OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 WRB 1/11

BVERWG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn das Truppendienstgericht sie durch Abhilfebeschluss zugelassen hat (§ 22a Abs.1 i.V.m. § 22b Abs.5 WBO). • Unterbleibt in einer Abhilfeentscheidung die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung, begründet dies nach § 7 Abs.2 WBO unwiderlegbar einen unabwendbaren Zufall und führt zur Verlängerung der Begründungsfrist. • Die Entscheidungsformel des Truppendienstgerichts muss den materiellen Inhalt der Entscheidung klar und vollstreckbar wiedergeben; eine pauschale Stattgabe genügt § 19 Abs.1 WBO nicht. • Das Bundesverwaltungsgericht prüft in der Rechtsbeschwerde nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften und kann den Tenor des Truppendienstgerichts gemäß § 22a Abs.6 Satz 2 WBO selbst präzisieren.
Entscheidungsgründe
Unzulängliche Tenorformulierung: Rechtsbeschwerde zulässig, Tenor präzisiert • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn das Truppendienstgericht sie durch Abhilfebeschluss zugelassen hat (§ 22a Abs.1 i.V.m. § 22b Abs.5 WBO). • Unterbleibt in einer Abhilfeentscheidung die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung, begründet dies nach § 7 Abs.2 WBO unwiderlegbar einen unabwendbaren Zufall und führt zur Verlängerung der Begründungsfrist. • Die Entscheidungsformel des Truppendienstgerichts muss den materiellen Inhalt der Entscheidung klar und vollstreckbar wiedergeben; eine pauschale Stattgabe genügt § 19 Abs.1 WBO nicht. • Das Bundesverwaltungsgericht prüft in der Rechtsbeschwerde nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften und kann den Tenor des Truppendienstgerichts gemäß § 22a Abs.6 Satz 2 WBO selbst präzisieren. Der Antragsteller, ein Berufssoldat und Oberstabsfeldwebel, war im Einsatzkontingent ISAF als Teileinheits- und Zugführer eingesetzt. Er rügte, der Kompaniechef habe ihn am 23. Dezember in einer Teileinheitsführerbesprechung fälschlich beschuldigt, einen Befehl zur Ausarbeitung eines Befehls für Richtschützenausbildung nicht ausgeführt zu haben; tatsächlich habe er nur ein Ausbildungsprogramm zu erstellen bekommen und dies erledigt. Dienstliche Beschwerdeinstanzen wiesen seine Beschwerden zurück. Das Truppendienstgericht gab dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt, formulierte den Tenor jedoch lediglich als stattgegeben, ohne die konkrete Feststellung oder Aufhebung näher zu benennen. Der Antragsteller beantragte daraufhin Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte, der Tenor sei nicht vollstreckbar und entspreche nicht seinem Sachantrag. Das Truppendienstgericht ließ die Nichtzulassungsbeschwerde teilweise zu; der Streit ging zum Bundesverwaltungsgericht, das die Zulässigkeit und in der Sache die Mängel der Tenorformulierung prüfte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Truppendienstgericht durch Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen hat (§ 22a Abs.1 i.V.m. § 22b Abs.5 WBO) und das Bundesverwaltungsgericht daran gebunden ist (§ 22a Abs.3 WBO). • Fristverlängerung wegen Belehrungsmangels: Der Abhilfebeschluss enthielt keine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 7 Abs.2 WBO. Nach ständiger Rechtsprechung und wegen der Übertragung der Belehrungspflicht durch § 22b Abs.5 Satz 3 WBO führt das Fehlen der Belehrung zur unwiderlegbaren Vermutung eines unabwendbaren Zufalls (§ 7 Abs.1, Abs.2 WBO), sodass die Begründung der Rechtsbeschwerde rechtzeitig eingegangen ist. • Rechtsschutzbedürfnis: Es besteht, weil der ursprüngliche Tenor des Truppendienstgerichts unklar lässt, worüber entschieden wurde, und daher eine effektive Rechtsverfolgung erfordert ist. • Materialprüfung und Tenorform: Das Bundesverwaltungsgericht prüft nur Gesetzesverstöße. § 19 Abs.1 WBO schreibt vor, dass bei stattgebendem Urteil die angefochtene Maßnahme entweder aufgehoben, ihre Rechtswidrigkeit festgestellt oder eine konkrete Handlungspflicht angeordnet werden muss; eine schlichte ‚Stattgabe‘ genügt nicht. • Bindende Feststellungen: Die in den Entscheidungsgründen des Truppendienstgerichts getroffenen, nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (§ 23a Abs.2 WBO i.V.m. § 137 Abs.2 VwGO). Auf dieser Grundlage ist eine präzisierte Feststellung zur Unberechtigung des Vorwurfs geboten. • Eigenentscheidung des Senats: Die Voraussetzungen des § 22a Abs.6 Satz 2 WBO liegen vor; das Bundesverwaltungsgericht ändert daher den angefochtenen Beschluss und fasst den Tenor so, dass der Vorwurf des Kompaniechefs als unberechtigt festgestellt wird. • Kostenentscheidung: Die notwendigen Aufwendungen des Verfahrens sind dem Bund aufzuerlegen (§ 22a Abs.5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs.2 Satz1 und § 20 Abs.1 Satz1 WBO). Der Senat hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Truppendienstgerichts in der Tenorform geändert. Konkret wurde festgestellt, dass der Vorwurf des Kompaniechefs in der Teileinheitsführerbesprechung vom 23. Dezember, der Antragsteller habe einen erteilten Befehl zur Ausarbeitung eines Befehls für die Richtschützenausbildung nicht ausgeführt, unberechtigt war. Damit sind die angefochtenen Beschwerdebescheide gegenstandslos. Die notwendigen Verfahrensaufwendungen des Antragstellers werden dem Bund auferlegt, weil das Gericht im Tenor verfahrensrechtlich zu präzise Entscheidungen treffen muss und der Senat die Kostenfolge nach den einschlägigen WBO-Vorschriften bestimmt hat.