Urteil
3 C 28/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeitfahrausweise, die im Rahmen eines Abonnements ausgegeben werden, sind bei der Ertragsermittlung für § 45a PBefG mit dem genehmigten Abonnementspreis anzusetzen, nicht mit dem höheren Einzelverkaufspreis.
• Einnahmen, die eindeutig auf Beförderungsleistungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs entfallen (z. B. Differenz zwischen Abo- und Einzelverkaufspreis oder gesondert verkaufte Zusatzwertmarken), bleiben bei der Ertragsberechnung nach § 45a PBefG außer Ansatz.
• Ertrags- und Kostenseite sind kohärent auszulegen: Sodann ist bei beiden Seiten der Bezugspunkt der Ausgleichsregelung der Ausbildungsverkehr, sodass nur die hierfür zurechenbaren Einnahmen und Kosten zu berücksichtigen sind.
• Bei unklaren Tatsachenfeststellungen (z. B. Zahl und Art der verkauften Zeitfahrausweise) ist das Verfahren zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ertragsermittlung bei Abonnement-Fahrausweisen für den Ausgleich nach §45a PBefG • Zeitfahrausweise, die im Rahmen eines Abonnements ausgegeben werden, sind bei der Ertragsermittlung für § 45a PBefG mit dem genehmigten Abonnementspreis anzusetzen, nicht mit dem höheren Einzelverkaufspreis. • Einnahmen, die eindeutig auf Beförderungsleistungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs entfallen (z. B. Differenz zwischen Abo- und Einzelverkaufspreis oder gesondert verkaufte Zusatzwertmarken), bleiben bei der Ertragsberechnung nach § 45a PBefG außer Ansatz. • Ertrags- und Kostenseite sind kohärent auszulegen: Sodann ist bei beiden Seiten der Bezugspunkt der Ausgleichsregelung der Ausbildungsverkehr, sodass nur die hierfür zurechenbaren Einnahmen und Kosten zu berücksichtigen sind. • Bei unklaren Tatsachenfeststellungen (z. B. Zahl und Art der verkauften Zeitfahrausweise) ist das Verfahren zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, ein Verkehrsunternehmen, betreibt im Ostalbkreis das Ostalb-Abo für eigenanteilspflichtige Schüler, das neben Fahrten zwischen Wohnort und Schule eine vertraglich vereinbarte Netzöffnung gewährt. Streitgegenstand ist die Bemessung des anzurechnenden Ertrags für den Ausgleich nach § 45a PBefG; die Klägerin machte geltend, nur die Abonnementspreise für den Ausbildungsverkehr seien anzusetzen, während der Beklagte die tatsächlich vereinnahmten höheren Einzelverkaufspreise zugrunde legen wollte. Die Verwaltung bewilligte einen niedrigeren Ausgleich, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Klägerin teilweise Recht und setzte für die Abrechnungsjahre Nachzahlungen fest. Der Beklagte legte Revision ein und rügte, sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf der Schülermonatskarten müssten berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Zeitfahrausweise Abo-Charakter haben und welche Einnahmen der Ausgleichsermittlung zugänglich sind. • Rechtsgrundlagen: § 45a PBefG sowie §§ 2–4 PBefAusglV bestimmen Ertrag und Kostenbasis des Ausgleichs; als Erträge sind Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr anzusetzen (§ 4 PBefAusglV). • Abo-Charakter: Fahrausweise des Ostalb-Abo sind Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs und aufgrund der vertraglich geregelten Abnahmebindung als Abonnement einzustufen; daher ist für diese Abonnements der genehmigte Abonnementspreis maßgeblich (§ 39 PBefG). • Abgrenzung von Zusatzleistungen: Zusätzliche Einnahmen, die klar auf Beförderungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs entfallen (z. B. Differenz zwischen Abo- und Einzelverkaufspreis oder gesondert verkaufte Zusatzwertmarken für Netzöffnungen), sind bei der Ertragsberechnung nach § 45a PBefG ausgeschlossen. • Kohärenz von Ertrag und Kosten: Die Regelung zielt auf Defizite im Ausbildungsverkehr; daher muss die Ertragsseite mit dem auf diesen Bezugspunkt ausgerichteten Kostenvorgehen übereinstimmen. Eine streitige Abgrenzung auf der Ertragsseite ist nicht durch unterschiedliche Pauschalierungsformen auf der Kostenseite zu überwinden. • Unvollständige Feststellungen: Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welchem Umfang neben den Ostalb-Abo-Fahrausweisen weitere Zeitfahrausweise ausgegeben wurden und ob diese im Abonnement oder im Einzelverkauf erworben wurden. Ferner ist fraglich, ob der im SGB IX-Verfahren angegebene Ertrag ohne nähere Prüfung übertragbar ist. • Prozessfolge: Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen ist die Sache zur ergänzenden Feststellung der relevanten Zahlen und der Zuordnung der Fahrausweisarten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird insoweit aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenermittlung und Entscheidung zurückverwiesen. Rechtsgrundsatz ist, dass für Zeitfahrausweise, die Abo-Charakter haben, der genehmigte Abonnementspreis als Ertrag nach § 45a PBefG anzusetzen ist; klar abgrenzbare Einnahmen, die auf Fahrten außerhalb des Ausbildungsverkehrs entfallen (z. B. Differenz zwischen Abo- und Einzelverkaufspreis oder gesondert verkaufte Zusatzwertmarken), sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht verkannt, dass neben den Ostalb-Abo-Fahrausweisen weitere Zeitfahrausweise existieren können, die im Einzelverkauf erworben wurden und bei denen der Einzelverkaufspreis als Ertrag zu berücksichtigen ist. Mangels hinreichender Feststellungen insbesondere zur Zahl und Art der verkauften Fahrausweise und zur Berechnung des im SGB IX-Verfahren genannten Ertrags ist eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht möglich; deshalb ist die Rückverweisung erforderlich, damit das Berufungsgericht die offenen Tatsachenfragen klärt und danach endgültig über den Ausgleichsanspruch entscheidet.