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Urteil

4 CN 5/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zeitlich gestaffelte Vorrangregelung in einem Raumordnungsprogramm ist nicht bereits wegen Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts der Erschöpfung unbestimmt. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist das Gebot der Normenbestimmtheit aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). • Eine Regelung, die die Freigabe weiterer Vorranggebiete an die Erschöpfung vorheriger Gebiete knüpft, muss konkretisierbare Kriterien oder ein Verfahren enthalten, mit denen der Eintritt der Erschöpfung feststellbar ist. • Fehlt ein Maßstab zur Feststellung der Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten, ist die Zeitstufenregelung im Raumordnungsplan unwirksam; hiervon können verbundene Regelungen (Vorrang- und Ausschlussregelungen) ebenfalls betroffen sein.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Zeitstufenregelung im Raumordnungsprogramm führt zur Unwirksamkeit • Eine zeitlich gestaffelte Vorrangregelung in einem Raumordnungsprogramm ist nicht bereits wegen Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts der Erschöpfung unbestimmt. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist das Gebot der Normenbestimmtheit aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). • Eine Regelung, die die Freigabe weiterer Vorranggebiete an die Erschöpfung vorheriger Gebiete knüpft, muss konkretisierbare Kriterien oder ein Verfahren enthalten, mit denen der Eintritt der Erschöpfung feststellbar ist. • Fehlt ein Maßstab zur Feststellung der Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten, ist die Zeitstufenregelung im Raumordnungsplan unwirksam; hiervon können verbundene Regelungen (Vorrang- und Ausschlussregelungen) ebenfalls betroffen sein. Die Antragstellerin betreibt Rohstoffabbau und plante den Abbau von Quarzsand in einem als Zeitstufe II ausgewiesenen Vorranggebiet. Das Regionale Raumordnungsprogramm 2006 des Antragsgegners wies bestimmte Gebiete als Vorranggebiete für Quarzsand aus und regelte in Zeitstufen, dass Zeitstufe II erst nach Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten in Zeitstufe I in Anspruch genommen werden dürfe. Die Antragstellerin hatte Flächen gesichert und beantragte ein Planfeststellungsverfahren; dieses wurde mit Verweis auf die Zeitstufenregelung abgelehnt. Das Normenkontrollgericht erklärte die Regelungen zu Zeitstufe II (Nr. 10) sowie die damit verbundenen Nummern 08 und 11 für unwirksam. Der Antragsgegner legte Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Zeitstufenregelung. • Prüfungsmaßstab ist die Normenbestimmtheit nach dem Rechtsstaatsprinzip; Normen müssen Anlass, Zweck und Grenzen bereichsspezifisch, präzise und eindeutig festlegen. • Die bloße Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts, wann ein künftiges Ereignis (Erschöpfung der Abbauvorräte) eintritt, macht eine Befristung oder Bedingung grundsätzlich nicht unbestimmt; maßgeblich ist, ob das zukünftige Ereignis bestimmbar ist. • Die konkrete Regelung in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006 ist jedoch unbestimmt, weil sie nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Maßstab enthält, wie und wann die Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten festzustellen ist. • Das Oberverwaltungsgericht hat plausibel dargelegt, dass verschiedene Auslegungen möglich sind (vollständige Ausbeutung, unwirtschaftliche Restbestände, Aufgabe durch Unternehmer trotz noch vorhandener Vorräte) und dass unklar bleibt, welche Auslegung der Antragsgegner zugrunde legt. • Mangels konkreter Kriterien oder eines festgelegten Feststellungsverfahrens ist der Tatbestand der Erschöpfung nicht bestimmbar; dies rechtfertigt die Feststellung der Unwirksamkeit der Zeitstufenregelung. • Da die Wirksamkeit der Nummern 08 und 11 von der Zeitstufenregelung abhängt, führt die Unwirksamkeit von Nr. 10 zur Nichtigkeit auch dieser Regelungen. • Eine zusätzlich vertretene Begründung der Vorinstanz (fehlende Ermächtigungsgrundlage) bedarf keiner Entscheidung, weil die Bestimmtheitsrüge zur Bestätigung des Urteils ausreicht. Das Revisionsgericht bestätigt die Unwirksamkeit der Zeitstufenregelung (D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006) wegen mangelnder Bestimmtheit. Hierdurch sind auch die verbundenen Regelungen zu den Vorranggebieten (Nrn. 08 und 11) mitbetroffen und unwirksam. Die Folge ist, dass die Antragstellerin nicht mehr allein aufgrund dieser Zeitstufenregelung am Verfahren zur bergrechtlichen Genehmigung gehindert ist; die Frage der Befugnis zum tatsächlichen Abbau bleibt aber im Planfeststellungsverfahren zu prüfen. Das Gericht hält an der Entscheidung des Normenkontrollgerichts fest und verwirft die Revision des Antragsgegners; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 100.000 Euro festgesetzt.