Beschluss
8 BN 1/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks verletzt nicht allein deswegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie über längere Zeit praktiziert bekannt gemacht wurde.
• Die Frage der Konkretisierung von Bekanntmachungsanforderungen nach dem Rechtsstaatsprinzip gehört grundsätzlich der Landesgesetzgebung und der Auslegung durch das zuständigen Landesgericht; dies unterliegt nicht der Revisionsprüfung des Bundesverwaltungsgerichts.
• Für die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf ein Versorgungswerk ist zu prüfen, ob es sich um ein staatliches System der sozialen Sicherheit handelt; ist dies der Fall, ist die Richtlinie nicht anwendbar und eine Vorlage an den EuGH entfällt.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung gegen Satzungsänderung zur stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters • Eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks verletzt nicht allein deswegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie über längere Zeit praktiziert bekannt gemacht wurde. • Die Frage der Konkretisierung von Bekanntmachungsanforderungen nach dem Rechtsstaatsprinzip gehört grundsätzlich der Landesgesetzgebung und der Auslegung durch das zuständigen Landesgericht; dies unterliegt nicht der Revisionsprüfung des Bundesverwaltungsgerichts. • Für die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf ein Versorgungswerk ist zu prüfen, ob es sich um ein staatliches System der sozialen Sicherheit handelt; ist dies der Fall, ist die Richtlinie nicht anwendbar und eine Vorlage an den EuGH entfällt. Der 1961 geborene Antragsteller, angestellter Rechtsanwalt und Mitglied des Versorgungswerks (Antragsgegner), rügt die Satzungsänderung, die das Alter für die ungekürzte lebenslange Altersrente für ab 1949 Geborene stufenweise von 65 auf 67 Jahre anhebt. Er begehrte die Unwirksamkeit der geänderten Fassung von § 10 Abs. 1 der Satzung; das Oberverwaltungsgericht wies den Normenkontrollantrag ab. Der Antragsteller beantragte Zulassung der Revision mit Hauptbegründungen, das Rechtsstaatsprinzip fordere transparenten Zugang zu Rechtsquellen und die Bekanntmachungspraxis habe eine ungeschriebene normative Anpassung herbeigeführt; ferner rügte er Verfahrensfehler und die unterlassene Vorlage an den EuGH. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Satzungsänderung im Staatsanzeiger veröffentlicht und § 35 der Satzung anders ausgelegt; es sah keine europarechtlich relevante Diskriminierung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde demnach geprüft. • Zulassungsgründe: Die Beschwerde nach § 132 VwGO auf die Gründe grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensfehler bleibt ohne Erfolg, da keine erhebliche, nicht geklärte revisible Rechtsfrage vorliegt. • Rechtsstaatsprinzip und Bekanntmachung: Das Rechtsstaatsprinzip verlangt verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme vom geltenden Recht; konkrete Ausgestaltung der Verkündung obliegt dem Normgeber und dessen Konkretisierung der Landesgesetzgebung. Die Mindestanforderung ist die Möglichkeit verlässlicher Kenntnisnahme; die Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfüllt diese Voraussetzung. • Keine revisionsrelevante Verfassungsfrage: Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage betrifft die konkrete Subsumtion der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts unter verfassungsrechtlichem Maßstab und nicht eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Leitfrage. • Bekanntmachungsformen: Das Oberverwaltungsgericht hat nichtrevisibel ausgelegt, dass § 35 der Satzung nur sonstige Bekanntmachungen regelt und für Satzungsänderungen § 4 des Verkündungsgesetzes mit Pflicht zur Veröffentlichung im Staatsanzeiger einschlägig ist; damit sind formelle Anforderungen gewahrt. • Europarecht und Vorlagepflicht: Es bestand keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV, weil das Oberverwaltungsgericht nicht die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts in Zweifel gezogen hat. Zudem ist die Richtlinie 2000/78/EG auf das Versorgungswerk nicht anwendbar, da es ein staatliches System der sozialen Sicherheit darstellt und die Leistungen nicht als nachgezogenes Arbeitsentgelt gelten. • Selbst bei fiktiver Anwendbarkeit der Richtlinie ergäbe sich keine Vorlagepflicht, weil Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen zulässt, soweit keine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt; hier erfolgt die Anhebung geschlechtsneutral. • Verfahrensrügen: Die beanstandete vorzeitige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist begründet keinen Verfahrensfehler, weil die Begründung bereits eingegangen war und keine Anhaltspunkte für eine unvollständige Eingabe bestanden. • Keine zulassungsbegründende Revision: Eine erneute inhaltsbezogene Prüfungsforderung, die im Kern Berufungscharakter hat, reicht nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters in der Satzung des Versorgungswerks verfahrens- und rechtsstaatsrechtlich nicht zu beanstanden ist und dass keine Europarechtsfrage vorliegt, die eine Vorlage an den EuGH geboten hätte. Die Bekanntmachungspflicht wurde durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfüllt, sodass die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verlautbarung gewahrt sind. Der Antragsteller hat somit mit seinem Normenkontrollantrag keinen Erfolg; die Satzungsänderung bleibt wirksam.