Beschluss
20 F 12/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Unterlagen setzen voraus, dass das erstinstanzliche Gericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen hinreichend festgestellt hat.
• Der Fachsenat ist grundsätzlich an die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidungserheblichkeit gebunden; eine Abweichung kommt nur bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit in Betracht.
• Vor Erlass eines Beweisbeschlusses oder nach Vorlage einer Sperrerklärung muss das Gericht die Behörde auffordern, den Inhalt der strittigen Vertragsbestimmungen stichwortartig oder abstrakt zu umschreiben, um deren Entscheidungserheblichkeit zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Verfahren nach §99 VwGO bei Verweigerung der Aktenvorlage • Anträge nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Unterlagen setzen voraus, dass das erstinstanzliche Gericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen hinreichend festgestellt hat. • Der Fachsenat ist grundsätzlich an die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidungserheblichkeit gebunden; eine Abweichung kommt nur bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit in Betracht. • Vor Erlass eines Beweisbeschlusses oder nach Vorlage einer Sperrerklärung muss das Gericht die Behörde auffordern, den Inhalt der strittigen Vertragsbestimmungen stichwortartig oder abstrakt zu umschreiben, um deren Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Der Kläger, ein Verein mittelständischer Autohöfe, begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu einem Aktienkaufvertrag, mit dem der Bund 1998 seinen Geschäftsanteil an der Autobahn Tank & Rast veräußerte. Im Widerspruchsverfahren hatte das Bundesministerium den Zugang weitgehend abgelehnt, da Beigeladene ihre Zustimmung verweigerten und einzelne Vorbemerkungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Das Verwaltungsgericht forderte im Beweisbeschluss die Vorlage des gesamten Vertrags; der Kläger erweiterte sein Begehren auf vollständige Einsicht. Die Behörde gab eine Sperrerklärung ab und berief sich auf Geheimhaltungsinteressen sowie auf Nachteile für das Wohl des Bundes. Eine Beigeladene beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung. Das Verfahren wurde dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt. • Zuständigkeit: Wegen der Sperrerklärung einer obersten Bundesbehörde ist nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 189 VwGO der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungsbefugt. • Unzulässigkeit des Antrags: Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig, solange das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen nicht ordnungsgemäß festgestellt hat. • Bindungswirkung: Der Fachsenat ist grundsätzlich an die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidungserheblichkeit und dessen Auslegung des Klagebegehrens gebunden; eine abweichende Entscheidung ist nur bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit zulässig. • Mangelnde Sachaufklärung: Das Verwaltungsgericht hat die gebotenen Ermittlungs- und Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Vor Erlass des Beweisbeschlusses und nach Abgabe der Sperrerklärung hätte die Behörde zur Abgabe stichwortartiger oder abstrakter Beschreibungen der einzelnen Vertragsregelungen aufgefordert werden müssen, um zu prüfen, welche Klauseln Entscheidungserheblichkeit für das Informationsbegehren aufweisen. • Praktische Folge: Da das Verwaltungsgericht nicht hinreichend geklärt hat, welche Vertragsbestimmungen überhaupt Bezug zum begehrten Informationsgegenstand haben, fehlt die erforderliche Grundlage für ein selbständiges Zwischenverfahren nach § 99 VwGO. Der Antrag des Klägers, die Verweigerung der Vorlage des Aktienkaufvertrags für rechtswidrig zu erklären, ist derzeit unzulässig. Maßgeblich fehlt es an einer ordnungsgemäßen Feststellung der Entscheidungserheblichkeit durch das Verwaltungsgericht, da dieses vor der Entscheidung nicht hinreichend geklärt hat, welche Vertragsbestandteile konkret für das zulässige Informationsbegehren in Betracht kommen. Der Fachsenat verweist damit auf die Notwendigkeit weiterer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht und die Behörde, etwa durch abstrakte Umschreibungen der Vertragsregelungen, bevor über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung entschieden werden kann. Erst nach solcher Konkretisierung kann über die Vorläufigkeit der Geheimhaltungsrügen und eine mögliche teilweise oder vollständige Vorlage entschieden werden.