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Urteil

2 WD 34/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Geständnis eines Soldaten gegenüber seiner Vertrauensperson kann vor Gericht als Beweismittel verwertet werden, soweit es freiwillig erfolgt und mit weiteren verwertbaren Beweismitteln übereinstimmt. • Geständnisse, die in Vernehmungen abgegeben wurden, ohne dass der Soldat über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt war, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren unverwertbar. • Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sind grundsätzlich als Zeugen vernehmbar; ihnen steht kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO oder § 8 SBG zu. • Der Konsum von Cannabis durch einen Soldaten verletzt trotz geringen Mengen die dienstlichen Pflichten und kann ein schweres Dienstvergehen begründen, insbesondere wenn er über längere Zeit und als Vorgesetzter erfolgt.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Geständnissen gegenüber Vertrauensperson und Sanktion wegen Dauerkonsums von Cannabis • Das Geständnis eines Soldaten gegenüber seiner Vertrauensperson kann vor Gericht als Beweismittel verwertet werden, soweit es freiwillig erfolgt und mit weiteren verwertbaren Beweismitteln übereinstimmt. • Geständnisse, die in Vernehmungen abgegeben wurden, ohne dass der Soldat über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt war, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren unverwertbar. • Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sind grundsätzlich als Zeugen vernehmbar; ihnen steht kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO oder § 8 SBG zu. • Der Konsum von Cannabis durch einen Soldaten verletzt trotz geringen Mengen die dienstlichen Pflichten und kann ein schweres Dienstvergehen begründen, insbesondere wenn er über längere Zeit und als Vorgesetzter erfolgt. Ein Oberfeldwebel wurde beschuldigt, von 2002 bis Anfang 2009 regelmäßig geringe Mengen Cannabis außer Dienst konsumiert zu haben. Nach einem positiven Urintest und anfänglichen Einlassungen gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten gab er gegenüber einer Vertrauensperson geständige Erklärungen. Strafrechtliche Ermittlungen wurden eingestellt; die Wehrdisziplinaranwaltschaft leitete ein Verfahren. In der Hauptverhandlung verweigerten Verteidiger die Verwertung bestimmter Geständnisse wegen fehlender Belehrung über Verteidigerkonsultation. Die Vertrauensperson und Zeugen berichteten über Angaben der Verlobten und andere Indizien. Das Truppendienstgericht verhängte ein 30-monatiges Beförderungsverbot und Kürzung der Dienstbezüge; der Soldat legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; der Senat trifft eigene Tat- und Schuldfeststellungen. • Verwertungsrechtliche Grundsätze: Geständnisse aus Vernehmungen sind unverwertbar, wenn vor der Vernehmung nicht über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt wurde; dies gilt für Vernehmungen am 20. März und 22. April 2009. • Vertrauensperson als Zeug/e: Die Einlassung im Gespräch mit der Vertrauensperson ist verwertbar; Vertrauenspersonen haben kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO bzw. § 8 SBG und können in der Hauptverhandlung vernommen werden. • Rechtsschutz und Verhältnismäßigkeit: Die Vernehmung der Vertrauensperson verletzt nicht das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK, weil das Gespräch freiwillig war, der Soldat über das Widerspruchsrecht informiert wurde und sich die Angaben mit weiteren Beweismitteln decken. • Beweiswürdigung: Überzeugungsgrundlage sind die geständigen Einlassungen gegenüber der Vertrauensperson, das positive Drogenschnelltest-Ergebnis und die Angaben der Zeugin E.; im Zusammenwirken erreichen sie die für eine Überzeugung erforderliche Sicherheit. • Tatbestandsmäßigkeit: Der regelmäßig wiederholte Cannabis-Konsum erfüllt die dienstlichen Pflichtverletzungen nach § 7, § 17 Abs.2 Satz 2 SG und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs.1 SG. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Unter Abwägung nach § 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO (Eigenart und Schwere, Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung, Beweggründe) ist ein Beförderungsverbot mit zusätzlicher Bezügekürzung im gesetzlichen Rahmen angemessen; wegen Verschlechterungsverbots konnte eine härtere Sanktion nicht verhängt werden. • Keine Wirkung der Strafverfahrenseinstellung: Die Einstellung nach § 153 StPO berührt die disziplinarische Ahndung nicht, da Straf- und Disziplinarzwecke unterschiedlich sind. • Kostenfolge: Die Berufung ist insgesamt erfolglos; dem Soldaten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Berufung des Soldaten ist unbegründet; das Urteil des Truppendienstgerichts wird im Kern bestätigt. Der Senat stellt fest, dass der Soldat vorsätzlich über Jahre hinweg Cannabisprodukte konsumiert hat und damit seine Dienstpflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 SG verletzte, was ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begründet. Geständnisse aus Vernehmungen ohne Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation waren unverwertbar, jedoch lieferte die geständige Einlassung gegenüber der Vertrauensperson zusammen mit dem positiven Urintest und den Angaben Dritter hinreichende Beweise. Angemessen und nicht zu hart ist das verhängte Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge; eine Verschärfung war aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Soldat.