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Beschluss

9 B 19/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt unter anderem zurück, weil keine der in §132 Abs.2 VwGO bzw. §133 VwGO genannten Zulassungsgründe vorgetragen ist. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen im Tatbestand wiedergibt und die Kernargumente in den Entscheidungsgründen aufgreift, auch wenn nicht jede Gegenargumentation ausführlich gewürdigt wird. • Die bloße Rüge, ein Urteil verletze den Vorbehalt des Gesetzes, genügt nicht als Zulassungsgrund, wenn nicht dargelegt wird, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe hier erfüllt sein soll.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde scheitert: kein Gehörsverstoß und keine Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt unter anderem zurück, weil keine der in §132 Abs.2 VwGO bzw. §133 VwGO genannten Zulassungsgründe vorgetragen ist. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen im Tatbestand wiedergibt und die Kernargumente in den Entscheidungsgründen aufgreift, auch wenn nicht jede Gegenargumentation ausführlich gewürdigt wird. • Die bloße Rüge, ein Urteil verletze den Vorbehalt des Gesetzes, genügt nicht als Zulassungsgrund, wenn nicht dargelegt wird, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe hier erfüllt sein soll. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, er sei als Grundstückseigentümer Gebührenschuldner für Abfallbeseitigung. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die Auffassung, dass in Sachsen nur der Nutzer, nicht aber der nicht nutzende Eigentümer ohne gesetzliche Ermächtigung in Anspruch genommen werden könne. Das Oberverwaltungsgericht nahm an, dass ein Benutzungsverhältnis nach § 9 Abs.1 SächsKAG auch bei Vermietung bestehen kann, wenn der Mieter mit Zustimmung des Eigentümers Anschlussnehmer ist. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht prüft die Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger macht daneben geltend, das Urteil verletze den Vorbehalt des Gesetzes, ohne jedoch die konkreten Zulassungsgründe zu benennen. • Die Beschwerde begründet nicht die Zulassung der Revision; weder ein Verfahrensmangel i.S.d. §132 Abs.2 Nr.3 VwGO noch andere in §132 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 VwGO genannte Gründe liegen vor. • Gehör: Art.103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO verlangen Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens. Ein Gehörsverstoß ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände zeigen, dass erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde. • Hier ist das Vorbringen des Klägers im Tatbestand wiedergegeben und der Kern seiner Argumentation in den Entscheidungsgründen aufgegriffen; das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsfrage unter Zugrundelegung eines weiten Besitzbegriffs beantwortet und daher die Wortlautgrenze nicht für überschritten gehalten. • Die Verpflichtung, in den Entscheidungsgründen jede Argumentation der Beteiligten detailliert zu würdigen, besteht nicht. Das Unterlassen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den für den Kläger günstigen Argumenten rechtfertigt daher keinen Gehörsverstoß. • Vorbehalt des Gesetzes: Die Beschwerde benennt nicht, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Abweichung von Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel darzulegen; dies hat der Kläger nicht getan. • Daher fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Zulassung der Revision; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass kein Gehörsverstoß vorliegt und keine der gesetzlichen Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 oder §133 VwGO hinreichend dargelegt wurde. Das Oberverwaltungsgericht durfte die Eigenschaft des Klägers als Gebührenschuldner mit der Auslegung des Besitz- und Benutzungsbegriffs begründen; eine fehlende detaillierte Würdigung jeder Einwendung des Klägers in den Entscheidungsgründen begründet keinen Verfahrensmangel. Mangels Darlegung, welchen Zulassungsgrund der Kläger geltend macht und ohne besondere Umstände, die auf eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs schließen ließen, bleibt die Revision unzulässig. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung in der Endwirkung bestehen.