Beschluss
2 B 28/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bemessung disziplinarischer Maßnahmen erfolgt durch prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände (§ 13 Abs.1 BDG, § 16 HDG).
• Die Schwere des Dienstvergehens, insbesondere nach Maßgabe des einschlägigen Strafrahmens, hat richtungweisende Bedeutung für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme.
• Bei Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften kann der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen; Verbreitung erhöht die Strafandrohung und wirkt erschwerend.
• Abweichungen der Tatsachenwürdigung begründen keine Revision wegen Divergenz; es ist darzulegen, von welchem obergerichtlichen Rechtssatz abgewichen worden sein soll.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornografischer Schriften • Die Bemessung disziplinarischer Maßnahmen erfolgt durch prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände (§ 13 Abs.1 BDG, § 16 HDG). • Die Schwere des Dienstvergehens, insbesondere nach Maßgabe des einschlägigen Strafrahmens, hat richtungweisende Bedeutung für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme. • Bei Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften kann der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen; Verbreitung erhöht die Strafandrohung und wirkt erschwerend. • Abweichungen der Tatsachenwürdigung begründen keine Revision wegen Divergenz; es ist darzulegen, von welchem obergerichtlichen Rechtssatz abgewichen worden sein soll. Der Beklagte ist Oberinspektor im Dienst der Klägerin. Strafgerichtlich wurde er 2009 wegen mehrfachen Besitzes und einer öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften zu insgesamt 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; betroffen waren mindestens 200.000 Dateien aus dem Zeitraum 2001 bis April 2009. Im Disziplinarverfahren wurde er vom Verwaltungsgericht aus dem Dienst entfernt; die Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das Berufungsgericht wertete die hohe Anzahl der Dateien, die Dauer des Verhaltens und die Beteiligung an der Verbreitung als besonders schwerwiegende Umstände. Erfolgreiche Therapieansätze und das Persönlichkeitsbild des Beklagten genügten nicht, um eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen. Der Beklagte rügte Divergenz und grundsätzliche Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen bloß theoretischer und aktivem Verbreitens, was das Bundesverwaltungsgericht nicht als zulässigen Zulassungsgrund ansah. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz liegen nicht vor. • Nach der gefestigten Rechtsprechung ist die Disziplinarmaßnahme durch eine prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände zu bestimmen (vgl. § 13 Abs.1 BDG, § 16 HDG). • Die Schwere des Dienstvergehens ist maßgeblich; hierfür ist der Strafrahmen der verwirklichten Straftat heranzuziehen, weil er eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung gewährleistet. • Bei Besitz kinderpornografischer Schriften kann wegen des seit 2004 bestehenden Strafrahmens (§ 184b Abs.4 StGB) ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung gelten; bei Verbreitung greift der höhere Strafrahmen des § 184b Abs.1, der erschwerend zu berücksichtigen ist und den Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung erweitern kann. • Das Berufungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagte neben umfassendem Besitz in einem Fall eine Schrift öffentlich zugänglich gemacht hat; dies rechtfertigt die Annahme besonderer Schwere und die gewählte Maßnahme. • Die Rüge unzutreffender Gewichtung be- und entlastender Umstände ist kein ausreichender Divergenzgrund; es fehlt an der Benennung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes des Bundesverwaltungsgerichts. • Die vom Beklagten aufgeworfene abstrakte Frage zur Abgrenzung zwischen bloßem kurzzeitigen Öffentlichmachen und aktivem Verbreiten ist für die Revision nicht entscheidungserheblich, weil im Streitfall die Feststellung weiterer, höher bestrafter Tatbestände vorliegt, die erschwerend zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Verfahrensrügen wurden zurückgewiesen und die Entfernung aus dem Dienst bestätigt. Die Disziplinarmaßnahme ergibt sich aus der Gesamtwürdigung: das umfangreiche, langandauernde Besitzdelikt verbunden mit einer Tat der Öffentlichmachung begründet eine derart schwere Vertrauensbeeinträchtigung, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses untragbar ist. Der höhere Strafrahmen für die Öffentlichmachung ist bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen und rechtfertigt den Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung. Eine abweichende rechtliche Bewertung durch das Berufungsgericht ist nicht dargetan; die weiteren Rügen betreffen nur die tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu prüfen ist.