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Beschluss

6 PB 22/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war zu Unrecht; die Rechtsbeschwerde ist wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes zuzulassen. • Ein Fachsenat ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein ehrenamtlicher Richter an der Entscheidung mitwirkt, dessen Amtsperiode abgelaufen ist. • Die Prüfung, ob die Amtsperiode abgelaufen war, ist dem Rechtsbeschwerdegericht vorbehalten; Verfahrensirrtümer der Besetzung rechtfertigen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Fachsenats zuzulassen • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war zu Unrecht; die Rechtsbeschwerde ist wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes zuzulassen. • Ein Fachsenat ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein ehrenamtlicher Richter an der Entscheidung mitwirkt, dessen Amtsperiode abgelaufen ist. • Die Prüfung, ob die Amtsperiode abgelaufen war, ist dem Rechtsbeschwerdegericht vorbehalten; Verfahrensirrtümer der Besetzung rechtfertigen dies nicht. Ein Beteiligter rügte die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen. Streitgegenstand war, ob der Fachsenat vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, da ein ehrenamtlicher Richter möglicherweise seine Amtszeit beendet hatte. Der betroffene ehrenamtliche Richter war ursprünglich für fünf Jahre ab dem 1. Januar 2006 berufen worden und erneut mit Wirkung vom 10. Oktober 2011 bestellt. Zwischen dem 1. Januar und dem 9. Oktober 2011 gehörte er dem Fachsenat somit nicht an. Er wirkte jedoch am Beschluss des Fachsenats vom 21. Juli 2011 mit. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; der Beteiligte erhob Beschwerde gegen diese Nichtzulassung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter) vorliegt und ob die Rechtsbeschwerde deshalb zuzulassen ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG war begründet; die Rechtsbeschwerde ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen, weil der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO geltend gemacht und erfüllt ist. • Garantie des gesetzlichen Richters: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet, dass jemand einem anderen als dem gesetzlich bestimmten Richter entzogen wird; der gesetzliche Richter wird durch die allgemeinen Normen und Geschäftsverteilungspläne bestimmt. • Rechtsgrundlage zur Besetzung: Nach § 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 ArbGG werden ehrenamtliche Richter für fünf Jahre berufen; wirkt ein ehrenamtlicher Richter nach Ablauf seiner Amtsperiode mit, ist die Besetzung nicht vorschriftsmäßig. • Keine Relevanz von Verfahrensirrtum: Ein Verfahrensirrtum über die Besetzung schließt die Verletzung des gesetzlichen Richters nicht aus; entscheidend ist die faktische Mitwirkung einer nicht mehr amtierenden Person. • Anwendung auf den konkreten Fall: Der Richter war nur bis zum 31.12.2010 im Amt und erst ab 10.10.2011 erneut berufen; seine Mitwirkung am Beschluss vom 21.07.2011 machte die Besetzung des Fachsenats fehlerhaft, unabhängig von einer irrtümlichen Auskunft des Ministeriums. • Prüfungsumfang: Ob die Amtsperiode abgelaufen war, ist vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen; §§ 65, 93 Abs. 2 ArbGG schließen diese Prüfung nicht aus, weil sie nur bestimmte Verfahrensmängel und Berufungsvoraussetzungen betreffen. • Verfahrensfolge: Eine Rückverweisung des Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht; das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und die Begründungsfrist beginnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil der Fachsenat bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Konkret wirkte ein ehrenamtlicher Richter an der Entscheidung mit, dessen Amtsperiode zwischenzeitlich abgelaufen war, sodass die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzt wurde. Die fehlerhafte Besetzung lässt sich nicht durch einen Verfahrensirrtum rechtfertigen; maßgeblich ist die tatsächliche Mitwirkung der nicht mehr amtierenden Person. Das Verfahren wird nun als Rechtsbeschwerdeverfahren unter neuem Aktenzeichen fortgeführt; mit Zustellung beginnt die zweimonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.