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Urteil

8 C 1/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei faktischer Enteignung wirkt die Zurechnung besatzungshoheitlicher Maßnahmen, sodass das VermG nach §1 Abs.8 Buchst. a nicht anwendbar ist. • Richtlinien der Deutschen Wirtschaftskommission, die die Betriebslistenenteignungen konkretisieren, können der Besatzungsmacht zugerechnet werden, wenn sie deren Willen entsprachen oder auf Anregung der Besatzungsmacht beruhten. • Das in Nr.5 des SMAD-Befehls 64 enthaltene Enteignungsverbot verhindert nicht die Einbeziehung von bereits sequestrierten Betroffenen in eine umfassende Listenenteignung; eine gesonderte Sequestration jedes einzelnen Gegenstands ist nicht erforderlich. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen verwaltungsaktlichen Teilbescheids richtet sich nach §48 VwVfG; schutzwürdiges Vertrauen steht einer Rücknahme nicht zwingend entgegen, wenn ein finanzieller Ausgleich möglich ist.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Rückübertragung wegen besatzungshoheitlicher Enteignung des Grundstücks • Bei faktischer Enteignung wirkt die Zurechnung besatzungshoheitlicher Maßnahmen, sodass das VermG nach §1 Abs.8 Buchst. a nicht anwendbar ist. • Richtlinien der Deutschen Wirtschaftskommission, die die Betriebslistenenteignungen konkretisieren, können der Besatzungsmacht zugerechnet werden, wenn sie deren Willen entsprachen oder auf Anregung der Besatzungsmacht beruhten. • Das in Nr.5 des SMAD-Befehls 64 enthaltene Enteignungsverbot verhindert nicht die Einbeziehung von bereits sequestrierten Betroffenen in eine umfassende Listenenteignung; eine gesonderte Sequestration jedes einzelnen Gegenstands ist nicht erforderlich. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen verwaltungsaktlichen Teilbescheids richtet sich nach §48 VwVfG; schutzwürdiges Vertrauen steht einer Rücknahme nicht zwingend entgegen, wenn ein finanzieller Ausgleich möglich ist. Die Erbengemeinschaft begehrt Festhalten an einem Teilbescheid, der ihr 1996 das Eigentum an einem früher von K. H. gehaltenen Hausgrundstück zurückübertragen hatte. K. H. hatte seit 1937 Kaufhäuser betrieben; diese waren in Thüringen nach SMAD-Befehl Nr.124 sequestriert und in der Liste A zur Enteignung geführt. Die DWK erließ 1948 Richtlinien (Nr.3), wonach nicht freigestelltes Privatvermögen von Unternehmensinhabern als miterfasst galt. Thüringer Behörden bestätigten die Betriebsenteignung, das Grundstück wurde 1948 ins Eigentum des Volkes übernommen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hob die Rückübertragung 1996 wegen geänderter Rechtsauffassung wieder auf; Widerspruch und Klage der Erben verliefen erfolglos. Das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten die Rücknahme mit der Begründung, das Grundstück sei besatzungshoheitlich enteignet worden. • Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes: Das VermG ist nach §1 Abs.8 Buchst. a nicht anwendbar, weil die Enteignung des Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte; maßgeblich ist der faktische Enteignungsbegriff, wonach staatliche Maßnahmen zur vollständigen und endgültigen Verdrängung des Eigentümers entschieden sind. • Faktische Enteignung und Belegwirkung: Die Eintragung im Grundbuch und die Bestätigung der Listenenteignung sowie die Veröffentlichung der DWK-Richtlinien belegen die Endgültigkeit der Vermögensentziehung; die Vorinstanz hat insoweit tragfähige Tatsachenfeststellungen getroffen, die revisionsrechtlich binden. • Zurechnung an die Besatzungsmacht: Die Konkretisierung durch §1 Nr.2 der DWK-Richtlinien ist der Besatzungsmacht zuzurechnen, weil sie auf Anregungen oder dem Willen der Besatzungsmacht beruhte; die SMAD verfügte über Lenkungsmöglichkeiten und griff nach Veröffentlichung nicht korrigierend ein. • Wirkung des Enteignungsverbots (Nr.5 SMAD-Befehl 64): Nr.5 verhindert nicht die Einbeziehung bereits sequestrierter Personen in eine umfassende Listenenteignung; es verbot vielmehr neue, darüber hinausgehende Sequestrationen, nicht aber die Nacherfassung oder Mitfassung von Vermögensgegenständen bereits betroffener Personen. • Kein actus contrarius erforderlich: Da das Enteignungsverbot nicht einschlägig ist, folgt dem keine Notwendigkeit eines das Verbot aufhebenden Akts der Besatzungsmacht. • Ausnahmevoraussetzungen des §1 Abs.8a i.V.m. §1 Abs.7 VermG liegen nicht vor: Es fehlt die Voraussetzung einer Enteignung durch Strafurteil aus einem Rehabilitierungsverfahren. • Rücknahme nach §48 VwVfG: Die Rücknahme des Teilbescheids war gesetzlich gedeckt, weil die ursprüngliche Rückübertragung rechtswidrig war; das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. §48 Abs.2 VwVfG ist nicht anwendbar, und schutzwürdiges Vertrauen der Erben steht der Rücknahme nicht entgegen, da kein unzumutbarer Vertrauensschaden nach Feststellungen vorliegt. Die Revision ist zurückgewiesen; der Rücknahmebescheid vom 12. Juni 1996 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1997 ist rechtmäßig. Das Grundstück war faktisch als Teil der Betriebslistenenteignung der Besatzungsmacht zuzurechnen, sodass das Vermögensgesetz nach §1 Abs.8 Buchst. a nicht anwendbar ist. Die Rückübertragung war daher rechtswidrig und durfte nach §48 VwVfG zurückgenommen werden; das Ermessen der Behörde war nicht fehlerhaft, und schutzwürdiges Vertrauen der Erbengemeinschaft rechtfertigt keinen Verbleib des Teilbescheids. Die Klägerinnen haben damit keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Rückübertragung.