Beschluss
8 B 15/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfenen Fragen nur den Einzelfall betreffen und keine Fortentwicklung der Rechtsprechung erwarten lässt.
• Ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Enteignungsverbot kann nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht wieder außer Kraft gesetzt werden; typische Form ist eine schriftliche Anweisung.
• Für die Annahme einer sowjetischen Enteignungsanweisung gelten keine von den üblichen Beweisanforderungen abweichenden erhöhten Anforderungen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Erfordernis nach außen erkennbarer sowjetischer Anweisung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfenen Fragen nur den Einzelfall betreffen und keine Fortentwicklung der Rechtsprechung erwarten lässt. • Ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Enteignungsverbot kann nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht wieder außer Kraft gesetzt werden; typische Form ist eine schriftliche Anweisung. • Für die Annahme einer sowjetischen Enteignungsanweisung gelten keine von den üblichen Beweisanforderungen abweichenden erhöhten Anforderungen. Die Klägerinnen fordern die Rückübertragung mehrerer Grundstücke, die ursprünglich der H. & Co. KG gehörten, an deren Komplementärin, die Mutter der Klägerinnen. 1945 wurden Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Komplementärin nach Befehl der SMAD sequestriert; die Sequestrierungen wurden 1946 aufgehoben. Die Gesellschaft übertrug 1946 die Grundstücke an die Komplementärin, die als Eigentümerin eingetragen wurde. 1948 wurde die KG erneut sequestriert, ein Treuhänder eingesetzt und das Unternehmen auf Listen für enteignete Betriebe gesetzt; 1949 erfolgte auf Betreiben des Rechtsträgers eine Nachenteignung der Grundstücke. Der Beklagte lehnte 2010 den Antrag auf Rückübertragung ab, weil die Nachenteignung auf einer Anweisung des stellvertretenden Chefs der Finanzverwaltung der SMAD beruhe und damit besatzungshoheitlich begründet sei. Die Klage blieb erfolglos und die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Die Beschwerde begründet keinen Zulassungsgrund nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil die vorgelegten Fragen auf die Prüfung des konkreten Einzelfalls zielen und keine grundsätzliche Klärung erwarten lassen, die die Rechtsprechung fortentwickelt. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das von der sowjetischen Besatzungsmacht erklärte Enteignungsverbot nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht aufgehoben werden; eine schriftliche Anweisung ist ein typischer Anwendungsfall. • Das Verwaltungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und zugrunde gelegt, dass eine ausdrückliche sowjetische Weisung zur Enteignung des streitgegenständlichen Grundvermögens vorgelegen habe, weshalb die Nachenteignung als besatzungshoheitlich begründet anzusehen ist. • Für die Beurteilung, ob eine sowjetische Enteignungsanweisung vorliegt, gelten keine abweichenden Beweismaßstäbe; es sind keine erhöhten oder verminderten Anforderungen anzunehmen, sondern die üblichen zivilprozessualen bzw. verwaltungsprozessualen Beweisanforderungen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der VwGO und des GKG (§154 Abs.2 VwGO; §47 Abs.1 Satz1, Abs.3; §52 Abs.3 und 4 GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die eine Revision rechtfertigen würde, und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass eine nach außen erkennbare sowjetische Anweisung zur Enteignung bestand, sodass die Nachenteignung als besatzungshoheitlich begründet gilt.