Urteil
1 C 5/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist materiell möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Befristung bestimmt sich nach dem Territorialprinzip; die Länder regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden.
• Fehlt eine länderübergreifende Zuweisungsregelung, ist zur Bestimmung des zuständigen Landes § 3 VwVfG entsprechend auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden; danach ist die Behörde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich zuständig.
• Eine generelle Annexkompetenz der die Abschiebung verfügenden Behörde für nachträgliche Befristungen ergibt sich weder aus dem AufenthG noch aus dem VwVfG; stattdessen sieht § 72 Abs. 3 AufenthG ein Einvernehmen vor, wenn Zuständigkeiten auseinanderfallen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 AufenthG • Die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist materiell möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Befristung bestimmt sich nach dem Territorialprinzip; die Länder regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden. • Fehlt eine länderübergreifende Zuweisungsregelung, ist zur Bestimmung des zuständigen Landes § 3 VwVfG entsprechend auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden; danach ist die Behörde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich zuständig. • Eine generelle Annexkompetenz der die Abschiebung verfügenden Behörde für nachträgliche Befristungen ergibt sich weder aus dem AufenthG noch aus dem VwVfG; stattdessen sieht § 72 Abs. 3 AufenthG ein Einvernehmen vor, wenn Zuständigkeiten auseinanderfallen. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige (Jg. 1934), wurde 1988 und erneut 2005 aus Deutschland abgeschoben. Sie lebt derzeit in der Türkei und will die Wirkungen der Abschiebungen befristen lassen, um ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn zu erlangen. Zunächst befristete der Landrat des Hochsauerlandkreises 2006 die Wirkungen bis 2010; später wurde diese Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit im Wesentlichen für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragte 2009 bei der Ausländerbehörde Berlin die Befristung der Abschiebungswirkungen; Berlin verwies an den Hochsauerlandkreis, der wiederum meinte, Berlin sei zuständig, und erteilte Einvernehmen. Das Verwaltungsgericht Berlin verneinte die Zuständigkeit Berlins und wies die Untätigkeitsklage ab. Die Klägerin legte Sprungrevision ein; das Bundesverwaltungsgericht hat darüber entschieden. • Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 11 AufenthG in der geltenden Fassung; danach sind Befristungen der Wirkungen einer Abschiebung auf Antrag möglich, die Fristprüfung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und die Fünfjahresgrenze gilt mit den dort genannten Ausnahmen. • Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 71 nur die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden; es enthält keine generelle bundesrechtliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, sodass diese Angelegenheit grundsätzlich den Ländern obliegt (Art. 83, 84 GG). • Eine aus dem VwVfG oder dem AufenthG abzuleitende Annexkompetenz der die Abschiebung verfügenden Behörde für nachträgliche Befristungen besteht nicht. Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten richten sich nach den Zuständigkeitsregeln des VwVfG, nicht nach einer privilegierten Annexkompetenz. • § 72 Abs. 3 AufenthG bestätigt, dass die Zuständigkeiten auseinanderfallen können und ein Einvernehmen erforderlich ist, wenn eine andere Behörde als die Ausgangsbehörde die Befristung vornimmt. • Zur Bestimmung des zuständigen Landes ist in Ermangelung spezieller koordinatorischer landesrechtlicher Regelungen die entsprechende Anwendung der in den Landesverfahrensgesetzen übereinstimmenden Vorschriften mit § 3 VwVfG geboten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die betroffene natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt hat. • Die Klägerin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Hochsauerlandkreis (NRW). Die kurzzeitige Anwesenheit 2005 begründet keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, da sie überwiegend in Abschiebungshaft war. Eine Verlagerung des Aufenthalts ins Ausland verdrängt die Zuständigkeit nicht; die Zuständigkeit der Behörde des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts bleibt bestehen. • Daher sind die Ausländerbehörden Nordrhein-Westfalens sachzuständig; innerhalb Nordrhein-Westfalens bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht, wobei der Landrat des Hochsauerlandkreises zuständig wäre, sofern keine spezielle Landesvorschrift entgegensteht. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Untätigkeitsklage gegen das Land Berlin abgewiesen, weil Berlin für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen nicht zuständig ist. Maßgeblich ist das Territorialprinzip: in Ermangelung länderübergreifender Zuweisungsregelungen sind die Ausländerbehörden Nordrhein-Westfalens zuständig, weil die Klägerin zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hochsauerlandkreis hatte. Eine allgemeine Befugnis der die Abschiebung veranlassenden Behörde zur nachträglichen Befristung besteht nicht; stattdessen kann die Zuständigkeit auseinanderfallen und ein Einvernehmen nach § 72 Abs. 3 AufenthG erforderlich sein. Damit kann die Klägerin ihren Befristungsanspruch nicht gegenüber dem Land Berlin durchsetzen; sie ist auf den Rechtsweg gegen die in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde verwiesen.