Beschluss
6 P 1/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt ist in allen Angelegenheiten der Mitbestimmungskataloge des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§§75 Abs.1, 76 Abs.1 BPersVG) für das in §1 Abs.1 BAFlSBAÜbnG bezeichnete übergeleitete Personal zur Entscheidung berufen.
• Die Regelung in §§4,5 BAFlSBAÜbnG teilt Kompetenzen zwischen Dienststelle und DFS danach, dass lokale, arbeitsplatzbezogene Weisungen der DFS obliegen, während statusbezogene, personalhoheitliche Entscheidungen (insbesondere Umsetzungen mit Dienstortwechsel, Versetzung, Beförderung, Abordnung, Zuweisung, Eingruppierung, Nebentätigkeit usw.) dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung zuzuordnen sind.
• Die Beteiligung des Personalrats beim Luftfahrt-Bundesamt besteht unabhängig davon, ob bei derselben Maßnahme zugleich Betriebsräte der DFS nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen sind; eine Doppelbeteiligung ist verfassungs- und gesetzeskonform und nicht ausgeschlossen.
• Die DFS ist keine Beteiligte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, weil sie als privatrechtliche juristische Person keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat.
• Der Personalrat hat in Streitfällen Anspruch auf gerichtliche Klärung der Zuständigkeit des Dienststellenleiters zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes, wenn der Dienststellenleiter seine Zuständigkeit teilweise verneint und dadurch Mitbestimmungsrechte zu entleeren drohen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Dienststellenleiters für Mitbestimmung des übergeleiteten Flugsicherungspersonals • Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt ist in allen Angelegenheiten der Mitbestimmungskataloge des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§§75 Abs.1, 76 Abs.1 BPersVG) für das in §1 Abs.1 BAFlSBAÜbnG bezeichnete übergeleitete Personal zur Entscheidung berufen. • Die Regelung in §§4,5 BAFlSBAÜbnG teilt Kompetenzen zwischen Dienststelle und DFS danach, dass lokale, arbeitsplatzbezogene Weisungen der DFS obliegen, während statusbezogene, personalhoheitliche Entscheidungen (insbesondere Umsetzungen mit Dienstortwechsel, Versetzung, Beförderung, Abordnung, Zuweisung, Eingruppierung, Nebentätigkeit usw.) dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung zuzuordnen sind. • Die Beteiligung des Personalrats beim Luftfahrt-Bundesamt besteht unabhängig davon, ob bei derselben Maßnahme zugleich Betriebsräte der DFS nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen sind; eine Doppelbeteiligung ist verfassungs- und gesetzeskonform und nicht ausgeschlossen. • Die DFS ist keine Beteiligte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, weil sie als privatrechtliche juristische Person keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat. • Der Personalrat hat in Streitfällen Anspruch auf gerichtliche Klärung der Zuständigkeit des Dienststellenleiters zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes, wenn der Dienststellenleiter seine Zuständigkeit teilweise verneint und dadurch Mitbestimmungsrechte zu entleeren drohen. J. R., ehemals bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, seit 1993 beim Luftfahrt-Bundesamt tätig und in der DFS eingesetzt, sollte innerhalb der DFS von Nürnberg nach München dienstlich versetzt werden. Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung teilte dem Personalrat mit, er werde ihn bei personellen Einzelmaßnahmen nicht mehr beteiligen, wenn die DFS-Betriebsräte beteiligt seien. Der Personalrat begehrte gerichtlich festzustellen, dass er bei personellen Einzelmaßnahmen nach §75 Abs.1 und §76 Abs.1 BPersVG auch dann zu beteiligen sei, wenn die Betroffenen bei der DFS eingesetzt sind und Betriebsräte der DFS Mitbestimmungsrechte ausüben. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; der Dienststellenleiter legte Sprungrechtsbeschwerde ein und machte geltend, die Zuständigkeit für Umsetzungen mit Ortswechsel liege allein bei der DFS. • Auslegung des Gesetzes zur Übernahme der BAFlS (BAFlSBAÜbnG) ergibt, dass das übergeleitete Personal formal dem Personalvertretungsrecht des Luftfahrt-Bundesamts zugeordnet bleibt (§4 Abs.1 BAFlSBAÜbnG) und zugleich für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke als Arbeitnehmer der DFS gilt (§4 Abs.2). • §5 BAFlSBAÜbnG trennt Dienstvorgesetztenbefugnisse (status- und dienstrechtlich bezogen, §3 Abs.2 BBG) und Vorgesetztenbefugnisse der DFS (arbeitsplatzbezogene, dienstliche Weisungen). Daraus folgt, dass Entscheidungen, die die persönliche Rechtsstellung berühren (z.B. Beförderung, Versetzung, Umsetzung mit Dienstortwechsel, Abordnung, Zuweisung, Eingruppierung, Nebentätigkeit, Ruhestandsfragen), der Dienststellenleiter zu treffen hat. • Umsetzungen mit Dienstortwechsel sind mit Blick auf Mitbestimmung nicht dem unmittelbaren, lokalen Weisungsbereich der DFS zuzuordnen, weil sie den Arbeitsplatz an anderer politischer Gemeinde betreffen; daher fallen mitbestimmungspflichtige Umsetzungen (§76 Abs.1 Nr.4 Alt.2 BPersVG) in die Zuständigkeit des Dienststellenleiters. • Die gesetzliche Regelung lässt nicht den Grundsatz zu, dass bei einer Maßnahme stets nur eine Interessenvertretung zu beteiligen ist; Doppelbeteiligung (Personalrat und ggf. DFS-Betriebsräte) ist möglich und vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. • Da der Dienststellenleiter in einzelnen Fällen seine Zuständigkeit verneint und damit Mitbestimmungsrechte des Personalrats faktisch auszuhebeln droht, ist der gerichtliche Feststellungsanspruch des Personalrats zulässig und dient dem effektiven Rechtsschutz gemäß §83 Abs.1 Nr.3 BPersVG. • Die DFS ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu beteiligen, weil sie als privatrechtliche juristische Person keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition hat (§1 BPersVG und §130 BetrVG korrespondierend). Der Senat weist die Sprungrechtsbeschwerde zurück und bestätigt die erstinstanzliche Feststellung: Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt ist in allen Angelegenheiten der Mitbestimmungskataloge des BPersVG (§75 Abs.1, §76 Abs.1) für das in §1 Abs.1 BAFlSBAÜbnG bezeichnete übergeleitete Personal zur Entscheidung berufen. Der Dienststellenleiter hat die Mitbestimmung des Personalrats wahrzunehmen, unabhängig davon, ob bei derselben Maßnahme zugleich Betriebsräte der DFS zu beteiligen sind. Die DFS ist nicht als Beteiligte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu hören. Der Personalrat kann gerichtliche Klärung seiner Beteiligungsrechte verlangen, wenn der Dienststellenleiter seine Zuständigkeit verneint und dadurch Mitbestimmungsrechte entfallen würden. Damit bleibt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehen und ist vom Dienststellenleiter zu beachten; im Übrigen entfällt keine Pflicht, dass der Dienststellenleiter bei allen in Rede stehenden Fällen tatsächlich eine Entscheidung trifft, wohl aber die Verpflichtung, entschiedenheitskonforme Zuständigkeit ernsthaft wahrzunehmen.