Urteil
2 C 46/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit implantologischer Aufwendungen richtet sich nach den Beihilfevorschriften und deren Auslegung; implantatbasierte Totalprothesen können beihilfefähig sein, auch wenn zum Zeitpunkt des Einsetzens der Implantate noch Restzähne vorhanden sind.
• Für die Beihilfefähigkeit von bis zu vier Implantaten zur Fixierung einer Totalprothese ist medizinische Notwendigkeit der Totalprothese und eine besondere Begründung für die Fixierung an vier (statt zwei) Implantaten erforderlich.
• Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist grundsätzlich dem behandelnden Arzt zu überlassen und nur eingeschränkt gerichtlicher Nachprüfung unterworfen; gerichtliche Überprüfung greift ein, wenn gut begründete ärztliche Feststellungen dem entgegenstehen.
• Eine Totalprothese ist auch dann beihilfefähig, wenn Restzähne zu Behandlungsbeginn noch vorhanden sind, aber aus medizinischen Gründen nicht erhaltungsfähig sind und später entfernt werden.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für vier Implantate zur Fixierung einer Totalprothese auch bei anfänglich vorhandenen Restzähnen • Beihilfefähigkeit implantologischer Aufwendungen richtet sich nach den Beihilfevorschriften und deren Auslegung; implantatbasierte Totalprothesen können beihilfefähig sein, auch wenn zum Zeitpunkt des Einsetzens der Implantate noch Restzähne vorhanden sind. • Für die Beihilfefähigkeit von bis zu vier Implantaten zur Fixierung einer Totalprothese ist medizinische Notwendigkeit der Totalprothese und eine besondere Begründung für die Fixierung an vier (statt zwei) Implantaten erforderlich. • Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist grundsätzlich dem behandelnden Arzt zu überlassen und nur eingeschränkt gerichtlicher Nachprüfung unterworfen; gerichtliche Überprüfung greift ein, wenn gut begründete ärztliche Feststellungen dem entgegenstehen. • Eine Totalprothese ist auch dann beihilfefähig, wenn Restzähne zu Behandlungsbeginn noch vorhanden sind, aber aus medizinischen Gründen nicht erhaltungsfähig sind und später entfernt werden. Der Kläger, Versorgungsempfänger, unterzog sich 2007/08 einer oralchirurgischen Behandlung im Oberkiefer, bei der insgesamt sechs Implantate eingesetzt wurden und anschließend eine Totalprothese verankert wurde. Zu Behandlungsbeginn waren noch zehn Zähne vorhanden; sechs Implantate wurden zum späteren Aufsetzen der Prothese eingefügt und nach Einheilung die stark parodontal geschädigten Restzähne entfernt. Der Kläger beantragte Beihilfe für vier Implantate; die Beklagte bewilligte nur für zwei Implantate und lehnte zwei weitere ab. Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, eine Totalprothese setze vollständige Zahnlosigkeit bereits zum Zeitpunkt der Implantatversorgung voraus und die Wahl einer teureren, fest verankerten Lösung sei eine Privatentscheidung. Der Kläger legte Revision ein. • Rechtsgrundlage sind die Beihilfevorschriften (BhV) in der zum Leistungszeitpunkt geltenden Fassung; nach §5 Abs.1 BhV sind Aufwendungen notwendig und angemessen zu prüfen; Anlage 2 Nr.4 BhV regelt Implantate und erlaubt bis zu vier Implantate zur Fixierung einer Totalprothese bei entsprechender Begründung. • Die Vorschriften verlangen nicht, dass zum Zeitpunkt des Einsetzens der Implantate bereits vollständige Zahnlosigkeit besteht; maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit der Totalprothese zum Zeitpunkt der beihilferechtlich relevanten Aufwendung (Nutzbarkeit der Prothese). • Entscheidungen über medizinische Notwendigkeit sind grundsätzlich dem behandelnden Arzt zu überlassen; Gerichte prüfen nur, ob die ärztlichen Feststellungen nachvollziehbar sind. Regelmäßig ist der Beurteilung des Arztes zu folgen. • Teleologische Auslegung zeigt, dass die Vorschrift den Zweck (Fixierung der Prothese) in den Mittelpunkt stellt und daher auch Fälle erfasst, in denen Restzähne während einer längeren Behandlung vorübergehend erhalten werden, weil sie erst nach Einheilung entfernt werden müssen. • Nur bei hinreichend gesunden Restzähnen, die Kronen, Brücken oder Teilprothesen ermöglichen, ist eine Totalprothese nicht notwendig; ferner ist eine implantatbasierte Versorgung nur erforderlich, wenn herausnehmbarer Zahnersatz medizinisch nicht möglich ist. • Im vorliegenden Fall belegen widerspruchsfreie ärztliche Stellungnahmen Alveolarfortsatzatrophie und nicht erhaltungsfähige Restzähne, die aus medizinischen Gründen entfernt wurden; eine herausnehmbare Prothese war wegen Knocheninsuffizienz ungeeignet. • Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich, da die Akten ausreichende und widerspruchsfreie ärztliche Befunde enthielten, die die Notwendigkeit von mindestens vier Implantaten begründen. • Das Oberverwaltungsgericht hat die tragenden ärztlichen Feststellungen nicht berücksichtigt und ist damit revisionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht Beihilfe für die prothetische Versorgung des Oberkiefers mit vier Implantaten zu, weil die Totalprothese medizinisch notwendig und die Fixierung an mindestens vier Implantaten aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten hinreichend begründet ist. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Beihilfe nur für zwei Implantate zu gewähren, verletzt das Recht, weil sie an der falschen Voraussetzung festhielt, die Zahnlosigkeit müsse bereits zum Zeitpunkt des Einsetzens der Implantate bestehen. Die Beklagte ist zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der hier dargelegten Rechtsauffassung zu veranlassen.