rechtliche Pflicht zur Amtsaufklärung: Nach § 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs.1 BDG haben Tatsachengerichte jede zumutbare Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu betreiben; hierzu gehört die Einholung oder Klärung medizinischer Feststellungen, wenn diese für die Bemessung relevant sind. • Erforderlichkeit bei Hinweisen auf verminderte Schuldfähigkeit: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor, darf das Gericht diesen Punkt nicht unaufgeklärt lassen oder zugunsten des Betroffenen unterstellen; die Frage ist zu prüfen und gegebenenfalls durch sachverständige Beantwortung zu sichern (§ 21 StGB maßgeblich für die Bewertung). • Umfang und Beweiserfordernisse: Ob eine krankhafte seelische Störung vorlag und in welchem Umfang sie Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusste, erfordert in der Regel besondere medizinische Sachkunde; erst bei Feststehen oder Nichtausschließbarkeit der Erkrankung kann über die Erheblichkeit entschieden werden. • Fehlerhafte Verfahrensbewertung des Attests: Das Oberverwaltungsgericht hat das Attest der behandelnden Ärztin verfahrensfehlerhaft abgewertet, ohne die offenbar streitige zeitliche Reihenfolge der Ereignisse bei der Ärztin zu klären; das Gericht durfte diese Klärung nicht dem Beklagten überlassen. • Folgen für die Rechtsfolgenbemessung: Bei nicht ausgeschlossener erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit kann die Dienstentfernung nicht ohne weiteres ausgesprochen werden; zudem sind bei außerdienstlichen Verfehlungen und wirtschaftlicher Notlage die Disziplinarwürdigkeit und entlastende Umstände gesondert zu prüfen. Die Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einem Verfahrensmangel. Die Sache wird gemäß § 133 Abs.6 VwGO, § 41 DiszG und § 69 BDG an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die amtswegige Aufklärung der Frage vornimmt, ob und in welchem Umfang zum Tatzeitpunkt eine krankhafte seelische Störung und damit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Insbesondere ist die behandelnde Ärztin zur Klärung strittiger Angaben zu befragen oder ein medizinisches Gutachten einzuholen. Ferner sind im weiteren Verfahren entlastende Umstände wie eine wirtschaftliche Notlage und die Frage, ob das Verhalten außerdienstlich war, gesondert zu prüfen. Ergebnis ist, dass die Entfernung des Beklagten nicht aufrechterhalten werden kann, solange die genannten Aufklärungen und Neubewertungen nicht erfolgt sind.