OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 PB 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einsicht des Personalrats in nicht anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten kann durch die personalvertretungsrechtlichen Anspruchsnormen gerechtfertigt sein, wenn sie auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang beschränkt und von Schweigepflicht der Personalratsmitglieder begleitet ist. • § 78 Abs. 1 und 2 HmbPersVG genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie Eingriffe vorhersehbar machen und hinreichende Handlungs- und Kontrollmaßstäbe bieten. • Die Einsichtnahme in Vergütungslisten stellt kein auf den Vorstand beschränktes laufendes Geschäft i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG dar; hierzu können auch andere Mitglieder als Beauftragte herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Einsichtsrecht des Personalrats in Lohn‑ und Gehaltslisten; Bestimmtheitsanforderungen und Beauftragtenbefugnis • Die Einsicht des Personalrats in nicht anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten kann durch die personalvertretungsrechtlichen Anspruchsnormen gerechtfertigt sein, wenn sie auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang beschränkt und von Schweigepflicht der Personalratsmitglieder begleitet ist. • § 78 Abs. 1 und 2 HmbPersVG genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie Eingriffe vorhersehbar machen und hinreichende Handlungs- und Kontrollmaßstäbe bieten. • Die Einsichtnahme in Vergütungslisten stellt kein auf den Vorstand beschränktes laufendes Geschäft i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG dar; hierzu können auch andere Mitglieder als Beauftragte herangezogen werden. Ein Beteiligter rügt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Einsichtnahme des Personalrats in nicht anonymisierte Lohn‑ und Gehaltslisten der Dienststelle. Er stellt insbesondere die Vereinbarkeit von § 78 Abs. 1 und 2 HmbPersVG mit verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen in Frage und fragt, ob die Einsichtnahme als laufendes Geschäft auf Vorstandsmitglieder beschränkt ist. Der Beteiligte beanstandet damit Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten. Der Senat verweist auf seine Vorjudizien und prüft, ob die gesetzlichen Anspruchsnormen als Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtlich tragfähig anzusehen sind sowie welche Personalratsmitglieder zur Einsicht befugt sind. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vom Beteiligten erhobenen Grundsatzrügen erreichen die Zulassung nicht. • Nach ständiger Senatsrechtsprechung rechtfertigen die Aufgaben der Personalvertretung (vgl. §§ 77, 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG) das Verlangen nach Einsicht in Vergütungslisten, weil der Personalrat zu überwachen hat, dass Beschäftigte nach Recht und Billigkeit behandelt werden und einschlägige Vorschriften angewendet werden. • Die einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Anspruchsnormen (insbesondere § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG) bilden die bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen im Datenschutzrecht und genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie den Eingriff vorhersehbar machen und Verwaltung und Gerichten hinreichend präzise Handlungs‑ und Kontrollmaßstäbe (Aufgabenbezug, Verhältnismäßigkeit) vermitteln. • Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen, sofern die Einsichtnahme verhältnismäßig auf den erforderlichen Umfang beschränkt wird und die handelnden Personalratsmitglieder der Schweigepflicht unterliegen. • Die Einsichtnahme in Lohn‑ und Gehaltslisten ist kein ausschließlich laufendes Geschäft im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG; auch andere Mitglieder des Personalrats können als Beauftragte eingesetzt werden, sodass die Befugnis nicht auf Vorstandsmitglieder begrenzt ist. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist erfolglos. § 78 Abs. 1 und 2 HmbPersVG stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar und erfüllt die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen; daher ist die Einsichtnahme des Personalrats in nicht anonymisierte Lohn‑ und Gehaltslisten unter Beachtung von Aufgabenbezug und Verhältnismäßigkeit zulässig. Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verhindern die Gewährung der Einsicht nicht, wenn der Umfang beschränkt und Schweigepflicht gewahrt wird. Die Einsichtnahme ist nicht auf Vorstandsmitglieder beschränkt; auch andere Personalratsmitglieder können als Beauftragte tätig werden. Dementsprechend bleibt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bestehen.